Hallo zusammen,
wir wurden beauftragt, einen Energieausweis für ein WG mit einem integrierten Schwimmbad & Sauna zu erstellen.
Es ist nicht klar, ob der Energieausweis für das Haus und das Schwimmbad zusammen erstellt werden kann oder ob separate Energieausweise für WG und NWG (Anteil Schwimmbad & Sauna) erstellt werden müssen.
Der Anteil des Schwimmbades, der Sauna und Umkleideraum - integriert in das Wohngebäude - beträgt ca. 20 % der Wohnfläche des Hauses.
Schwimmbad, Sauna und Umkleideraum befinden sich im beheizten Bereich des Kellergeschosses des WG.
Für Hilfe wären wir sehr dankbar!
Viele Grüße,
Bernhard Wagner
2 Antworten
Hallo, vielen Dank für die ausführliche Antwort mit den vielen Infos!
um zu antworten.
Guten Tag,
ich habe die mal die Auslegungsfragen vom dibt angehängt. Ich hoffe das hilft Ihnen weiter.
Wenn das Schwimmbad öffentlich zugänglich ist bzw. eine kommerzielle Nutzung besteht, würde ich es als NWG laufen lassen, in allen anderen Fällen würde ich es im WG mit einbeziehen.
"Das für die Berechnung von Gebäuden anzuwendende technische Regelwerk kann die bauphysikalischen Besonderheiten von Schwimmhallen nicht sachgerecht abbilden. Für Berechnungen nach dem GEG 2020 sind deshalb für Schwimmbadnutzungen geeignete vereinfachte Annahmen erforderlich. Der Energiebedarf für das Erwärmen des Schwimmbadwassers bleibt als Prozessenergie unberücksichtigt. Räume, in denen sich die Schwimmbecken befinden, sind in die Energiebilanz miteinzubeziehen. Als Systemgrenze zu den Schwimmbecken kann die Wasseroberfläche als fiktives „wärmeundurchlässiges Bauteil“ angenommen werden; Beckenvolumen und begrenzende Bauteile (Beckenwände und Beckenboden) bleiben damit in der Bilanzrechnung unberücksichtigt.
Fragen:
Wie ist eine Schwimmbadnutzung in Berechnungen nach dem GEG 2020 zu berücksichtigen?
Ist der Energiebedarf für das Erwärmen des Schwimmbadwassers zu bilanzieren?
Wie werden die Räume, in den sich Schwimmbecken befinden, behandelt?
Wie werden die Schwimmbecken und deren begrenzende Bauteile (Beckenwände, Beckenboden) und die Wasseroberfläche in der Bilanz abgebildet?
Antworten:
in DIN V 18599-10:2018-09 zurückgegriffen werden oder ein individuelles Nutzungsprofil auf Grundlage der DIN V 18599-10:2018-09 unter Anwendung gesicherten allgemeinen Wissensstandes bestimmt und verwendet werden.
a) Für die Zonen mit Schwimmbadnutzung kann das mit der Veröffentlichung des BBSR zur Verfügung stehende Nutzungsprofil „Schwimmhalle“ als individuell bestimmtes Nutzungsprofil auf Grundlage der DIN V 18599-10:2018-09 unter Anwendung gesicherten allgemeinen Wissensstandes bestimmt und verwendet werden.
b) Da die thermischen Prozesse des Wärmeübergangs zwischen Raumluft und Schwimmbadwasser im anzuwendenden technischen Regelwerk derzeit nicht zufriedenstellend abgebildet sind, können die Schwimmbecken vereinfacht als „abgedeckte Wasserfläche“ angenommen werden. Damit fällt das
Beckenvolumen aus der Bilanzrechnung, und alle begrenzenden Beckenbauteile (Beckenwände, Beckenboden) werden aus der Berechnung ausgenommen. Die „abgedeckte Wasserfläche“ geht als „wärmeundurchlässiges bzw. „adiabates Bauteil“ in die Berechnung ein. Ebenso können auch Beckenwände behandelt werden, soweit sie an andere beheizte Räume angrenzen.
Ist dies der Fall, wird die Schwimmhalle unter Anwendung der Nummern 2 bis 6 getrennt vom Wohngebäude als Nichtwohngebäude berechnet.
Grüße