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BEG-EM Richtlinien 21-12-23

Guten Morgen,

die neue Richtlinie wirft die Frage auf,  bei Antrag der Maßnahmennummer 5.1, 5.2 und 5.4 ist die förderfähige Investitionssumme insgesamt  auf 30.000€ begrenzt. Was ist aber mit 5.4? Gilt da der Höchstbetrag 60.000€ und davon max .55%?

3 Antworten

Hallo Andreas, für mich wirft die Fragestellung Fragen auf. 

bei Antrag der Maßnahmennummer 5.1, 5.2 und 5.4 ist die förderfähige Investitionssumme insgesamt  auf 30.000€ begrenzt. Was ist aber mit 5.4?

Wahrscheinlich sollte die Frage "Was ist aber mit 5.3?" lauten. 

Und die Antwort dazu ist ja unter 8.3 - 8.3.2 klar beschrieben. 

Es bleibt (für mich) allein die Frage: Kann die Diskussion über dieses Thema in den letzten Wochen, wirklich komplett an jemandem vorbei gegangen sein, der sich halbwegs ernsthaft damit beschäftigt?

 

Man muss die Richtlinien schon mal genau lesen....

Gerade ist mir etwas aufgefallen, was so breit noch nicht diskutiert wurde:  Unter BEG-EM Punkt 6.2 sind plötzlich Mieter von der Förderung einer neuen Heizungsanlage ausgenommen, da nicht antragsberechtigt !! Gilt für alle Maßnahmen aus Punkt 5.3 - merkwürdigerweise ausgenommen 5.3g ( Gebäudenetze).   Bisher konnte ein Mieter für eine neue Heizung die Förderung erhalten, wenn der Eigentümer seine Zustimmung erteilte.  

Habe gerade einen Fall, in dem die Mieterin ( Tochter des Eigentümers) nun keine Wärmepumpe in ihrer Mietwohnung gefördert bekommt.  Alle anderen Maßnahmen dürfen Mieter beantragen. Warum keine Heizungen ??

Vielleicht weil 5.3 Heizungen wegen der einkommensabhängigen Förderung beim KfW laufen?

um zu antworten.