Im Frühjahr 2009 hatte ein kommunales Bauamt Energieberatungs-Leistungen für den Neubau einer Grundschule und eines Kindergartens ausgeschrieben. Unter den angefragten Büros war auch die ArchiNea AG. Martin Kusic, dort Vorstand für Entwicklung und Planung, kalkulierte mithilfe der von ihm erstellten Honorarempfehlungen (erschienen im Bundesanzeiger-Verlag. Aufgrund seiner Erfahrung mit der DIN V 18599 stellte er ein knappes, aber auskömmliches Angebot zusammen. Bei der Angebotseröffnung wurde er zunächst in seiner Preisfindung bestätigt: zwei Mitbewerber, wohlbekannte und geschätzte Kollegen, wichen in ihren Angeboten nur wenig von seinem ab (14100 Euro, 14200 Euro und 14900 Euro). Die übrigen Bieter kannte er nicht. Es gab zwei kleinere Büros, die mit 17600 Euro bzw. 20600 Euro deutlich höhere Summen abgegeben hatten – möglicherweise hatten sie mit höheren Sicherheitszuschlägen kalkuliert. Der letzte Bieter war ein Ausreißer nach unten: Er bot 9800 Euro – und bekam den Zuschlag.
Anbieten um jeden Preis
Dies ist für sich genommen noch nicht allzu ungewöhnlich. Kusic war jedoch schon für das Thema sensibilisiert: Ein Kollege hatte ihm von einem ähnlichen Fall in den neuen Bundesländern berichtet. Hier hatte ein Bieter ein Angebot abgegeben, das nur bei einem Zehntel dessen lag, was in den Kalkulationshilfen steht. Es darf unterstellt werden, dass dies kein Kampfpreis sein sollte, sondern dass er den Aufwand für den Auftrag einfach falsch eingeschätzt hatte. Dies lässt jedoch auch Zweifel am Sachverstand des Bieters aufkommen. Weil die öffentliche Vergabepraxis vorsieht, den gün ...
Vergabepraxis bei öffentlichen Aufträgen nach DIN V 18599