Hallo zusammen,
Es geht um die technischen FAQs, Punkt 8.11 (da gehts um die Kombinationspflicht bei Biomasseheizungen):
Hier steht:
Vereinfachend ist die Anforderung erfüllt, wenn • bei Solarthermie-Anlagen mindestens eine Fläche von 0,04 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche installiert und betrieben wird.
Kann mir jemand sagen was genau hier unter "Nutzfläche" zu verstehen ist?
Ich kann nirgendwo eine Klarstellung finden, ob hier z.B. die Wohnfläche oder die Gebäudenutzfläche AN gemeint ist.
....okay ich wünsche mir ganz arg, dass die Wohnfläche gemeint ist ;-)
8 Antworten
Ja danke Tanja,
dann muss ich wohl erstmal das Ve von dem Haus ausrechnen um die Gebäudenutzfläche rauszukriegen.
Bevor du zu viel rechnest sieh dir die vereinfachte Auslegung nach GEG §82 für Verbrauchsausweise an.
Vielleicht reicht das schon.
"Ist die Gebäudenutzfläche nicht bekannt, kann sie bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 1,35fachen Wert der Wohnfläche, bei sonstigen Wohngebäuden mit dem 1,2fachen Wert der Wohnfläche angesetzt werden."
....okay ich wünsche mir ganz arg, dass die Wohnfläche gemeint ist ;-)
Leider nein.
Ach ja, das ist eine Idee.
Da spare ich mir die Ve-Rechnerei.
Also, ich hab heut noch mit der KfW telefoniert:
Die Dame hatte nicht ganz so viel Ahnung, hat aber soweit informiert, dass die Nutzfläche nach DIN 277 zu rechnen sei.
Nach DIN 277 müssten allerdings Abstellräume im Keller (also im nicht beheizten Bereich) mitgerechnet werden, oder?
Das erscheint mir jetzt allerdings auch unlogisch wenn es um den Brauchwasser-Energieverbrauch geht.
Ich bin mir mit dieser Aussage der KFW-Hotline nicht so sicher. Schaust du dir TFAQ 2.12 für Effizienzhäuser (WG) und Effizienzgebäude (NWG) an, so wird bei WG die Nutzfläche wie oben beschrieben also nach DIN V 18599 und bei NWG die Nutzfläche nach DIN 277 berechnet. Vielleicht sind bei der Aussage die Berechnungsgrundlagen für Wohn- und Nichtwohngebäude durcheinander geraten....
Ich habe von der KfW vor ein paar Monaten folgende Antwort erhalten:
Sehr geehrter Herr xxx,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die uns über das Infocenter der KfW erreichte. Für die verzögerte Beantwortung bitten wir um Entschuldigung.
Bzgl. der Nutzfläche beachten Sie bitte GEG § 3 Begriffsbestimmungen Absatz 1:
Nummer 26 definiert den Begriff „Nutzfläche“ als
a) bei einem Wohngebäude die Gebäudenutzfläche oder
b) bei einem Nichtwohngebäude die Nettogrundfläche.
Nummer 10 definiert den Begriff „Gebäudenutzfläche“ als die Nutzfläche eines Wohngebäudes nach DIN V 18599: 2018-09, die beheizt oder gekühlt wird.
Als Bezugsfläche bei Wohngebäuden ist demnach die Gebäudenutzfläche AN zu verwenden, die nach DIN V 18599 1 vereinfachend nach den Gleichungen (27) bis (29) oder aus dem beheizten Gebäudevolumen nach den Gleichungen (30) oder (31) ermittelt werden kann.
Ich hoffe, hiermit hilfreich gewesen zu sein und stehe Ihnen gern für weitere Fragen zur Verfügung.
Freundliche Grüße
ja das klingt eher so als könnte man sich drauf verlassen.
Also doch die AN ermitteln.
Vielen Dank!
Hallo,
ich gehe davon aus, dass hier die Gebäudenutzfläche nach GEG gemeint ist. Nach GEG §3 Nr.25 ist mit "Nutzfläche" die Gebäudenutzfläche gemeint. Diese ist für WG nach GEG §3 Nr.10 die Nutzfläche eines WG nach DIN V 18599: 2018-09, die beheizt oder gekühlt wird.
In DIN V 18599-1: 2018-09 findest du dann unter dem Punkt 8.2.1 Definition und Berechnungsformel:
Die Gebäudenutzfläche AN wird im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Nachweises bei Wohngebäuden mit den nachfolgenden Gleichungen ermittelt (die "Gebäudenutzfläche" entspricht nicht der Nutzfläche nach DIN 277). Für Wohngebäude mit einer Geschosshöhe von hG < 2,5 m sowie hG > 3,0 m gilt Gleichung (31), sonst Gleichung (30):
AN= 0,32 (1/m) * Ve (GL30)
AN= (1/hG-0,04 1/m)*Ve (G31)
Dabei ist
AN die Gebäudenutzfläche des Wohngebäudes;
Ve das externe Volumen (Bruttovolumen) nach 8.1.4;
hG die Geschosshöhe nach 8.2.3. (30) (31)