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§23 GEG Anrechnung erneuerbarer Energien

Kann §23 auf für bestehende Wohngebäude bei einer energetischen Komplettsanierung angewendet werden bzw. gibt es Alternativen dazu?

3 Antworten

Natürlich ist "Strom aus erneuerbaren Energien" bei einer Sanierung ansetzbar. Zu beachten ist, dass §23 beim Übergang GEG2020 zu GEG2023 erheblich gekürzt wurde und praktisch nur noch der alte Abschnitt 4 übrig geblieben ist. Also Gegenüberstellung "monatlicher Ertrag" <-> "(rechnerischer) monatlicher Bedarf".

In welchem Sinn Alternativen? 

In den meisten Fällen wird "Strom aus erneuerbaren Energien" per Photovoltaik direkt am Gebäude erzeugt. Ein kleines Windrad ist auch möglich, bringt aber nicht viel. Falls es eine alte Wassermühle ist, dann kann man sicher auch mal über Wasserkraft nachdenken.

Danke für die Antwort. Meine Frage bezog sich explizit auf die Formulierung in Abs. 1 des §23 (s. unten). Im konkreten Fall geht es um ein EFH Bj 70 das zum Effizienhaus 70 saniert werden soll. Auf dem Flachdach kann eine PV-Anlage mit 25 kWp errichtet werden, ggf. mit ensprechendem Speicher.

"(1) Strom aus erneuerbaren Energien, der im unmittelbaren
räumlichen Zusammenhang zu einem zu errichtenden Gebäude
erzeugt wird, darf bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 nach Maßgabe des Absatzes 2 in Abzug gebracht werden."

Geht es um das "zu errichtende" in §23?

Wenn ja, dann mal in §50 nachschauen. Dort geht es ja um die Bewertung bestehender Gebäude. In Abschnitt (3) ist da zu lesen:

"... der §§ 22 bis 30 ... entsprechend anzuwenden."

D.h. §23 bezieht sich nicht nur auf "zu errichtende" Gebäude, sondern auch auf Bestandsgebäude. Damit kann die PV-Anlage auch bei Sanierungen angesetzt werden. Auch die TFAQ macht in Punkt 12.01 keine Unterscheidung zwischen Neubau und Bestandsgebäude.

Ob die PV-Anlage überhaupt einen deutlichen Effekt auf das Effizienzgebäude hat, hängt aber von der übrigen Anlagentechnik ab. Nur wenn auch rechnerisch Strom benötigt wird, kann die Erzeugung gegengerechnet werden. Bei WP-Heizungen, elektrischer WWB oder RLT-Anlagen mit entsprechendem Strombedarf senkt die PV-Anlage den Primärenergiebedarf. Bei Fernwärme dagegen ist kaum ein Effekt zu bemerken, da nur etwas Pumpenstrom gegengerechnet werden kann.

Ein Speicher ist für die Berechnung irrelevant. Da bei der Gegenrechnung Erzeugung <-> Bedarf die Monatswerte heranzuziehen sind, ist ein Speicher nach GEG2023 praktisch immer eingerechnet. Egal ob ein Speicher vorhanden ist oder nicht. (Es sei denn, es ist ein Saisonalspeicher, wovon ich aber nicht ausgehe.) 

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