Das Regelheft bildet die Grundlage, damit sich Energieberatende personenbezogen in die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes eintragen können. Um die Qualität der Expertenliste zu sichern und gleichzeitig den Entwicklungen in der Förderwelt zu entsprechen, waren der Deutschen Energie-Agentur (Dena) zufolge Anpassungen der Eintragungs- sowie Fortbildungsbedingungen notwendig. Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Änderungen hinsichtlich der Eintragung und der Verlängerung zusammen.
Eintragung in die Kategorie Klimafreundlicher Neubau – Wohn- und Nichtwohngebäude
Für die Eintragung in die Kategorien Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude (Ziffer 32) und Klimafreundlicher Neubau – Nichtwohngebäude (Ziffer 34) ist eine bestehende (nicht ausgeblendete) Eintragung in die Bundesförderung effiziente Gebäude – Wohngebäude in der Unterkategorie Effizienzhaus oder Bundesförderung effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude in der Unterkategorie Effizienzgebäude erforderlich. Die Eintragung ist ohne und mit Zusatzqualifikation möglich. Liegt keine Zusatzqualifikation vor, kann sie auch nicht in der Suche und Ergebnisanzeige dargestellt werden. Die Zusatzqualifikation umfasst eine Fortbildung zum Thema Lebenszyklusanalyse (LCA). Für Wohngebäude werden zehn Unterrichtseinheiten des Vertiefungsmoduls WG oder alternativ zwölf Unterrichtseinheiten des Vertiefungsmoduls NWG verlangt. Für Nichtwohngebäude sind zwölf Unterrichtseinheiten im Vertiefungsmodul NWG erforderlich (Ziffer 39.2).
Verlängerung der Eintragung in der Kategorie Klimafreundlicher Neubau
Für die Verlängerung der Kategorien Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude (Ziffer 33) und Klimafreundlicher Neubau – Nichtwohngebäude (Ziffer 35) ist die Kategorie Bundesförderung effiziente Gebäude – Wohngebäude in der Unterkategorie Effizienzhaus oder Bundesförderung effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude in der Unterkategorie Effizienzgebäude zu verlängern.
Sonderregelung zum Einreichen von Praxisnachweisen zur Verlängerung der Eintragung
Die Sonderregelung zum Einreichen von Praxisnachweisen zur Verlängerung der Eintragung gilt seit 1. April 2024 ausschließlich für geförderte Bauvorhaben im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude. Für die Verlängerung kann eine Einzelmaßnahme einer Einzelmaßnahmengruppe mit fiktiver Bilanzierung zum Effizienzgebäude als Praxisnachweisweis eingereicht werden. Die Verlängerung der Eintragung muss bis zum 31. März 2025 im Benutzerkonto unter „Verlängerung meiner Eintragung“ durchgeführt werden (Ziffer 5.1.5).
Darstellung in der Expertenliste
Bei der Darstellung in der Expertensuche wurden unter anderem folgende Anpassungen vorgenommen: Es besteht kein Anspruch darauf, dass alle erworbenen Titel in der Expertenliste dargestellt werden. Für die Haupt- und Nebenadresse(n) müssen ladungsfähige Anschrift(en) hinterlegt sein. Die Rechnungslegung erfolgt an die gewählte Anschrift der Hauptadresse oder die hinterlegte Rechnungsanschrift (Ziffer 9.1).
Fortbildungskatalog für die Eintragung
Die Beschreibung von Inhalten im Basis- und Vertiefungsmodul (39.1 und 39.2) wurden aktualisiert. Die Zusatzqualifikation für eine Lebenszyklusanalyse (LCA) beim Klimafreundlichen Neubau wurde inhaltlich sowie mit Beschreibung des Umfangs in das Regelheft aufgenommen (Ziffer 39.3).
Praxisnahe Fortbildung für die Verlängerung der Eintragung
Der erste Absatz wurde neu gefasst: „Die praxisnahe Fortbildung hat einen Mindestumfang von 32 Unterrichtseinheiten (UE). Sie kann nur in oben genannten Kategorien entweder als Praxisnachweis oder als Fortbildung zur Verlängerung genutzt werden. Wurde die praxisnahe Fortbildung als Praxisnachweis verwendet, können die 32 UE in keiner Kategorie als Fortbildungen für die Verlängerung genutzt werden. (Ziffer 41 und 42)“
Lehrtätigkeit als Nachweis der Zusatzqualifikation für die Eintragung
Für den Nachweis einer Lehrtätigkeit als Zusatzqualifikation gelten neue Anforderungen. Wurden die gesamten Inhalte der für die jeweilige Eintragungskategorie zutreffenden Fortbildungskataloge selbst gelehrt, ist eine erfolgreiche Abschlussprüfung nachzuweisen (Ziffern 39.1, 39.2, 43 und 44). Ein entsprechendes Formblatt zur Bestätigung der Lehrtätigkeit steht auf der Seite www.energie-effizienz-experten.de als Download unter dem Punkt „Formblätter: Bestätigung der Lehrtätigkeit“ zur Verfügung. Quelle: Dena / jb