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Anbau bei BEG EM förderfähig ?

Hallo zusammen,

hat jemand Erfahrung mit der Förderfähigkeit eines Anbaus an ein Einfamilienhaus im Rahmen der BEG EM?

In meinem Fall wird durch den Anbau eine weitere Wohneinheit geschaffen. Bei der neuen Wohneinheiten werden allerdings neben den angebauten Flächen auch beheizte Flächen des Altbaus mit genutzt.

Nach den technischen FAQ-BEG EM Nr. 1.03 trifft dann der dort beschriebene "Fall 2" ein und der Anbau wäre förderfähig nach BEG EM. 

Telefonisch haben wir aber von einem BAFA Mitarbeiter eine Widersprüchliche Aussage erhalten. 

Hat hier jemand Erfahrung zu dem Thema und kann mir eine Auskunft geben ?

VG Stefan

3 Antworten

Hallo zurück,

schau doch mal in die neue Liste der technischen FAQ 6.1 vom 18.07.2024 der BEG EM, darin ist das unter dem Punkt 1.03 sehr gut erklärt. (KfW-Bestellnummer: 600 000 4864)

Gruß, Jens

Ich habe das gleiche Problem. Nur dass es sich bei meinem Fall nicht um eine "Wohneinheit" handelt, sondern nur um einen neuen Raum, der im Zuge eines Anbaus entsteht.

Weiß jemand, wie es sich in diesem Fall verhält? Hierzu konnte ich noch keine Aussage finden und wir würden es gerne als Einzelmaßnahme fördern lassen. Eine Förderung für Neubau kommt nicht in Frage, da zum Altbau hin eine große Wandöffnung geplant ist, d.h. ein KfW-Haus ist dann als Gesamtbaukörper nicht erreichbar.

 

Erweiterung durch Anbau, Ausbau von Wohngebäuden, Umwidmung von Nichtwohngebäuden zu Wohngebäuden: – Einzelmaßnahmen im Rahmen einer Erweiterung bestehender Wohngebäude (zum Beispiel durch Anbau oder Dachgeschossaufstockung), im Rahmen des Ausbaus von vormals nicht beheizten Räumen (zum Beispiel Dach geschossausbau) oder im Rahmen einer Umwidmung von beheizten Nichtwohnflächen zu Wohnflächen sind för derfähig. – 

Ausnahme: Entstehen bei der Sanierung neue Wohneinheiten ausschließlich in der Erweiterung (ohne Einbeziehen von zuvor beheizter Fläche), werden diese neuen Wohneinheiten als Neubauten eingestuft, das heißt, die neuen Wohneinheiten dürfen bei der Förderung von Einzelmaßnahmen nicht als Bemessungsgrundlage für die Höchst grenze förderfähiger Ausgaben herangezogen werden. Wird für die neuen Wohneinheiten eine Förderung in An spruch genommen, sind die energetischen Maßnahmen der Erweiterung oder des Ausbaus nicht gleichzeitig als Einzelmaßnahmen förderfähig. Entsprechendes gilt bei der Umwidmung vormals nicht beheizter Nichtwohnflächen zu Wohnflächen. – 

(Richtlinie für EM)

 

Da nach deiner Aussage keine neue WE entsteht, handelt es sich um eine Erweiterung, die nach der Richtlinie für EM auch förderfähig ist.

 

Antwort auf von sinnundraum@gmx.com

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