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BEGEM Fenstererneuerung: keine Konstrolle des Wand-Uw-Wertes mehr?

Hallo zusammen!

Beim Förderantrag der KfW zum Fenstertausch 430 musste man sicherstellen, dass der U-Wert der Wand niedriger war als der vom Fenster oder Abhilfemaßnahmen ergreifen, wie Lüftungsanlage oder WDVS oder eine geeignete Ersatzmasßnahme treffen.

Bei der BEGEM-Förderung habe ich noch keine solche Anforderung gefunden - oder habe ich da etwas übersehen?

Wie stellt man am besten sicher, dass die notwendige Feuchteabtransport auch bei den dichteren Fenstern sichergestellt ist?

Vielen Dank im Voraus für sachdienliche Antworten!

Josef Liebl

6 Antworten

Hallo Josef,

in den Technische Mindestanforderungen zum Programm Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen steht ja:

Bei Sanierungsmaßnahmen – insbesondere an der wärmeübertragenden Gebäudehülle – ist
stets zu prüfen, ob Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestfeuchteschutzes, insb.
Vermeidung von Tauwasserausfall und Schimmelpilzbildung durch Einhaltung des
Mindestluftwechsels und des Mindestwärmeschutzes, erforderlich sind. Bei Wohn- und
Nichtwohngebäuden ist bei allen Maßnahmen auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte
Ausführung zu achten. Entsprechende Nachweise sind zu führen. Notwendige Maßnahmen
sind umzusetzen.

Ich mache immer eine frsi Berechnung. 15 Minuten Arbeit und fertig.

Grüße,

Tom

Hallo,

ich habe kürzlich einen Antwort zu diesem Thema von der BAFA erhalten:

 

Sehr geehrter Herr Mader,

vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich gern beantworte. Aufgrund des erhöhten Anfrageaufkommens und der Auswirkungen der Corona-Pandemie können wir im Moment nicht alle E-Mails zeitnah beantworten. Wir bitten dies zu entschuldigen.

 

Wir schließen uns in Bezug auf die Fenster der KfW an. Es wird in den TMA des BEG nicht explizit darauf hingewiesen aber die im Infoblatt „Energieeffizient Bauen und Sanieren – Wohngebäude“ 3.08 ff.

https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-(Inlandsf%C3%B6rderung)/PDF-Dokumente/6000004242_Info_Techn_FAQ_151-152-153-430.pdf

hinterlegten Angaben und Auflagen haben weiterhin Gültigkeit.

 

Sollten Sie diesbezüglich bereits eine andere Aussage bekommen haben, so war das sicher der Tatsache geschuldet, dass im Zuge der Programmumstellungen noch viele ungeklärte Fragen aufkamen, die jetzt sukzessiv beantwortet werden.

 

Hallo Herr Mader,

danke für Ihre Antwort und den Hinweis auf den Bezug der BAFA auf die KfW-FAQ's. Es bleibt also bei den bisherigen Anforderungen, von denen für mich die wichtigste ist, dass auf den fast nicht mehr vorhandenen  Feuchtigkeitsabtransport der neuen Fenster wegen der erhöhten Dichtigkeit hingewiesen wird. Dies vor allem bei fehlenden Lüftungsanlagen. Ich lasse mir bei Sanierungen grundsätzlich ein Aufklärungsschreiben unterschreiben, in dem der Nutzer bestätigt, dass er die Luftfeuchtigkeitskontrolle in Feucht- und Schlafräumen mittels gutem Thermo-Hygrometer kontrolliert und durch Stoßlüften gewährleistet.

Freundliche Grüße

Antwort auf von siegfried.made…

Die Antwort oben vom BAFA war wahrscheinlich noch aus der Zeit, bevor die Liste der technischen FAQ - BEG EM erschienen. Dort steht nämlich folgendes:

2.01 Allgemeine Anforderungen:

Bei der Durchführung von Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle besteht die Anforderung, zu prüfen, ob Maßnahmen zum Feuchteschutz insbesondere zur Vermeidung von Tauwasserausfall und Schimmelpilzbildung durch Einhaltung des Mindestluftwechsels und des Mindestwärmeschutzes erforderlich sind. Darüber hinaus ist bei allen Maßnahmen auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten.
Diese generellen Anforderungen beziehen sich ausschließlich auf die geplante Einzelmaßnahme. Darüber hinausgehende Anforderungen an das Gesamtgebäude bzw. an Bauteile des Gebäudes, die von Einflüssen der jeweiligen Einzelmaßnahme nicht betroffen sind, bestehen nicht.

 

Kann man das so verstehen, dass beim Fenster dann beim Fenster mit Dämmung und Abdichtung der Einbaufuge alles getan ist, da es sich damit um die Einzelmaßnahme handelt? Die Fensterleibung und kritische Wandflächen gehören ja nicht mehr zu dieser Einezlmaßnahme.

 

2.02 Mindestwärmeschutz:

Mindestanforderungen an den Wärmeschutz im Winter regelt DIN 4108-2: 2013-02. Der Mindestwärmeschutz dient der Sicherstellung eines hygienischen Raumklimas zur Vermeidung von Schimmelpilzbildung an Innenoberflächen sowie in Kanten und Ecken von Außenbauteilen unter Norm-Randbedingungen.
(...)
Die Mindestanforderungen an den winterlichen Wärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 gelten für zu errichtende Gebäude, für Erweiterungen bestehender Gebäude und für neue Bauteile in bestehenden Gebäuden.

 

Beim Fensteraustausch handelt es sich m.E. nicht um ein neues Bauteil sondern um die Erneuerung eines Bauteils. Also muss der Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 nicht beachtet werden?

 

2.03 Mindestluftwechsel, Lüftungskonzept bei Wohngebäuden:

Im Rahmen geförderter Sanierungsmaßnahmen, die die Luftdichtheit eines Wohngebäudes erhöhen (z. B. Fensteraustausch, Dachdämmung), ist die Notwendigkeit lüftungstechnischer Maßnahmen zur Vermeidung von Tauwasser- und Schimmelpilzbildung zu prüfen.
Die Feststellung, ob lüftungstechnische Maßnahmen erforderlich sind, kann bei Wohngebäuden mit dem „OnlineCheck Wohnungslüftung“ erfolgen, der auf den Seiten des VdZ-Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e.V. angeboten wird.
Als Mindestanforderung ist anhand des Lüftungskonzeptes festzustellen, ob lüftungstechnische Maßnahmen zur Sicherstellung des Feuchtschutzes notwendig sind.

 

Das wäre wie bisher bei der KfW. Es muss nur der OnlineCheck durchgeführt werden. Falls Maßnahmen ergriffen werden müssten ist dies dem Antragsteller mitzuteilen. Mehr nicht. Trotzdem ist ein Widerspruch zwischen den FAQ und den TMA. Dort steht nämlich unter Punkt 1.1 am Ende des 1. Absatzes: Notwendige Maßbnahmen sind umzusetzen. (???)

 

Da haben Sie vollkommen Recht Herr Landgraf.

Ergänzend möchte ich noch hinzufügen, dass zu Widersprüchlichem zwischen Richtlinien und Veröffentlichungen des BAFA / der KfW es unter Punkt 9.1 der Richtlinien heißt: "Von KfW und BAFA erstellte Programminformationen, die  Gegenstand, Förderkonditionen und Antragsverfahren zu diesem Teilprogramm für Interessierte leicht verständlich zusammenfassen, müssen in ihren Inhalten mit der vorliegenden Richtlinie übereinstimmen. Widersprechen sich die Programminformationen und die vorliegende Richtlinie, geht Letztere vor.“

Und in den TMA Punkt 1.1 steht eindeutig: "Notwendige Maßnahmen sind umzusetzen."

MfG

 

Antwort auf von info@landgraf-…

Ich fand es bei der KFW schon immer schrecklich, dass es in der Richtlinie sinngemäß hieß: Die Gefahr von Feuchteschäden muss durch weitere Maßnahmen weitestgehend ausgeschlossen werden.

Im Formblatt "Bestätigung nach Durchführung" fehlte aber das kleine Wörtchen weitestgehend, so dass wir als Energieberater pauschal unterschreiben sollten, dass es keine Schimmelgefahr gibt.

Mich würde interessieren, wie das nun im Verwendungsnachweis beim BEG geregelt ist. Wer hat schon einmal einen TPN erstellt und kann dazu etwas sagen?

um zu antworten.