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BEG 2024 - Maßnahmenbeginn

Bei den FAQs steht unter Punkt A.19 zum Ablauf des Antragsverfahrens:

  • Einholung Angebote/Beauftragung Energie-Effizienz-Experte/-Expertin (EEE) bzw. Fachunternehmen zur Erstellung einer Technischen Projektbeschreibung (TPB).
  • Lieferungs- und Leistungsvertrag mit aufschiebender / auflösender Bedingung der Förderzusage abschließen.
  • Online-Antrag mit Angabe der TPB-ID (vom EEE erhalten) stellen auf www.bafa.de/beg.
  • Empfang des Zuwendungsbescheides nach Bewilligung des Zuschusses durch das BAFA.
  • Die Effizienzmaßnahme umsetzen.

Im Merkblatt unter Punkt 3 und in der Richtlinie unter Punkt 9.2.1 steht aber, dass mit den Arbeiten schon vor Zugang des Zuwendungsbescheides begonnen werden darf. Dann halt auf eigenes Risiko.

Tatsächlich stellt sich für mich aber nun folgende Frage: Der Handwerkervertrag wird mit aufschiebender / auflösender Bedingung abgeschlossen. Das heißt doch, dass er erst wirksam wird, wenn die Förderzusage vorliegt (aufschiebend) bzw. unwirksam wird, wenn es eine Förderabsage gibt (auflösend). Bei ersterem muss man also tatsächlich warten, bis der Bescheid vorliegt. Bei letzterem kann man anfangen. Wenn aber ein Ablehungsbescheid kommt dann ist der Vertrag unwirksam? Wie soll das gehen?

Heißt also eigentlich, ab sofort immer auf den Zuwendungsbescheid warten, oder?

 

 

1 Antwort

Ich verstehe das so:
Mit aufschiebender / auflösender Bedingungen den Vertrag schließen, dann auf Zuwendungsbescheid warten.

Oder:
Ohne aufschiebende / auflösende Bedingung einen Vertrag schließen und auf eigenes Risiko mit dem Vorhaben beginnen, bevor der Zuwendungsbescheid kommt.


Macht das Sinn?

um zu antworten.