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GEG: § 51 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung

Hallo zusammen,

Aufgabe: Nachweis fürs Bauamt bei Erweiterung eines Gebäudes:

Beispiel Außenwand:

Bedeutet §51 GEG, dass der U-Wert des Referenzgebäudes gemäß der Anlage 1 einfach mit 1,2 multipliziert werden muss, um den Nachweis zu erbringen?

Also: In Anlage 1 steht ein U-Wert für Außenwände von 0,28 W/m²K.

==> 0,28 x 1,2 = 0,336 W/m²K ist zu erfüllen?

So einfach ? Und so schlecht???

Würde mich über eine Antwort freuen,

Grüße, Tom

2 Antworten

Hallo Tom,

Der Faktor 1,2 bezieht sich auf den H`T -Wert, d.h. der auf die gesamte Hüllfläche (der neu hinzukommenden beheizten Räume) bezogene Transmissionswärmeverlust.

Gruß Steffen

Den Bezug auf den Ht´ Wert zu legen erscheint schlüssig und sinnvoll, aber wenn es keinen gibt wie bei Nichtwohngebäuden? Hier zählt nur die Primärenergie.

Bin auch grad am rätseln was nach GEG richtig ist. Es geht um einen Anbau an eine bestehende Altentagesstätte mit geforderter Innenraumtemperatur von 24°C. Beim Nichtwohngebäude ist nach Anlage 3 ein Höchstwert von 1,25x über die dort genannten Werte von 0,28 W/(m²K) möglich. Ich baue doch keine Wände und Dächer die dermaßen schlecht sind, andererseits bin ich dem Bauherren gegenüber verpflichtet so wirtschaftlich wie möglich zu entwerfen. Der Bauherr ist aber nicht Betreiber, so dass diesen die möglichen Energieeinsparungen nicht interessieren.

Nachtrag - habe mal herum gerechnet und festgestellt dass der genannte Höchstwert von 1,25x gar nicht so abwegig ist. Bei Anwendung aller U-Werte die in Anlage 7 genannt werden (Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Aussenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden) und wenn dann noch der Wärmebrückenzuschlag von 0,05 hinzu kommt, dann landet man ziemlich genau auf diesem Mittelwert von 0,28 W/(m²K)*1,25 = 0,35 W/(m²K).

Zufall oder Absicht?

Gruß Leonardo

Antwort auf von guenther.co@arcor.de

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