Springe zum Hauptinhalt Springe zum Hauptmenü Springe zur SiteSearch

Bürokratieaufwand bei Lieferungs- oder Leistungsvertrag bei Antragstellung

Guten Tag werte Kollegen,

ich möchte hier über die Korrespondenz mit der KfW hinsichtlich dieses seltsamen Zusatzes "aufschiebende Bedingung...usw" berichten. Meine Frage war: "Es geht mir um das Thema "aufschiebende Bedingung". Dieses ist seit 2024 zu erfüllen. Nun besteht neben dem Hauptgewerk (z.B. Einbau einer Wärmepumpe, Beispiel 28.000 €) häufig noch ein Nebengewerk (z.B. Erstellung eines Mauerdurchbruchs, Beispiel 2.000 €). Ist hinsichtlich des Nebengewerks ebenfalls eine "aufschiebende Bedingung" zu erfüllen?

Antwort KfW: "Ja, außerhalb der Ausnahmeregelung ist es notwendig, dass in allen Lieferungs- oder Leistungsverträgen die aufschiebende, bzw. auflösende Bedingung enthalten ist."

Das bedeutet, dass auch mit dem Mauerdurchbruchunternehmen oder dem Elektrounternehmen (für einen zusätzlichen elektrischen Anschluß) oder dem Zaunbauunternehmen oder oder oder jeweils von beiden Seiten unterschriebene Verträge hinsichtlich der aufschiebenden Bedingung abgeschlossen werden müssen, sonst ... Ja was sonst? Wird sonst rückwirkend die Staatsknete gestrichen? 

Hochgeladen werden soll aber nur der Vertrag mit dem eigentlichen Fachunternehmen, also dem, der die Wärmepumpe einbaut. Offiziell soll ja alles einfacher werden, aber in der Realität werden viele Dinge nicht einfacher, sondern schwerer.

Sie auch im Forum: Lieferungs- oder Leistungsvertrag bei Antragstellung vom 02.01.2024 vom Kollegen Landgraf mit 63 Antworten

 

3 Antworten

Meines Wissens muss man nur einen Vertrag mit dem Hauptgewerk abschließen, nicht mit den Nebengewerken.

Grundsätzlich kann ich verstehen, was hinter der ganzen Bürokratie steckt. Man will nicht, dass "vorsorglich" Förderanträge gestellt werden, damit Fördergelder blockiert werden und am Ende die Sanierung gar nicht durchgeführt wird. Damit also konkret eine geplante Maßnahme nachgewiesen werden kann wird dies durch einen Vertrag nachgewiesen. Falls jedoch dann das Förderprogramm gestoppt wird und der Antragsteller keine Förderung bekommt kann der Handwerker den Vertrag  nicht einklagen (falls der Kunde die Maßnahme nur machen will, wenn er dafür auch eine Förderung bekommt), aber nur wegen der Bindung . Dies dient nur dem Verbraucherschutz. Aber ist halt schon ein kleines Bürokratiemonster. Bei mir haben sich eigentlich inzwischen alle Handwerker daran gewöhnt.

Nachtrag 08/2024: Die KfW rudert zurück und meint nun, dass nicht mehr in allen Lieferungs- oder Leistungsverträgen die aufschiebende, bzw. auflösende Bedingung enthalten sein muss, sondern nur noch im Hauptvertrag.

so habe ich das aber schon immer verstanden....Vertrag mit dem Hauptgewerk only 

um zu antworten.