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Dämmstärke bei einer Fußbodenheizung

Guten Tag,

ich habe eine Frage zur Auslegung der Dämmstärke einer Fußbodenheizung. Ich bin mir leider nicht ganz sicher ob bei einer Fußbodenheizung, die sich im Erdgeschoss befindet, die gleichen Voraussetzungen wie für das Bauteil Kellerdecke (U-Wert ≤ 0,25 W/m²K) eingehalten werden müssen um eine Förderung in Form einer BEG EM zu erzielen.

Vielen Dank schonmal im Voraus.

Beste Grüße

 

7 Antworten

Was genau wollen Sie denn fördern lassen?

Guten Tag,

Der Einbau einer Fußbodenheizung im Erdgeschoss (also auf der Kellerdecke) soll als BEG EM in Form der Heizungsoptimierung gefordert werden. Der Heizungstausch erfolgt erst nachträglich. Dann kam bei mir die Frage auf, ob die Dämmschicht unterhalb der Heizschlaufen und Estrich genauso stark ausgeführt werden müsste wie wenn es sich nur um eine Förderung für eine Fußbodendämmung handelt. Demnach ein max. U-Wert ≤ 0,25 W/m²K für das Bauteil Kellerdecke eingehalten werden muss.

Beste Grüße

bei der Heizungsoptimierung gibt es keine Anforderung an den Fußbodenaufbau. Oft wird ja die FBH nur in den Estrich eingefräst, daher ist eine Dämmung ja sowieso nicht möglich.

 

Antwort auf von schoentag.ener…

Moin, es bei der Heizungsoptimierung keine Anforderung an das Bauteil , in diesem Fall "Decke"..

Aber es gibt die DIN 1264-4, die vorschreibt, welche Dämmdicken , in Abhängigkeit von der Temperatur des darunter liegenden Raumes ( beheizt oder nicht beheizt) verwendet werden sollen :  zB. 30mm WLG035 bei beheiztem Keller, oder 45mm bei unbeheiztem Keller ... Beim Fräs-System ( in der Tat immer häufiger) wird i.d.R. diese Anforderung nicht erfüllt.( Bestandsbau , meistens nur Trittschalldämmung vorhanden) . Da sollte zumindest ein Hinweis an den Auftraggeber erfolgen, dass ein gewisser Teil der Wärme in den Keller geht und  nicht in den Wohnraum ( ich informiere den Bauherrn hier normalerweise schrifltich) 

Vielen Dank an alle für die hilfreichen Antworten!

Die BEG macht dann keine Vorgabe, wohl aber das GEG. In Anlage 7 stehen die entsprechenden Mindestwerte, also beispielsweise bei einer FBH im EG zum unbeheizten Keller: U  0,5 W/m²K.

https://www.gesetze-im-internet.de/geg/anlage_7.html

Dieser Wert gilt aber nur, wenn der Fußbodenaufbau erneuert wird, aber nicht, wenn die Fußbodenheizung eingefräst wird. Und wenn der U-Wert nicht erreicht werden kann, weil nicht genug Dämmung eingebaut werden kann, dann ist dies auch zulässig (siehe GEG Anlage 7 Fußnote 1).

Antwort auf von kontakt@ing-kr…

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