Hallo zusammen,
Ich möchte gerade einen Gleichwertigkeitsnachweis nach Kat. A für ein EH machen. Dabei ist mir am Bbl. 2 etwas ausgefallen, was mich stört. Als Beispiel nehme ich das anhängende Detail 228 einer Fensterlaibung.
Hier muss die Kerndämmung min. 10cm betragen, um bildlich gleichwertig zu sein. In der Praxis habe ich nun beispielweise nur 7cm, (alles andere bleibt gleich). Also muss ich diese WB rechnen und über den Referenz-PSI Wert gehen.
Nun ist mir bei dieser (und bei weiteren) WB ausgefallen, dass der Abzug des ungestörten U-Wertes bei geringerer Dämmstärke des ungestörten Bauteils ja eigentlich stets höher ausfällt und der PSI-Wert dadurch eher kleiner, respektive besser, wird.
Wieso gibt es dann die Vorgabe, dass die bildliche Gleichwertigkeit nur bei 10cm oder größer erfüllt ist, wenn sie doch bei unter 10cm auch sowieso rechnerisch erfüllt sein wird.
Ich gehe mal davon aus, dass ich hier einen Denkfehler habe. Trotzdem wäre ich um einen Hinweis dankbar.

3 Antworten
Hallo, vielen Dank, das hilft mir sehr, von der Seite hatte ich das ganze nicht betrachtet. Ich schlussfolgere dann, dass ich durchaus geringere Dämmungen annehmen darf, die dann ihrerseits widerum zur Erfüllung des PSI_ref führen, solange ich den fRSI erfülle.
...dass ich durchaus geringere Dämmungen annehmen darf...
Natürlich. Die "... Übereinstimmung der beschriebenen Bauteilabmessungen..." ist ja nur unter Punkt "5.4.2 Bildlicher Gleichwertigkeitsnachweis" gefordert, nicht unter "5.4.3 Rechnerischer Gleichwertigkeitsnachweis".
Und selbst dabei könnte, bei entsprechend geringeren Wärmeleitfähigkeiten, von den Mindestwerten der Bauteilabmessungen abgewichen werden, wenn "...der Nachweis der Gleichwertigkeit über den Wärmedurchlasswiderstand R der jeweiligen Schicht..." erfolgt. (5.4.2 b))
Beiblatt 2 ist nach den eigenen Vorbemerkungen (Abschnitt 1 "Anwendungsbereich") ja nicht NUR für die Führung von Gleichwertigkeitsnachweisen gedacht.
Mögliche Gründe für die Mindestdämmdicken finden sich dann in Abschnitt 5.1