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EnEV §11

In §11 der EnEV steht:
Außenbauteile dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität
des Gebäudes verschlechtert wird. Das Gleiche gilt für Anlagen und Einrichtungen nach dem Abschnitt 4, soweit sie zum Nachweis der Anforderungen energieeinsparrechtlicher Vorschriften des
Bundes zu berücksichtigen waren.

Mir geht es hier um die Anlagentechnik: der o.g. Paragraph sagt ja eindeutig aus, dass sich der Primärenergiebedarf durch Anlagenänderung nicht verschlechtern darf. Da dies auch für zusätzliche Geräte gilt, die für die Nachweisführung relevant sind, zählen hier auch fest installierte Klimageräte dazu. Oder?

Nun meine Frage: Wie kann es sein, dass Installateure in bestehende gebäude einfach so ein Klimagerät als Split-Gerät installieren? Dies fällt doch eindeutig in den §11 der EnEV und verschlechtert den Primärenergiebedarf.

Wie ist Eure Meinung dazu?

Gefragt am 08.06.2020 15:46:22 von Sony Ony

5 Antworten

Ob nun Installateure oder andere Persoen die Klimageräte installieren ist unerheblich.
Prinzipiell halte ich die Frage vor dem Hintergrund der EnEV aber berechtigt.
Allerdings wird ja nicht ein Bauteil energetisch verschlechtert sondern die Kühlung nachträglich hinzugefügt. Und dieser Fall ist m.E. in der EnEV nicht aufgeführt.
Sie sollten die Frage an das DIBt als Eingabe stellen.

Geantwortet am: 08.06.2020 18:15:26 von Bernhard Engels

Sie schreiben:
++++++++++
Allerdings wird ja nicht ein Bauteil energetisch verschlechtert sondern die Kühlung nachträglich hinzugefügt. Und dieser Fall ist m.E. in der EnEV nicht aufgeführt.
++++++++++

Aber ist nicht genau dieser Fall durch den Satz abgedeckt: "Das Gleiche gilt für Anlagen und Einrichtungen nach dem Abschnitt 4, soweit sie zum Nachweis der Anforderungen energieeinsparrechtlicher Vorschriften des
Bundes zu berücksichtigen waren. "

Abschnitt 4 beschreibt ja:
Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung

Geantwortet am: 09.06.2020 07:33:01 von Sony Ony

Antwort auf von forenadmingeb@…

".... soweit sie zum Nachweis der Anforderungen energieeinsparrechtlicher Vorschriften des
Bundes zu berücksichtigen waren. "

Natürlich, das ist ja genau der Knackpunkt: Es ist ja auch noch nicht solange her, dass die Kühlung bei Wohngebäuden (und an die hatte ich gedacht) in der Bilanzierung berücksichtigt werden muß.
Und meistens werden die nachgerüsteten "Klima"geräte ja in Gebäude älteren Konstruktionsdatums eingesetzt. Gerade weil diese über einen eher geringen baulichen Wärmeschutz (und damit auch Hitzeschutz) verfügen, gerade weil diese noch nicht über eine Wärmeschutzverglasung mit ihren eher geringeren g-Werten verfügen, und natürlich der mangelhaft durchdachte und ausgeführte sommerliche Verschattungsschutz.

Geantwortet am: 09.06.2020 08:20:34 von Bernhard Engels

Antwort auf von forenadmingeb@…

habe die Frage nun mal an den dena-Expertenservice gestellt... mal schaun, was die sagen. Ich werde die Antwort hier posten

Geantwortet am: 09.06.2020 08:28:26 von Sony Ony

Antwort auf von forenadmingeb@…

Gibt es denn schon eine Antwort von der Dena?

Antwort auf von forenadmingeb@…

um zu antworten.