Guten Tag zusammen, ich habe einen Mehrfamilienhaus in dem die oberste Wohnung durch eine Stahlbetondecke zum unbeheizten Dachboden getrennt ist. Hier ist dann doch die thermische Hülle anzusetzen, richtig? Die Eigentümergemeinschaft plant nun das Dach neu einzudecken. Ist hier möglich statt der obersten Geschossdecke das eigentliche Dach zu dämmen und dafür eine Förderung zu bekommen? Der §47 GEG erlaubt dies Eigentümern zumindest was den Mindestwärmeschutz angeht. Ich glaube aber nicht, dass sich diese Optionalität auch auf Maßnahmen im Rahmen einer BEG Einzelmaßnahme übertragen lässt.
Allein was die thermische Hülle angeht, macht dies für mich keinen Sinn. Auch was die Berücksichtigung einer solchen Maßnahme innerhalb eines Sanierungsfahrplan angeht. Da müsste ich ja von vornherein die Dachfläche als thermische Hülle ansetzen, damit die Maßnahme im Sanierungsfahrplan aufgeführt ist, auch wenn der Dachboden unbeheizt ist.
Wie seht ihr das?
16 Antworten
Das Dach zu dämmen statt die oberste Geschossdecke ist hinsichtlich BEG zulässig. Beim GEG ist darauf zu achten, dass sich aber die beiden Kennwerte nicht verschlechterung (Verschlechterungsverbot). Dies ist aber eher unwahrscheinlich. Auch ist auf zusätzliche Außenbauteile zu achten (z.B. Außenwände). Diese müssen dann den Mindestwärmeschutz einhalten. Außerdem sollte sichergestellt werden, dass es dort nicht zu schimmeln anfängt, da ja keiner in den Dachboden hochkriecht zum regelmäßigen Lüften.
Moin - hättest Du velleicht die Quelle zu deiner Information ? Aus meiner Sicht ist die Aufdachdämmung als ERSATZ für die Pflicht der OGD-Dämmung laut GEG zulässig. Dass die BEG das auch so sieht , ist mir neu. Die thermische Hülle ist ja klar definiert. Das ist in diesem Fall die ODG und nicht das Dach. Wenn Deine Auffassung richtig ist, könnte ich ja auch die Außenwände von unbeheizten Kellerräumen außen dämmen lassen und das würde gefördert.. Ich seh das etwas anders... Aber vielleicht hast du die Textpassage in der BEG-Richtlinie, wo das steht ?
@Lorenzen Hamburg Das würde mich auch brennend interessieren. Dein Einwand mit dem Beispiel für die Kellerwänden ist auf jeden Fall einleuchtend. Und da sehe ich das auch so. Es wäre aber schön wenn es beim Dach und der obersten Geschossdecke anders wäre. Also natürlich nur wenn ich bei der BEG einen Wunsch frei hätte. :D
Vielen Dank euch beiden für die zügige Antwort.
Aber dann muss ich doch im Sanierungsfahrplan als äußeren Abschluss die Dachbalken nehmen, damit ich für die Dachbalken einen Sanierungsvorschlag machen kann? Ansonsten hätte ich ja die oberste Geschossdecke. Und in der TPB sind das ja zwei unterschiedliche Haken, die man setzen kann. Oder schaut die Bafa da nicht so genau hin wenn Sie später auf die Rechnungen schauen.
Ich habe nämlich im Dachboden Abstellkammern für die einzelnen Wohnungen sowie eine Freifläche mit Wäscheleinen. Demnach unbeheizt.
@Werner Landgraf Gehört zu den Außenbauteilen z.B. auch ein auskragender Teil obersten Geschossdecke? Aufgrund von eingefassten zurückspringenden Balkonen (Loggia heißt das dann meine ich) liegt nämlich in der obersten bewohnten Etage über dem Balkon die Stahlbetondecke "frei". Hier Könnte man doch von außen mit 6cm Dämmstreifen den Mindestwärmeschutz gewährleisten.
Zur Lüftung sollen Dachfenster mit Lüftungskanälen zum Einsatz kommen, die eine konstante Abfuhr von Feuchtigkeit sicherstellen.
Grüße Alex
der ISFP mal wieder als Stolperstein :(
Wenn das Dach gedämmt wird ist dann der Dachboden ein Teil des beheizten Bereichs. Im Prinzip kann man dies als Wohnraumerweiterung betrachten. Und Bauteile, die diesen neuen Wohnraum umgeben werden gefördert. Wenn es keinen Zugang aus der Wohnung in diesen Dachboden gibt, dann geht es wohl eher nicht. Außer vielleicht, wenn man als EEE hieb und stichfest begründen kann, dass der Dachboden zu dieser Wohnung gehört. Bei solch delikaten Fällen muss man halt beim BAFA nachfragen. Wobei man dann häuftig die Antwort bekommt, dass dies im Ermessen des EEE liegt, solange er es gut begründen kann.
Natürlich sollte man sich über die Loggiendecke auch Gedanken machen. Und wie man das Granze im iSFP darstellt ist sowieso ganz schwierig. Wohnraumerweiterung ist eigentlich gar nicht vorgesehen.
"Wenn das Dach gedämmt wird ist dann der Dachboden ein Teil des beheizten Bereichs" ....
meinst du "mitbeheizt" ? Für mich sind primär beheizte Räume solche, in denen sich eine Heizfläche befindet, die auch an das System angeschlossen ist. So sieht es auch die Systematik der Datenerfassung beim ISFP... Also aus meiner Sicht bleibt der Dachboden unbeheizt. Wenn ich eine Heizlastberechnung mache, sieht das etwas anders aus : Da gibt es auch "mitbeheizte" Räume.
Wenn ich mich aber in der Bilanzierung befinde, verfälscht die Einordnung des Dachbodens als "beheizt" ja das ganze Gebäudevolumen und damit auch alle verbundenen Wert , bis hin zur Kubatur. Also ich - für meinen Teil - definiere unbeheizte Dachböden als außerhalb der thermischen Hülle und damit als nicht förderfähig...
Also ich - für meinen Teil - definiere unbeheizte Dachböden als außerhalb der thermischen Hülle und damit als nicht förderfähig...
Nunja, die KfW sieht das anders. TFAQ 2.15
Zur Bestimmung der Bilanzierungsgrenze ist somit nicht erforderlich, dass ein betrachteter Raum direkt beheizt ist, noch, dass das beheizte Gebäudevolumen ausschließlich beheizte Räume umschließt.
Die Systemgrenzen sind danach so festzulegen, dass die tatsächliche Beheizungssituation möglichst angenähert abgebildet wird, wie beispielsweise bei einem nicht direkt beheizten Kellergeschoss ...
Hier kann man getrost "nicht beheiztem Kellergeschoss" durch "nicht beheizten Dachboden" ersetzen.
Die Lage der Dämmebene definiert den "beheizten" Bereich. Bereits seit der Wärmeschutzverordnung. https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/Archiv/WaermeschutzV/WaermeschutzV1995/Ausl/Auslegung_5.html
Zum Einen betreffen die KfW-TFAQ die BEG-WG und nicht BEG-EM....
Dann gibts es das GEG und die 18599 und deren Definiton von thermisch konditionierten Räumen. Das unbeheizte DG ist definitiv thermisch nicht konditioniert ( nach DIN18599). Hier besteht auch keine Pflicht zur Dämmung... bzw. nur als Ersatzmaßnahme zur verpflichtenden Dämmung der obersten Geschossdecke... Und dann das Thema mit den "mitbeheizten" Zonen durch Raumverbund oder Wärmedurchgang durch Bauteile... Lasst uns nicht "tot-philosophieren" - sondern am Besten eine Anfrage ans BAFA senden und hier posten. Letztlich entscheiden die Herrschaften, obs Geld gibt oder nicht :)
Der Verlauf der Dämmebene definiert die Gebäudehülle. Dazu ist es irrelevant, ob im Spitzboden ein Heizkörper steht. Im Treppenhaus eines MFH steht ja auch kein Heizkörper, ist dennoch als beheizt zu sehen.
Ob das sinnvoll ist, anstatt der OG Decke das darüber liegende Dach zu dämmen, ist fragwürdig. Zumal der Spitzboden ja auch noch als Wäscheraum genutzt wird, der extra belüftet werden soll.... Da wird die Dämmung nicht viel bringen, und es wird sich wahrscheinlich keine messbare Effizienzsteigerung des Hauses ergeben.
Salopp gesagt: Rausgeschmissenes Geld, Hauptsache gefördert ?
Man muss nicht immer nur das machen, was erlaubt ist, sondern sollte vor allem auch das machen, was sinnvoll ist. Damit zeigt man Haltung
eine Anfrage ans BAFA senden und hier posten.
Vielleicht nicht beim BAFA, sondern beim für die DIN 18599 zuständigen DIN-Gemeinschaftsarbeitsausschuss NABau/FNL/NHRS "Energetische Bewertung von Gebäuden" (NA 005-12-01 GA).
https://www.din.de/de/mitwirken/normenausschuesse/nabau/auslegungendinv18599-68632
Hoppla, da gibt es ja schon eine Antwort:
Eine "thermisch konditionierte Zone" kann auch ausschließlich indirekt durch Nachbarbereiche konditioniert sein, wenn sie innerhalb der thermischen Hülle liegt, z.B. ein Heizraum.
https://www.din.de/resource/blob/799128/62c60a16e0801c619ce5b118fca8fd64/auslegungen-din-v-18599-1-data.pdf
Die Dacheindeckung ist als Umfeldmaßnahme bei OGD-Dämmung förderfähig. Es macht kein Sinn eine geförderte Dämmung einzubauen und den Wetterschutz nicht zu fördern.
Moin - auch das wurde schon hier diskutiert. Gibt es einen Präzedenzfall, bei dem das BAFA die Deckung mitgefördert hat ? Ist bei dem Verein ja immer Auslegungssache... Also wenn ein/e EEE das bestätigen kann "ja, in meinem Projekt gab es den Zuschuss für die Kosten der Dachdeckung bei geförderter OGD".... wär das superfein ! Muss ja nicht mit Vorgangsnummer sein :)
Auch wenn der Thread schon ein wenig älter, will ich bekräftigen was Michael geschrieben hat:
Nach DIN 18599 Teil 1, Ziffer 8.1.2 Gebäudeschnitte (Maße in vertikaler Richtung), ist zur Bestimmung der wärmeübertragenden Umfassungsfläche A die Oberkante der obersten wärmetechnisch wirksamen Schicht als Außenmaß zu verwenden.
Auszug:
Als Bezugsmaße zur Bestimmung der wärmeübertragenden Umfassungsfläche A sowie des Bruttovolumens
(externen Volumens) Ve sowie der Wärmebrückenlängen einer Zone gelten folgende Maße in vertikaler Richtung:
[...] die einzige Ausnahme bildet der obere Gebäudeabschluss: Hier wird die Oberkante der obersten
wärmetechnisch wirksamen Schicht als Außenmaß verwendet.
Ergo: Die Dämmebene ist "im Dach" entscheidend (egal ob WG oder NWG).
Wie ist bei der Erstellung isfp zu verfahren, wenn es sowohl oberste Geschossdecke (Kehlbalkendecke) und die Dachschrägen in der thermischen Hülle liegen. Den 0,14 U-Wert erreiche ich bei den Dachschrägen nur mittels Aufsparrendämmung. Diese müsste ja dann logischerweise auch über den Dachspitz bzw. unbeheizten Bereich hinausgehen bis zum First. Dann wäre ja die Dämmung oberste Geschossdecke sinnlos bzw bauphysikalisch bedenklich.
Wie plane ich hier sinnvoll die Maßnahme, sodass keine bauphysikalischen Probleme entstehen und die Maßnahme tortzdem förderfahig bleibt.
Wenn das Dach saniert wird und die Wärmedämmung zb als Aufsparrendämmung gemacht wird ist das förderfähig... auch mit den 5 % ISFP