Liebe Community,
mit EEE-Newsletter vom 14.06.2024 kam die Info, Energieberater (Bevollmächtigte) dürfen nicht mehr Widerspruch bei BEG-EM einlegen, sondern nur noch der Antragsteller (Endkunde) oder sein Rechtsanwalt.
Frage 1: Zuerst klingt das so knallhart: "Bevollmächtigte Person werden ab sofort förmlich durch Bescheid zurückgewiesen, wenn sie Widerspruch bei einem BEG EM-Vorgang des BAFA einlegen. Mit dem Bescheid erlischt die Bevollmächtigung im jeweiligen Vorgang." Die Sätze danach sind wieder recht freundlich, als dürfe der bevollmächtigte Energieberater doch Widerspruch einlegen: "Der Widerspruch selbst wird vom BAFA trotzdem anerkannt. Kommt diese neue Verwaltungspraxis zum Einsatz, erhalten die Antragstellenden ein Informationsschreiben, das den Eingang des Widerspruchs bestätigt." Darf der bevollmächtigte Energieberater Widersprüche einlegen?
Frage 2 zum Satz "Mit dem Bescheid erlischt die Bevollmächtigung im jeweiligen Vorgang": Verliert der Energieberater dadurch seine gesamte Bevollmächtigung für diesen BEG-EM-Vorgang, darf also später auch nicht mehr TPN und VN für den Kunden machen?
Frage 3: Wie soll das in der Praxis aussehen? Bisher haben wir unsere Widersprüche für unsere Kunden im BAFA-Portal hochgeladen (digitales Schreiben ans BAFA). Wenn der Kunde das selbst machen soll, hat er ja gar keinen Zugriff zu meinem BAFA-Portal. Wünscht das BAFA etwa, dass der Kunde nicht den digitalen Weg einschlägt, sondern ein Papierschreiben ans BAFA versendet und das BAFA das Widerspruchsschreiben dann zeitaufwendig dem richtigen Vorgang zuordnen muss?
Ich hoffe, jemand kann hier etwas Klarheit verschaffen.
Danke und liebe Grüße
3 Antworten
Nö -ich hatte auch schon einen Fall, bei dem ich gegenüber dem Zuwendungsbescheid Widerspruch eingelegt habe. Wenn der Sachbearbeiter dort einen Fehler macht, muss ich den korrigieren bzw. Einspruch einlegen dürfen. Und das darf ich jetzt nicht mehr - also Rechtsanwalt einschalten und das Ganze dann per Post ... ( Was für ein Irrsinn - aber die Sinnhaftigkeit mancher Entscheidungen der Politik bzw. Förderer erschliesst sich mir sowieso nicht mehr)
Man kann doch ein Widerspruchsschreiben hochladen, dass der Antragsteller selbst unterschrieben hat.
Widersprüche erfolgen ja sicher erst, nachdem der TPN erstellt sowie die Verwendungsnachweiserklärung mit den Rechnungen/Belegen hochgeladen wurden.
D.h. alle Einsprüche/Bescheide etc. des BAFA dürfen nur noch durch den Antragsteller widersprochen werden, unsere Bevollmächtigung erlischt damit!
Das BAFA hat ja auch mit der Papierbeantwortung durch den Antragsteller /Widerspruch keine Eile in seiner Tätigkeit!Über unseren Portalzugang geht es jedenfalls nicht mehr.