Die Forderung zur Einzelraumregelung bei Flächenheizungen führte in der Vergangenheit häufig zu Irritationen. Die Installation einer Fußbodenheizung etwa in Fluren war eine rechtliche Grauzone, denn die DIN EN 1264-4 fordert eine möglichst zentrale Anordnung des Heizkreisverteilers – in der Regel also im Flur. Flure sind aber häufig sehr klein und schon mit den Leitungen der anderen Heizkreise belegt, sodass kaum Platz für einen eigenen Heizkreis vorhanden ist. Also wurden die Anbindeleitungen teilweise unter der Trittschalldämmung verlegt, was jedoch zu Problemen beim Schallschutz, der Entlüftbarkeit der Heizkreise oder der Aufbauhöhe geführt hat. Die ordnungsgemäße Installation einer Flächenheizung in kleinen Räumen, in denen die Heizkreisverteilung verlegt ist, kann also sehr aufwendig sein und zu den genannten Mängeln führen, für die letztlich Handwerker und Planer haften. Und das für einen regelbaren Heizkreis, der aufgrund einer geringen benötigten Heizlast wahrscheinlich sowieso nie betrieben wird.
Der Gesetzgeber hat mit der EnEV 2014 für diese Fälle nun Rechtssicherheit geschaffen: Räume mit weniger als 6 m² Nutzfläche sind seit 1. Mai 2014 von der Pflicht zur Einzelraumregelung befreit. In kleinen, zentralen Fluren ist laut Gesetz künftig kein eigener Heizkreis mehr erforderlich. Je nachdem wie der Raum genutzt wird, kann nun fallweise darüber entschieden werden, ob eine separate Einzelraumregelung erfolgen soll. Sie ist somit künftig Abwägungssache. Dabei gilt es aber, die Faktoren Energieeffizienz, Behaglichkeit und Komfort zu berücksi ...
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Flächenheizung im Flur
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