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ENERGIEAUSWEIS

“Kein Anlass zur Annahme von Nichtvorlage“

Der Energieausweis ist nach Einschätzung der Bundesregierung sowohl in der Immobilienbranche als auch den Kauf-, Miet-, Pacht- und Leasinginteressenten gut bekannt. Vor diesem Hintergrund habe man keinen Anlass zu der Annahme, dass der in der EnEV geregelten Pflicht zur Vorlage von Energieausweisen nicht nachgekommen werde, heißt es in der Antwort der Bundesregierung ( Bundestagsdrucksache 18/4826 ) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) und der Deutsche Mieterbund (DMB) hatten allerdings zwei Tage bevor die Antwort versendet wurde öffentlich gemacht, dass nach einer Stichprobe der DMB-Mietervereine Berlin, München, Hannover und Stuttgart 75 % der Anbieter bei Wohnungsbesichtigungen den DMB-Testpersonen den Energieausweis nicht wie gesetzlich vorgeschrieben unaufgefordert vorgelegt hatten. Erst auf Nachfrage legte ein Viertel der Vermieter bzw. Makler einen Energieausweis vor. Insgesamt machten 50 % der Vermieter selbst auf Nachfrage keine Angaben zur Energieeffizienz der Wohnobjekte (Bericht im GEB-Newsletter).

Die Bundesregierung weist in der Drucksache zudem darauf hin, dass ihr keine belastbaren Erkenntnisse über den Anteil fehlerhaft ausgestellter Energieausweise vorliegen. Die wesentlichen Erfahrungen mit den Stichprobenkontrollen nach § 26d EnEV würden in die Erfahrungsberichte einfließen, die nach § 26f EnEV erstmals zum 1. März 2017 und danach alle drei Jahre von den Bundesländern erstellt und an die Bundesregierung übermittelt werden.

Neben zahlreichen eher unbefriedigenden Antworten schafft die Bundestagsdrucksache jedoch in einem Detail Klarheit: Die aktuelle Energieeinsparverordnung läuft bei der Bundesregierung unter der Kurzbezeichnung „EnEV 2014“, analog zum Inkrafttreten am 1. Mai 2014. Einige Institutionen benutzen hingegen die Kurzbezeichnung „EnEV 2013“ auf Basis der am 18. November 2013 erlassenen Zweiten Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung. Wesentliche Teile der Änderungen hätten europarechtlich allerdings spätestens bis zum 9. Juli 2012 umgesetzt werden müssen. Bei der EnEV 2007 und der EnEV 2009 war die Bezeichnung einheitlich, da Erlass, Verkündung und Inkrafttreten im selben Kalenderjahr lagen. GLR