Hallo zusammen,
Ich habe derzeit eine Containeranlage aus Raumzellen, welche nach GEG zu untersuchen ist. Einige Räume z.b 4 Container nebeneinander ergeben eine Gesamtfläche von mehr als 50qm, wodurch ich von einem Einzelbauteil Nachweis weggekommen. Nun stellt doch die Frage ob die Raumzellen eventuell nur ein Modul selbst ist. Da steht "in Teilen davon". Ein Containermodul ist z.b. ca. 13qm. Daher könnte ich bei einem zusammengesetzten Modulen doch als Einzelbauteil nachweisen. Liege ich falsch ?
2 Antworten
Es konnte folgendes aus dem GEG hierfür interessant sein:
§ 2 Anwendungsbereich
(...)
(2) Mit Ausnahme der §§ 74 bis 78 ist dieses Gesetz nicht anzuwenden auf
(...)
6. Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren,
(...)
Hier ein Auszug aus dem GEG Infoportal. Es ist zwar keine Auslegung, aber ich denke, dass das BBSR eine seriöse Quelle darstellt:
Kleine Gebäude
Bei der Errichtung kleiner Gebäude mit bis zu 50 m² Nutzfläche gelten nach § 104 GEG die übrigen Anforderungen an neu zu errichtende Gebäude als erfüllt, wenn die Außenbauteile sämtlich die (ansonsten bei bestimmten baulichen Änderungen geltenden) Einzelbauteilanforderungen nach Anlage 7 GEG (jeweils Tabellenzeile "a. Ersatz oder erstmaliger Einbau") einhalten.
Dasselbe gilt für Raumzellen bis zu einer Größe von jeweils 50 m², die zu (größeren) Gebäuden zusammengefügt werden, deren Nutzungsdauer 5 Jahre nicht übersteigt. Raumzellen sind Räume eines Gebäudes (oder Teile davon) bestehend aus Wänden, Fenstern, Decken, Böden und ggf. Anlagentechnik, die vorgefertigt auf die Baustelle geliefert und dort zu Gebäuden zusammengefügt werden.
Die einschlägigen Mindestanforderungen an die Anlagentechnik bleiben aber unberührt.
Zumal in diesen Fällen kein Nachweis über die Begrenzung des Jahresprimärenergiebedarfs erforderlich ist, wird bei der Fertigstellung auch kein Energieausweis gefordert.