Diese Zahlen gab das Bafa auf Anfrage des Gebäude-Energieberater bekannt. Es sei zu beachten, dass ab Mitte November in Folge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts keine Zuwendungsbescheide mehr erteilt werden konnten, so das Amt weiter. Die häufigsten Ablehnungsgründe seien die erneute Antragstellung für das gleiche Beratungsobjekt, vor Ablauf der notwendigen vier Jahre und der Verstoß gegen das Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns.
„Fehlerhäufungen bei bestimmten Anbietern konnten wir nicht identifizieren“, so das Bafa. Eine Liste mit den häufigsten Mängeln sei den Beraterverbänden zur Verfügung gestellt worden, damit diese ihre Mitglieder entsprechend informieren können.
Ein wichtige Regelung tritt zum Jahresanfang 2024 in Kraft: Bislang konnten auch Energieberaterinnen und Energieberater, die nicht bei der Dena, sondern nur beim Bafa zugelassen wurden, geförderte Beratungen durchführen. Erst ab dem1. Januar 2024 ist die Listung bei der Dena verpflichtend. pgl