Guten Morgen,
Es sei ein Wohngebäude mit 4 Wohneinheiten und einem kleinen Büro als Gewerbeeinheit. Darf das Büro als eigene WE gerechnet werden werden, um einen Verbrauchsausweis ausstellen zu dürfen? Also 4+1 WE?
Ich habe diese Aussage im Internet gefunden, aber in keiner Richtlinie oder FAQ :
https://www.energieausweis-to-go.de/print/INFO_Energieausweise_fuer_gem…
"...Befindet sich in einem Wohngebäude mit 1-x Wohneinheiten eine Praxis oder ein Büro, so werden Praxis oder Büro als wohnungsähnliches Gewerbe betrachtet und als eine Wohneinheit gewertet. In diesem Fall wird für das ganze Gebäude nur ein Wohngebäudeausweis erstellt. Für die Wahl des Wohngebäudeausweises (Verbrauch/ Bedarf) gelten bei 1-4 Wohneinheiten die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1977...."
Falls das zutrifft, würde mich auch die Quelle dazu interessieren.
Herzlichen Dank!
3 Antworten
Vielen Dank für die Antwort und den Link!
Mir geht es im Kern um die Frage, ob eine wohnungsähnliche Gewerbeeinheit als Wohneinheit angerechnet werden darf, wenn es um die Anzahl der WE geht für den Energieausweis. Das geht für mich aus der Auslegung nicht hervor.
Da kenne ich keine direkte Quelle. Ich würde es danach bewerten, ob der Bürobereich die Anforderungen an eine Wohnung erfüllt.
Was eine Wohnung ist, dafür gibt es allerdings unterschiedliche Definitionen. Die unterscheiden sich z.B. nach Miet und Melderecht.
Ein paar Hinweise gibt es hier: https://www.juraforum.de/lexikon/wohnung
Den ersten Teil würde ich als Definition heranziehen:
"Um als Wohnung zu gelten, muss diese so beschaffen sein, dass die Führung eines selbstständigen Haushaltes möglich ist. Die Wohnung hat eine baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit zu sein, wichtig ist ein eigener Zugang. Um als Wohnung im Sinne des Gesetzes zu gelten müssen fernerhin Toilette, Dusche oder Bad und eine Toilette vorhanden sein. Eine letzte Anforderung ist, dass die Wohnfläche größer als 23 Quadratmeter ist."
"Eigener Zugang" heisst hier, dass der Zugang nicht durch einen anderen Wohnbereich erfolgen darf, sondern entweder direkt von außen oder durch eine "öffentliche" Verkehrsfläche (Treppenhaus/Flur).
Die KfW hatte zum Programm 261 auch mal die Anforderungen definiert. https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-(Inlandsf%C3%B6rderung)/PDF-Dokumente/6000004855_Infoblatt_261_Antragstellung.pdf
"Wohneinheiten sind in einem abgeschlossenen Zusammenhang liegende und zu dauerhaften Wohnzwecken bestimmte Räume in Wohngebäuden, welche die Führung eines Haushalts ermöglichen (eigener abschließbarer Zugang, Zimmer, Küche/Kochnische und Bad/WC)."
Hier ist zusätzlich die "Küche/Kochnische" angegeben. Aus eigener Erfahrung kann ich aber sagen, dass die KfW, z.B. bei Alten- und Pflegeheimen, -auf Nachfrage- nicht auf der Kochmöglichkeit bestanden hat.
Auslegungsfragen zur EnEV 2009, Staffel 11, Auslegung 27
https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/Archiv/EnEV/EnEV2009/Auslegungen/Auslegungen/XI27GemischteGebaeude.html
Das wurde, ohne die weiteren Erläuterungen zum Grund, in §106 (1) GEG übernommen.