Sehr geehrte Damen und Herren,
bzgl. der Erstellung eines iSFP für meinen Kunden konnte ich folgende Fragen nicht eindeutig klären.
Das Bestandsgebäude wird durch eine Gasheizungsanlage (23 kW Leistung) beheizt. Der Kunde hat in einem Gebäudeteil einen elektr. Klima-Splitanlage (Luft-Luft-Wärmepumpe) mit maximal 2,7 kW Heizleitung installiert. Er benutzt sie nach seinen Angaben nur im Sommer für die Kühlung und nicht für die Beheizung.
Ist dieses Gerät zwingend in der Bilanz für den iSFP aufzunehmen ?
Reicht die Aussage des Kunden oder sollte/muss die Anlage immer bilanziert werden, da sie theoretisch zur Beheizung genutzt werden könnte?
Ein ähnliches Thema, bzgl. Aufnahme in die Bilanzierung, sind im Keller befindliche Heizkörper. Diese sind jedoch zu klein dimensioniert, um die Räume ausreichend beheizen zu können. Bisher war es ja so, soweit mein Kenntnisstand, dass diese Heizkörper dazu führten, dass der Raum in die thermische Hülle einbezogen werden mussten, unabhängig davon, ob sie ausreichend dimensioniert waren. In einem Webinar zur DIN 18599 wurde nun aber darauf abgestellt, dass die Bilanzierung nur dann zwingend sei, wenn diese (Keller)-Räume ausreichend beheizt werden können.
Ich möchte diese Räume als unbeheizte Kellerräume außerhalb der thermischen behandeln.
Ist das korrekt oder müssen diese Räume zwingend im iSFP innerhalb der thermische Hülle bilanziert werden?
Mfg
Gerhard Loose
2 Antworten
Vielen Danke erstmal für die Antwort!
Vorweg: Ich habe keine Erfahrubg mit iSFP, nur mit Wärmeschutznachweisen, Energieausweisen und Effizienzhäusern. Wenn also der iSFP noch mal eigene Bilanzierungsregeln hat, dann kenne ich die nicht.
Ja, auf jeden Fall als Kälteanlage.
Für den Heizbetrieb kann man sie bilanzieren. Aber egal ob bzw. wie man es macht, es ist immer falsch.
Setzt man sie an und der Bewohner nutzt sie nicht, dann ist es falsch. Setzt man sie nicht an und der Bewohner nutzt sie, dann ist es auch falsch.
Man kann die Anlage analog zu einem Kaminofen ansehen und ähnlich der Auslegung XIII-3 zur EnEV (https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/Archiv/EnEV/EnEV2009/Auslegungen/Auslegungen/XIII3.html) vorgehen.
Mann kann, aber muß nicht.
Wenn selbst für die, im Regelfall etwas schärferen, Anforderungen nach BEG in der TFAQ Punkt 2.14 festgelegt ist:
"Räume mit Heizflächen, die für eine Beheizung auf Innentemperaturen von weniger als 12 °C ausgelegt sind, wie beispielsweise zum Frostschutz in einem Technikraum, können danach als unbeheizte Räume betrachtet werden."
dann kan man das sicher auch für den iSFP analog ansetzen.