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Antragstellung BEG EM Kalenderjahr Definition

Guten Tag zusammen.

Die Förderung der BEG Einzelmaßnahmen ist auf 60.000 € / Kalenderjahr und Bauvorhaben begrenzt.

Worauf bezieht sich das Kalenderjahr: auf das Datum der Antragstellung mit

a) Eingang technische Projektbeschreibung oder

b) Eingang Antrag über Hausbank bei der KfW oder 

c) Bewilligungsbescheid der KfW oder 

d) Auszahlungsbeginn oder

e) Auszahlungsende der Mittel mit Abschluss der Massnahme

am liebsten wäre mir a) und b) :-)

Wir wollen für ein Gebäude einen Antrag für die Dachsanierung und anschließend einen für die Heizung stellen und fragen uns, ob es nötig ist, noch in 2021 den Antrag fürs Dach zu stellen, damit dieses in. 2021 verbucht wird und in 2022 der Antrag für die Heizung folgen kann. 
 Für sachdienlich Hinweise danke ich!

8 Antworten

Guten Morgen,

also ich interpretiere das so, dass der Antragseingang (Bestätigung über Eingang) maßgeblich ist.

Im "Allgemeinen Merkblatt zur Antragstellung" des BAFA zu den BEG EM heißt es:

6.2 Höchstgrenzen förderfähiger Kosten
Die förderfähigen Kosten für die energetische Sanierungsmaßnahme (inklusive Umfeldmaßnahmen) können im Wege der Zuschussförderung pro Antrag und Kalenderjahr bis zur Höhe der folgenden Höchstbeträge gefördert werden (Höchstgrenze):
Höchstgrenze bei Wohngebäuden (WG)

  • Förderfähige Kosten für energetische Sanierungsmaßnahmen sind gedeckelt auf 60.000 Euro pro Wohneinheit; unabhängig davon, wie viele Anträge für diese Maßnahmen innerhalb eines Kalenderjahres gestellt werden;
  • Förderfähige Kosten für die Baubegleitung sind gedeckelt auf 5.000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern, und bei Mehrfamilienhäusern mit drei oder mehr Wohneinheiten auf 2.000 Euro pro Wohneinheit, insgesamt auf maximal 20.000 Euro pro Zuwendungsbescheid.

Ich gehe auch so vor, dass ich dieses Jahr noch Anträge für Einzelmaßnahmen stelle, z.B. Fenster für eine Wohneinheit, also 60.000 € förderfähige Kosten für 2021 möglich und dann in 2022 für die nächste Maßnahme einen Antrag stelle, denn in den FAQs zum BEG heißt es:

4.11 Muss zur Stellung eines neuen Antrags zur BEG EM der davor gestellte Antrag abgeschlossen sein?

Nein.

Danke, Marc Wienand, für diese Einschätzung. Wir werden es so amchen, den antrag noch in 2021 zu stellen, allerdings bei der KfW, aber die Regeln nach BEG sind ja relevant für beide.

Eine ergänzende Frage, da ich die Förderichtlinien des BEG in diesem Punkt noch nicht wirklich verinnerlicht habe:

Ich stelle 2021 einen Antrag über 60.000 EUR (20 %) und 2022 ebenfalls einen Antrag über 60.000 EUR (20 %) förderfähige Kosten. Somit stehen mir 120.000 EUR an förderfähigen Kosten bzw. 24.000 EUR Zuschuss zur Verfügung.

Die Maßnahmen werden insgesamt 2022 umgesetzt, fertiggestellt und der Nachunternehmer vergütet.

Zahl das BAFA auf dieser Grundlage nun 24.000 EUR aus, oder wird es auf 12.000 EUR (da Kalenderjahr) begrenzt?

Eine wirklich eindeutige Definition der BAFA ist mir hier leider nicht bekannt.

 

 

ja...24.000 ...da es 2 Anträge sind  

Hallo!

Dieser Aspekt wird für alle interessant sein, die über die Kalenderjahre hinweg das volle Potenzial der Förderung ausschöpfen möchten - denke ich.

Könnte die Richtigkeit zur Sicherheit bitte nochmal jemand bestätigen?

Beispiel: 

Im Dezember 2023 stelle ich einen Antrag 1 und im Januar 2024 stelle ich Antrag 2. Zusammen könnte ich dann im Februar 2024 120.000€ förderfähige Kosten abrechnen.  Korrekt? Man muss also nicht die Antrag 1 unbedingt im Jahr 2023 und Antrag 2 in 2024 abrechnen?

 

Danke sehr!

Tobi

Genau, es geht nicht um die Abrechnung sondern um den Antragszeitpunkt. Für den Verwendungsnachweis hat man dann 24 Monate Zeit.

Moin,

Ich hatte diesbezüglich auch schonmal Kontakt mit der BAFA, vor ca. 12 Monaten, dort ging es um folgendes:

Dachsanierung mit einer Wohneinheit, Kosten für die Dachsanierung ca. 110.000€, es war geplant die Sanierung erst 2023 umzusetzen. Der anfängliche Plan war es 2022 und 2023 einen Antrag für die Dachsanierung zu stellen und diese dann 2023 umzusetzen.

Nach Rücksprache mit der BAFA ist diese vorgehen aber nicht möglich da es sich ja um EINE Sanierungsmaßnahme handelt, was möglich gewesen wäre, die Dachsanierung aufzuteilen, also beispielsweise erst die Nord-Seite zu sanieren, abzuschließen und den TPN zu erstellen. Das vorgehen ist bei der Dachsanierung aber ein wenig umständlich, weshalb sich die Kunden dagegen entscheiden haben.

 

 

OK, vielen Dank!

Dass die Aufteilung eines "Gewerks" kritisch ist kann ich noch nachvollziehen. 

Aber bei verschiedenen Einzelmaßnahmen könnte man quasi die Förderhöchstgrenze auf diese Art und Weise ausschöpfen. Wenn ich das richtig verstanden habe. Die Anträge zählen -sonst nichts.

Danke!

um zu antworten.