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auflösende/aufschiebende Bedingung auch bei KfW

Vor Antragstellung muss mit dem Handwerker ein Vertrag geschlossen werden mit einer auflösenden bzw. aufschiebenden Bedingung. Bei Heizungen ist dies bis 31.08.2024 nicht notwendig. Oder gilt dies nur, wenn man noch keinen Antrag stellen kann, z.B. bei NWG? Bei selbstgenutzem EFH kann man ja schon seit Februar die Anträge stellen. Gilt dann die Ausnahmeregel auch oder muss dann die Bedingung in den Vertrag rein?

1 Antwort

Also nach meinem Verständnis brauch man das nicht bis Ende August 

Ich habe  Anträge auch dem Tisch zur BzA Erstellung das ist die neune Anlage sogar schon eingebaut  

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