Guten Tag alle zusammen,
Ich berate gerade den Eigentümer einer Gebäudegruppierung (4 WGs, 3 freistehende Häuser, 2 Doppelhaushälften, mehrere WEs pro Gebäude). Die Gebäude sind baulich voneinander getrennt, haben alle eine eigene Hausnummer, sind aber alle über eine gemeinsame Heizungsanlage verbunden, welche die 4 Gebäude beheizt und mit Warmwasser versorgt. Ich bin mir nun etwas unsicher, wie die Bilanzierung dieser Gebäude stattfinden soll:
- Soll ich alle Gebäude als einzeln betrachten und einen Prozentsatz der Nennleistung der Heizungsanlage proportional zur Anzahl der jeweiligen WEs pro Gebäude verwenden?
- Soll ich alle Gebäude als "eins" betrachten?
Ich würde mich sehr über Unterstützung freuen.
Vielen Dank im Voraus.
1 Antwort
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Hallo,
ich habe auf die gleiche Fragestellung vor paar Monaten folgende hilfreiche Antwort vom BAFA erhalten:
entscheidend ist generell, ob die Gebäude bzw. Gebäudeteile bei der Erstellung der Energiebilanz nach dem GEG jeweils als eigenständige Gebäude zu behandeln sind. Die Entscheidung und Bewertung, ob die Gebäude bzw. Gebäudeteile gemeinsam oder getrennt zu bilanzieren sind, erfolgt durch die Energieberater/innen bei Antragstellung in eigener Verantwortung anhand des GEG. Bei möglichen Rückfragen des BAFA, etwa im Rahmen der Prüfung der Energieberatungsberichte, muss die Bewertung allerdings nachvollziehbar belegt werden können. Fragen zur Gebäudebilanzierung beantwortet das Fachportal Gebäudeforum klimaneutral unter www.gebaeudeforum.de/realisieren/isfp Sollten zwei Anträge zu Stellen sein, so können Sie z.B. hinter den Straßennahmen Haus 1 / 2 oder rechts/links schreiben. Des Weiteren empfehle ich markierte Luftbilder den Anträgen beizufügen. Dies kann möglicherweise Rückfragen von unserer Seite aus ersparen.
Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
Ich habe mich im iSFP dann auf §27 GEG berufen:
§ 27 Gemeinsame Heizungsanlage für mehrere Gebäude
Wird ein zu errichtendes Gebäude mit Wärme aus einer Heizungsanlage versorgt, aus der auch andere Gebäude
oder Teile davon Wärme beziehen, ist es abweichend von DIN V 18599: 2018-09 und bis zum 31. Dezember 2023
auch von DIN V 4701-10: 2003-08 zulässig, bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden
Gebäudes eigene zentrale Einrichtungen der Wärmeerzeugung, Wärmespeicherung oder Warmwasserbereitung
anzunehmen, die hinsichtlich ihrer Bauart, ihres Baualters und ihrer Betriebsweise den gemeinsam genutzten
Einrichtungen entsprechen, hinsichtlich ihrer Größe und Leistung jedoch nur auf das zu berechnende Gebäude
ausgelegt sind. Soweit dabei zusätzliche Wärmeverteil- und Warmwasserleitungen zur Verbindung der versorgten
Gebäude verlegt werden, sind deren Wärmeverluste anteilig zu berücksichtigen.