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Dämmung des Spitzbodens als "oberste Geschossdecke"

Hallo zusammen,

ich habe die Fragestellung, ob man einen Spitzboden (ca. 50-60 cm)  bei einem ausgebauten und beheizten Dachgeschoss als oberste Geschossdecke definieren kann. Hintergrund der Frage ist das Erfüllen des EWärmeG in Baden-Württemberg.

Die Dämmung des Spitzbodens wäre kostengünstiger und einfacher zu realisieren als eine komplette Dachdämmung. Ich habe keine Definition für eine oberste Geschossdecke gefunden, daher gehe ich momentan davon aus, dass ein Spitzboden auch als oberste Geschossdecke zählen kann, wenn unter dem Boden ein beheiztes Geschoss liegt.

Hat hier jemand zufällig eine Quelle, die die Thematik näher darstellt?

Besten Dank!

2 Antworten

Entscheidend ist die Lage der thermischen Hüllfläche.

Wenn der Dachboden beheizt ist wird das darüber liegende Dach wohl mit zur thermischen Hülle gehören.

Wenn man die Geschossdecke stattdessen Dämmen will muss das DG zukünftig unbeheizt bleiben (die Dämmung darf aber drinbleiben).

Ja, das ist in deinem Fall eine oberste Geschossdecke. 
Nur für das EWärmeG BW wird dir das vermutlich nicht viel helfen. Oberste Geschossdecke und Dach stehen in einer Zeile.
https://um.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-um/intern/Dateien/Dokumente/5_Energie/Energieeffizienz/EWaermeG_BW/Erfuellungsoptionen-Wohngebaeude-und-Nichtwohngebaeude-Februar-2024.pdf
Um also 15% "Erneuerbare Energien" zu erfüllen musst du 100% des Daches UND der obersten Geschossdecke, sofern sie zur thermischen Hülle gehören, mit dem erhöhten Anforderungswert nach EWärmeG dämmen.
Hast du also ein ausgebautes Dachgeschoss mit 10 m² oberster Geschossdecke und 90 m² Schrägdach und dämmst nur die oberste Geschossdecke, dann entspricht das nur (10m²/100m²)*15% = 1,5% "Erneuerbare Energie".

Das EWärmeG nennt übrigens im Gesetzestext  nicht die "oberste Geschossdecke", sondern "Dachflächen sowie Decken und Wände gegen unbeheizte Dachräume" (§8 (1) 1.). 

 

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