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Wärmeplanung abgeschlossen | Müssen ab da im Bestand die 65% eingehalten werden?

Angenommen meine Kommune hat die Wärmeplanung abgeschlossen und in unserer Straße wird es keine Fernwärme geben: Muss ich dann, ab dem darauffolgenden Monat, bei der Erneuerung der Heizung in einem vorhandenen Haus die 65% erneuerbare Energie einhalten?

12 Antworten

Die 65% Anforderung gilt seit Inkrafttreten des neuen Gebäude-Energie-Gesetzes - global für alles. Es gab nur eine "aufschiebende Klausel" mit Fristenlösung, solange keine kommunale Wärmeplanung veröffentlicht wird. Sobald das geschehen ist, tritt Satz 1) uneingeschränkt in Kraft.    Also : Ja !

Danke für Ihre eindeutige und klare Antwort! 

Gilt in dem genannten Fall nicht die Übergangsfrist von 5 Jahren, nach deren Ablauf erst die 65 Prozent nachgewiesen werden müssen?

§71i )  ".......kann höchstens für fünf Jahre übergangsweise eine alte Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, die nicht die Anforderungen des § 71 Absatz 1 erfüllt.

Das ist das Modell der "Gebrauchtheizung"... in der Tat hat man dann 5 Jahre Aufschub..Was "eine andere Heizungsanlage" heisst, weiß ich auch nicht. Ich denke, dass gilt für den Fall der Havarie und gleichzeitig langen Wartezeiten für eine neue Heizungsinstallation. In 2023 gab es nicht genug Wärmepumpen und andere Systeme, Handwerker waren Mangelware. Mittlerweile sieht es ja anders aus ... Und für Etagenheizungungen gibt es ebenfalls Ausnahmen....

Moin Kollg. Lorenzen,

bei uns hier im süd-östlichen Deutschland  sind Handwerker  immer noch Mangelware !

Gibt´s den Handwerker  , der  innerhalb von sagen wir mal 14 Tagen  EE-Maßnahmen  realisieren kann .

Das wäre ja schön  für uns.

MFG  RR

 

Nein so wie ihr das hier geschrieben habt, ist es nicht richtig. Eine kommunale Wärmeplanung reicht NICHT aus. Die kommunale Wärmeplanung wird meist von einem externen Ingenieurbüro erstellt und stellt mögliche Eignungsgebiete dar. Diese dient erstmal als Entscheidungsgrundlage für die Kommunen.

Die 65 % - Regelung tritt jedoch erst in Kraft, wenn Wärmenetzgebiete AUSGEWIESEN werden. Das wird bei den meisten Kommunen deutlich über 2026 oder 2028 dauern, also somit hat man in den meisten Fällen keine Probleme. Wichtig ist jedoch, dass es wie gesagt nicht um die kommunale Wärmeplanung geht, sondern die Ausweisung der Wärmenetzgebiete. Das ist ein ganz wichtiger Punkt.

Ich interpretiere §71 anders. Hier steht:

GEG§71 Satz8)

Sofern das Gebäude in einem Gebiet liegt, für das vor Ablauf des 30. Juni 2026 im Fall des Satzes 1 oder vor Ablauf des 30. Juni 2028 im Fall des Satzes 2 durch die nach Landesrecht zuständige Stelle unter Berücksichtigung eines Wärmeplans, der auf der Grundlage einer bundesgesetzlichen Regelung zur Wärmeplanung erstellt wurde, eine Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet getroffen wurde, sind die Anforderungen nach Absatz 1 einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung anzuwenden

Mit anderen Worten: Bis zu den angegebenen Terminen sollen Netze ausgewiesen werden, die auf der kommunalen Wärmeplanung basieren. 

§ 71 Abs. 9...darin steht was wann einzuhalten ist...Rechtlich bin ich nicht mal dazu verpflichtet mich an das Wärmenetz zu binden...es gibt nur keine Förderung mehr für alternativen...aber das hat sich ja im nächsten Jahr ohnehin erledigt!

Absatz 9) gilt eben für Anlagen, die vor der Wärmeplanung/Ausweisung von Netzen erstellt werden. Die müssen schrittweise regenerativ betrieben werden. Aber ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung ( bzw. 1 Monat danach) ist Absatz 1) einzuhalten.

 Und im nächsten Jahr wird es immer noch Förderungen geben, warum auch nicht . Hat die schwarze Partei ja vor der Ampel auch gemacht ( teilweise sogar mehr, als jetzt) .  So auch die Aussicht des Referats.Leiters "BEG" Herrn Acker ( Wirtschaftsministerium) im GIH-Webinar letzte Woche. Ob das GEG in der Form bestehen bleibt ist unklar - da sind die "schwarzen" selbst uneins - die CDU-Klima-Union will das 65%-Ziel nicht abschaffen, Fritze Merz ist da uneindeutig

Antwort auf von energieberatun…

Das heist aber auch das ich bis zum letzten Moment  je nach Komunengröße  ein Fossiler Energieträger einbauen  Kann. Es bedarf nur eines Beratungsgespräches hinsichtlich der wirtschaftlichen Risiken.  und erst dann ist eine Schrittweise regenrative Betreibung erforderlich.  Also keine 65 % . Anschlussrechte nach § 71 Abs. 1 GEG entsteht auf zivilrechtlicher Grundlage zwischen Eigentümer und Wäreversorger. Die Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu-oder Ausbau von Wärmenetzten (§ 26 WPG) ist keine Voraussetzuung für diese zivilrechtliche Vereinbarung. Weder das GEG noch das WPG begründet für sich genommen Anschlussrechte. Die Gemeinde hat zwar das Recht auf Grundlage des § 109 eine Anschluss oder Benutzerzwang zu erlassen jedoch liegt die Entscheidung welche Art von Heizung  für eine Klimafreundliche Erzeugung von Wärme genutzt wird,  beim Eigentümer. (Quelle Minsterium für Umwelt ,Energie und Klimaschutz Referat 54)

Antwort auf von post@lorenzen…

Also nochmal zusammengefasst: Nicht der Beschluss der Wärmeplanung ist der maßgebliche Zeitpunkt, sondern der Beschluss zum Wärmenetzgebiet. Ab einen Monat später gilt dann die 65%-Regel. 

Gibt es keinen Beschluss, gilt die Regel spätestens ab den Fristen von §71 Satz 8.

GEG-Infoportal - Übergangsfristen

Hier wird versucht, diese ganze Problematik etwas zu erläutern.

Ich sehe es so, dass eine funktionierende Gas- oder Ölheizung, die vor den Fristen für die Wärmeplanung bzw. 1 Monat nach Vorliegen der Wärmeplanung, falls diese vor den Fristen vorlag, eingebaut wurde, nicht ausgetauscht werden muss. Es werden lediglich gestaffelte Anforderungen an erneuerbare Energien nach §71 Abs. 9 gestellt. Geht die Heizung nicht kaputt, dann dürfen die fossilen Brennstoffe bis 31.12.44 genutzt werden (§72 Abs.4)

Muss die Heizung nach Ablauf der Fristen getauscht werden, dann gilt prinzipiell eine Übergangsfrist von 5 Jahren (§71 i). 

Wurde das Gebiet als Netzanschlussgebiet ausgewiesen und nach dieser Ausweisung eine Heizung eingebaut, dann ist es möglich, einen Vertrag mit dem Netzbetreiber zu schließen und bis zum Netzanschluss die 65%-Regel NICHT einzuhalten (§71j). Hier hat der Netzbetreiber dann 10 Jahre Zeit, den Anschluss zu liefern. Kann er das nicht, gibt es nochmals eine Übergangszeit von 3 Jahren, um die 65% einzuhalten. Im GEG-Infoportal steht bei dieser Thematik zudem: Im Falle eines weiteren Heizungstauschs gilt zudem die allgemeine Übergangsfrist von maximal 5 Jahren nach § 71 i. Hier ist mir allerdings nicht ganz klar, wie das gemeint ist.

Zusammenfassend zur ursprünglichen Frage würde ich sagen: Wenn die Heizung funktioniert und VOR Ablauf der Wärmeplanung eingebaut wurde und mit fossilen Brennstoffen betrieben wird, gelten die Anforderungen des §71 Abs.9.

Muss die Heizung getauscht werden, dann gibt es die 5 Jahre Übergangsregelung.

zu Christos P. : Das sehe ich nicht ganz so, denn nach Ablauf der Fristen soll so getan werden, als läge die Wärmeplanung vor und das kann eigentlich sinnvollerweise nur heißen, dass ab dann auch die 65%-Regel (und die 5 Jahre Übergangsfrist) beim Heizungstausch gilt.

Im GEG-Infoportal wird nur vom "Vorliegen einer Wärmeplanung" gesprochen. 

In Wärmeplänen wird nach festgeschriebenen Standards festgelegt, in welchen Gebieten Wärmenetze vorgesehen sind. Die Fristen zur Erstellung der Wärmepläne im Gesetz sind eng mit dem GEG verzahnt.(aus: GEG -Infoportal, kommunale Wärmeplanung)

 

 

 

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