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Mindestwärmeschutz nach GEG bei Nutzungsänderung

Hallo zusammen - im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben ist eine grundsätzliche Fragestellung aufgekommen und ich hoffe zu meine Fragestellung hier Unterstützung zu bekommen.

Es handelt sich im vorliegenden Fall um die Anforderungen nach GEG, die an ein Bestandsgebäude aus dem Jahr 1971 gestellt werden, welches im Zuge einer Nutzungsänderung von einem landwirtschaftlich genutzten Gebäude zu einem Wohngebäude gewandelt werden soll.
Da es sich um eine Nutzungsänderung handelt, ist der Energieeinsparnachweis meiner Einschätzung nach vorgeschrieben, habe hierzu im GEG jedoch keinen Passus finden können.
Bedeutet dies darüber hinaus, dass für alle Bauteile der Mindestwärmeschutz nach GEG Anlage 7 einzuhalten sind, oder nur für die Bauteile, die auch angefasst werden (z.B. Fenster und Dach)? Der Bauherr hat nicht vor, die Außenwände zum jetzigen Zeitpunkt energetisch aufzuwerten.

Für die Unterstützung vorab meinen Dank!

VG
Bernhard Lang
 

11 Antworten

Hallo, 

meiner Meinung nach muss hier unterschieden werden, ob das Gebäude vorher beheizt oder unbeheizt war. 

War das Gebäude unbeheizt, dann greift jetzt §51 Abs.1 Satz 1und bei dem Einbau eines neuen Wärmeerzeugers §71.

GEG-Infoportal:

GEG-Infoportal - Anbau, Ausbau und Aufstockung 

(Bei der BEG wäre dieser Fall nur als Neubau förderfähig, siehe TFAQ 1.08)

War das Gebäude beheizt, handelt es sich um eine Sanierung. Hier greift dann §48 GEG (Grenzwerte nach Anlage 7). Es müssen dabei nur die Bauteile nachgewiesen werden, die auch geändert werden.

aus GEG§48;

Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen eines Gebäudes Außenbauteile im Sinne der Anlage 7 erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden, sind diese Maßnahmen so auszuführen, dass die betroffenen Flächen des Außenbauteils die Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 7 nicht überschreiten.

(Bei der BEG wäre dieser Fall als Sanierung förderfähig, siehe TFAQ 1.07)

 

Und bei Umnutzung zu Wohnzwecken müssen noch alle Bauteile den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 einhalten, auch wenn es vorher beheizt war.

Deine Aussage halte ich für vernünftig und ich würde bei der Planung auch darauf achten, aber hast du eine Quelle, in der das explizit gefordert wird?

Im GEG (§11) und in der 4108-2 steht das nicht drin (DIN 4108-2: Die Anforderungen gelten für zu errichtende Gebäude, für Erweiterungen bestehender Gebäude und für neue Bauteile in bestehenden Gebäuden).

Antwort auf von info@landgraf-…

Der Mindestwärmeschutz wird üblicherweise in den Bauordnungen verlangt.

@Werner Landgraf

Hallo Herr Landgraf, 

Wir haben jetzt in größerer Runde diskutiert und uns ist nicht bekannt, dass in Landesbauordnungen der Mindestwärmeschutz auch für Bauteile verlangt wird, die nicht saniert werden. Ich habe mir mehrere Bauordnungen angeschaut, aber einen entsprechenden Passus für Umnutzungen nicht gefunden. Können Sie mir eine Bauordnung als Beispiel nennen, in der der Mindestwärmeschutz verlangt wird? Baurechtlich gehen wir von Bestandsschutz für nicht sanierte Bauteile aus.

Antwort auf von info@landgraf-…

In der BauO NRW ist dies wie folgt formuliert:

§ 15
Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz

(1) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben.

Dahinter verbirgt sich der Mindestwärmeschutz.

 

Antwort auf von schneekuh71@gm…

Vielen Dank!

Antwort auf von info@landgraf-…

Die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) bei einer Nutzungsänderung hängen von den konkreten Maßnahmen und baulichen Eingriffen ab. Ihre Fragestellung ist sehr relevant, da Nutzungsänderungen ein komplexes Thema im GEG darstellen. Ich möchte Ihnen die relevanten Punkte dazu erläutern:

1. Energieeinsparnachweis bei Nutzungsänderungen

Ja, bei einer Nutzungsänderung zu einem Wohngebäude ist grundsätzlich ein Energieeinsparnachweis gemäß GEG erforderlich. Der relevante Passus findet sich im § 48 GEG („Änderung von Gebäuden“) in Verbindung mit § 51 GEG („Nutzungsänderung“).

Gemäß § 51 Abs. 1 GEG sind bei einer Nutzungsänderung in ein Wohngebäude die Anforderungen an Neubauten (gemäß § 10 ff. GEG) zu beachten, sofern der bauordnungsrechtliche Antrag nach dem Inkrafttreten des GEG gestellt wurde (also nach dem 1. November 2020). Wenn allerdings keine umfassenden baulichen Änderungen vorgenommen werden, greifen die Anforderungen für Bestandsgebäude gemäß § 47 GEG.

2. Mindestwärmeschutz nach GEG Anlage 7

Der Mindestwärmeschutz gemäß Anlage 7 GEG ist bei einer Nutzungsänderung verpflichtend einzuhalten, jedoch mit Einschränkungen:

  • Nur betroffene Bauteile: Die Verpflichtung zur Einhaltung von Mindestwerten betrifft grundsätzlich nur die Bauteile, die im Zuge der Maßnahme tatsächlich geändert oder erneuert werden. Das bedeutet, dass nicht alle Bauteile zwangsläufig den aktuellen energetischen Standards entsprechen müssen.
  • Beispiel Fenster und Dach: Falls Fenster oder Dachflächen im Rahmen der Umnutzung erneuert oder verändert werden, müssen diese die Anforderungen der Anlage 7 erfüllen. Bestehende Außenwände, die unangetastet bleiben, müssen nicht nachgerüstet werden.

3. Kein genereller Zwang zur energetischen Aufwertung aller Bauteile

Falls keine umfassenden baulichen Änderungen (wie z. B. ein Austausch der Außenwanddämmung oder der gesamten Fenster) vorgenommen werden, müssen bestehende Bauteile wie die Außenwände nicht zwangsläufig die aktuellen energetischen Anforderungen erfüllen. Das ergibt sich aus § 48 Abs. 3 GEG, der klarstellt, dass nur geänderte oder erneuerte Bauteile betroffen sind.

4. Weitere Anforderungen

  • Anlagentechnik: Falls eine neue Heizungsanlage oder andere technische Systeme eingebaut werden, müssen diese ebenfalls die Anforderungen des GEG erfüllen (z. B. Mindestanforderungen an Wirkungsgrade oder der Einbau erneuerbarer Energien gemäß § 10 Abs. 3 GEG).
  • Primärenergiebedarf: Der Energieeinsparnachweis wird in der Regel auch den Primärenergiebedarf des gesamten Gebäudes umfassen, was die Anlagentechnik und die Gebäudehülle einschließt.

5. Option für Ausnahmegenehmigungen

Sollten die Anforderungen des GEG für einzelne Bauteile als unverhältnismäßig oder technisch nicht umsetzbar erscheinen (z. B. wegen Denkmalschutz oder baulicher Einschränkungen), könnte eine Ausnahmegenehmigung nach § 104 GEG geprüft werden. Diese muss allerdings im Einzelfall von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

Fazit für Ihren Fall:

  • Ein Energieeinsparnachweis ist erforderlich, da eine Nutzungsänderung in ein Wohngebäude erfolgt.
  • Der Mindestwärmeschutz gemäß Anlage 7 GEG gilt nur für Bauteile, die im Zuge der Nutzungsänderung geändert oder erneuert werden.
  • Unveränderte Außenwände müssen nicht zwingend aufgewertet werden, solange diese nicht den Mindestanforderungen entgegenstehen (z. B. Bauschäden durch unzureichenden Wärmeschutz).

 

@Sonnen-Energie:

wie ich schon oben ausgeführt habe, greift §48 und damit dein Fazit, falls das Gebäude vorher beheizt war.

Das Wort "Änderung" in §48 GEG bezieht sich meiner Ansicht nach auf eine Änderung der Außenbauteile und NICHT auf eine Nutzungsänderung.

  Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen eines Gebäudes Außenbauteile im Sinne der Anlage 7 erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden, sind diese Maßnahmen so auszuführen, dass die betroffenen Flächen des Außenbauteils die Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 7 nicht überschreiten. Ausgenommen sind Änderungen von Außenbauteilen, die nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes betreffen. (§48 GEG)

War das Gebäude unbeheizt, dann handelt es sich nach GEG um einen Ausbau und der wird in §51 geregelt, sprich, es wird kein Bauteilnachweis nach Anlage 7 geführt, sondern es muss der Nachweis über den HT-Wert geführt werden. Der müsste dann in diesem Fall für das gesamte Gebäude (da der Ausbau das gesamte Gebäude betrifft) geführt werden.

  Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume darf 

1. bei Wohngebäuden der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust der Außenbauteile der neu hin zukommenden beheizten oder gekühlten Räume das 1,2fache des entsprechenden Wertes des Referenzgebäudes gemäß der Anlage 1 nicht über schreiten (§ 51 GEG)

 

Antwort auf von michael.ring@web.de

Vielen Dank für die zahlreichen Antworten - das hilft mir schon mal weiter!

Allen ein schönes Wochenende!

Entschuldigung @Sonnen-Energie, aber diesen Forumsbeitrag kann ich so nicht unkommentiert stehen lassen.
Auf den ersten Blick liest sich der Beitrag gut und flüssig. aber bei genauerem Hinsehen hat er einige Fehlaussagen.
Liest sich für mich, als ob die Antwort von einer KI kam, aber das ist nur mein persönlicher Eindruck.

Ja, bei einer Nutzungsänderung zu einem Wohngebäude ist grundsätzlich ein Energieeinsparnachweis gemäß GEG erforderlich.

Nein. Wie hier ja schon von Tanja K. dargestellt wurde, ist der Nachweis nur erforderlich, wenn das Gebäude vorher unbeheizt war. Eine Nutzungsänderung von einem beheizten Nichtwohngebäude zu einem Wohngebäude erfordert keinen Nachweis.

Der relevante Passus findet sich im § 48 GEG („Änderung von Gebäuden“) in Verbindung mit § 51 GEG („Nutzungsänderung“).

Nein, der relevante Passus findet sich in der Auslegung zum GEG des Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (vom Bund mit den offiziellen Auslegungen zum GEG beauftragt).
Speziell die "Auslegung zu § 48 i. V. m. Anlage 7 und § 50 GEG 2020 sowie § 51 GEG 2020 (Nutzungsänderung und Umbau sowie Ausbau von Gebäuden)
Viel eindeutiger als diese kann man eigentlich nicht sein: "Reine Nutzungsänderungen von beheizten oder gekühlten Gebäuden ohne bauliche Maßnahmen an der Gebäudehülle fallen nicht unter § 48 GEG 2020."

Gemäß § 51 Abs. 1 GEG sind bei einer Nutzungsänderung in ein Wohngebäude die Anforderungen an Neubauten (gemäß § 10 ff. GEG) zu beachten,...

Nein. Einerseits gibt es im §51 keinen Verweis auf §10, noch steht dort etwas von Neubauanforderungen. Statt dessen werden hier eigenständige Anforderungen an die Gebäudehülle, und nur an die Gebäudehülle, definiert.

Wenn allerdings keine umfassenden baulichen Änderungen vorgenommen werden, greifen die Anforderungen für Bestandsgebäude gemäß § 47 GEG.

Für sich selbst ist der Satz nicht falsch. Der Zusammenhang mit dem vorigen Satz impliziert aber, das diese Anforderung in Zusammenhang mit einer Nutzungsänderung auftritt.
Das ist aber nicht richtig. Die Anforderung nach §47 gilt unabhängig von einer Nutzungsänderung. D.h. ist das in Frage kommende Gebäude zur Zeit ein beheiztes NWG, dann ist §47 einzuhalten, auch wenn es nicht umgenutzt wird.  Ist das in Frage kommende Gebäude dagegen zur Zeit ein unbeheiztes Gebäude und wird in ein beheiztes Gebäude umgewandelt, dann gilt §51. Damit wird der §47 voraussichtlich nicht relevant, da die Anforderungen nach §51 im Regelfall höher sind.

Der Mindestwärmeschutz gemäß Anlage 7 GEG...

Hier werden Äpfel mit Birnen vermischt. Es gibt:
1. Anforderungen nach Anlage 7 GEG
2. Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 Teil 2
Auch wenn es für eine Maßnahme keine Anforderung nach GEG gibt, z.B. Umnutzung oder bei Innendämmung, kann es, wie von Werner Landgraf ausgeführt, durchaus Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften geben.

Anlagentechnik: Falls eine neue Heizungsanlage oder andere technische Systeme eingebaut werden, müssen diese ebenfalls die Anforderungen des GEG erfüllen

Richtig, aber

(z. B. Mindestanforderungen an Wirkungsgrade oder der Einbau erneuerbarer Energien gemäß § 10 Abs. 3 GEG)

Für die hier gestellte Frage ist §10 GEG nicht relevant, da dieser nur für neu errichtete Gebäude gilt.
Statt dessen gelten die Anforderungen, wie hier auch schon ausgeführt wurde, nach §71 GEG. Und diese gelten unabhängig davon ob das Gebäude vorher unbeheizt war und eine Heizungsanlage erstmalig eingebaut wird, oder das Gebäude beheizt war und im Zuge der Umnutzung eine neue Heizungsanlage/neuer Wärmeerzeuger eingebaut wird.
Ebenfalls können dabei, in Abhängigkeit der eingebauten Technik, Anforderungen anderer Paragraphen gelten. Als Beispiel seien genannt §63, §64 oder §65.

Primärenergiebedarf: Der Energieeinsparnachweis wird in der Regel auch den Primärenergiebedarf des gesamten Gebäudes umfassen, was die Anlagentechnik und die Gebäudehülle einschließt.

In der Regel ja, im konkreten Fall aber nicht. §51 stellt keine Anforderungen an den Primärenergiebedarf.

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