Stimmt es, dass mit der EnEV 2014 ein hydraulischer Abgleich beim Heizungseinbau Pflicht wird? Gilt das auch für Bestandsgebäude? Und was passiert mit 1-Rohr-Heizungen?
Gefragt am: 12.02.2014 16:31:04 von eri
9 Antworten
...und hier noch eine aktuelle Info des BAFA zu diesem Thema:
"20.02.2014: Hydraulischer Abgleich oder hydraulische Optimierung – BAFA konkretisiert Anforderungen für Zuschüsse aus dem Marktanreizprogramm (MAP)
Das BAFA fördert den Einbau von Heizungsanlagen auf der Basis erneuerbarer Energien mit attraktiven Zuschüssen, also die Errichtung eines Pelletkessels, eines Hackschnitzelkessels, eines Scheitholzvergaserkessels oder einer Wärmepumpe. Fördervoraussetzung ist allerdings die Durchführung des hydraulischen Abgleichs. Dasselbe gilt für den sogenannten Kesseltauschbonus, der gewährt wird, wenn gleichzeitig mit der Errichtung einer Solarthermieanlage ein Heizkessel ohne Brennwerttechnik durch einen neuen Brennwertkessel mit Brennstoff Öl oder Gas ersetzt wird. Ohne den hydraulischen Abgleich bzw. ohne den entsprechenden Nachweis darf das BAFA den Zuschuss nicht bewilligen und auszahlen.
Auch wenn die Durchführung des hydraulischen Abgleichs einerseits zusätzlichen Aufwand und zusätzliche Kosten verursacht, führen andererseits abgeglichene Systeme zu einem niedrigeren Brennstoffverbrauch und damit zu niedrigeren Kosten im laufenden Betrieb. Im Vergleich zu anderen Energiesparmaßnahmen im Gebäudebereich gehört der hydraulische Abgleich zu den geringinvestiven Maßnahmen. Das heißt: Der Abgleich, bei dem in der Regel lediglich Einstellungen an bereits vorhandenen Ventilen, Reglern oder Pumpen vorgenommen werden, kostet vergleichsweise wenig und macht sich deswegen umso schneller bezahlt.
Es gibt aber auch Ausnahmen: Manchmal müssen zunächst die Voraussetzungen geschaffen werden, damit diese Einstellungen vorgenommen werden können, wie zum Beispiel der Einbau von Thermostatventilen, Rücklaufverschraubungen oder Strangdifferenzdruckreglern bis hin zum Austausch der Heizkörper. In diesen Fällen kann der hydraulische Abgleich so teuer kommen, dass er wirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist. In diesen und vergleichbaren Sonderfällen akzeptiert das BAFA anstelle des hydraulischen Abgleichs nach den anerkannten Regeln der Technik auch eine hydraulische Optimierung.
Eine hydraulische Optimierung setzt jedoch voraus, dass der Fachunternehmer/Heizungsbauer eine Bestandsaufnahme, eine Heizlastberechnung oder Heizlastabschätzung vornimmt. Denn nur so lässt sich feststellen, welche Maßnahmen im Einzelfall notwendig und wirtschaftlich vertretbar sind. Da jedes Gebäude und jede Heizung für sich betrachtet werden müssen, sind pauschale Aussagen leider nicht möglich. Welche Maßnahmen zur hydraulischen Optimierung wirtschaftlich vertretbar und gleichzeitig ausreichend sind, damit eine Förderung gewährt werden kann, entscheidet das BAFA im Einzelfall. Fachunternehmer/Heizungsbauer oder auch interessierte Antragsteller sollten sich im Zweifel beim BAFA erkundigen. Hierfür stehen das „Solarpostfach“ oder auch die MAP-Fachauskunft unter der Telefonnummer 06196 908-625 zur Verfügung."
Geantwortet am: 20.02.2014 10:16:19 von Britta Großmann
Es wäre schön, wenn auch die KfW über eine solche Regelung nachdenken würde, speziell im Hinblick auf die ab Juni geltenden Vorschriften, wenn ein hydraulischer Abgleich dann quasi für alle Maßnahmen Vorschrift wird.
Schon jetzt scheitert z.B. die Förderung vieler Heizungsmodernisierungen bei Mehrfamilienhäusern an den hohen Kosten und dem großen Aufwand eines hydraulischen Abgleichs. Und wenn ich mir vorstelle, dass bei jeder Dachdämmung oder dem Austausch der Fenster eines Einfamilienhauses ein Heizungsbauer gefunden werden muss, der den Abgleich macht....
Aus dem neuen Merkblatt der KfW:
"Bei Durchführung von Dämmmaßnahmen an Gebäuden, für die der Bauantrag nach dem 31. Oktober 1977 gestellt worden ist, ist ein hydraulischer Abgleich durchzuführen. Für alle anderen Gebäude ist der hydraulische Abgleich durchzuführen, wenn durch Dämmmaßnahmen mehr als 50 % der wärmeübertragenden Umfassungsfläche gegenüber dem ursprünglichen Bestand wärmeschutztechnisch verbessert werden. Hierbei sind auch Wärmeschutzmaßnahmen zu berücksichtigen, die in der Vergangenheit erfolgt sind."
Gruß
Heinz
Geantwortet am: 21.02.2014 07:19:19 von Heinz D. Pluszynski
Die Frage ist mir noch nicht bzw. auch nicht aktuell genug beatwortet!
Die Energieagentur schreibt gemeinsam mit der Verbraucherzentrale ausdrücklich (09/2015): "Der hydraulische Abgleich ist bei Neubau und bei Heizungsmodernisierung gesetzlich vorgeschrieben."
Wo finde ich das Gesetz? Über die Sinnhaftigkeit möchte ich hier nicht diskutieren. Die ist uns allen sicher klar. Pflicht bei Bafa / KFW ebenso. Wo finde ich das Gesetzt?
Geantwortet am: 23.10.2015 07:05:02 von CO2Sparwerkstatt
Fundstellen zum hydraulischen Abgleich:
DIN 4701 / 10
VOB/C - DIN 18380 Absatz 3.1.1 und 3.5.1
Geantwortet am: 23.10.2015 09:33:12 von ruma
Tausend Dank...
Geantwortet am: 23.10.2015 10:23:00 von CO2Sparwerkstatt
Hallo,
gibt es eine rechtsgültige Aussage, ob der hydraulische Abgleich PFLICHT ist beim Kesseltausch? Ich meine nicht einen geförderten Wärmeerzeuger.
Es gibt ja die vielen Auslegungen, wie https://www.hydraulischer-abgleich.de/allgemeines/service/normen-und-re… oder https://www.shk-profi.de/artikel/shk_Hydraulischer_Abgleich_im_neuen_GE… aber (abgesehen VOB/C) im GEG kann ich keine klare Aussage finden. Ich kann auch keine Vollzugsregeln, Sanktionen erkennen.
Falls es diese Pflicht gibt - ich bin auf die Antworten sehr gespannt - ist dann wiederrm die raumweise Heizlastberechnung (Vgl. BEG EM) anzusetzen oder geht wie früher die Gebäudeheizlast oder ein Schätzverfahren als Grundlage?
Vielen Dank
Richtlinien und Vorschriften fordern die Durchführung
Habe ich so aus einer Fachzeitschrift. Welches Verfahren, bleibt hier meiner Meinung nach offen. Ich würde aber immer Verfahren B bevorzugen.
Das Gesetz schreibt nicht explizit vor, dass beim Kesseltausch ein hydraulischer Abgleich durchgeführt werden muss. Allerdings gibt es mehrere Richtlinien und Vorschriften, in denen diese Maßnahme ausdrücklich gefordert wird und sogar als verpflichtend ausgelegt werden kann. Dazu gehören unter anderem die Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil C - Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) sowie Teile des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Möchte ein Heizungsfachmann beispielsweise nach Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen einen neuen Kessel einbauen, so ist er dazu verpflichtet, die Heizungsrohrnetze hydraulisch abzugleichen.
Das GEG selbst fordert ebenfalls nicht explizit den hydraulischen Abgleich beim Heizkesseltausch. Allerdings verlangt sie hohe Anforderungen an die Inbetriebnahme von Heizkesseln in Wohngebäuden. Daneben gibt es noch weitere Vorschriften bzw. Richtlinien wie die DIN V 4701-10 - Energetische Bewertung heiz- und raumlufttechnischer Anlagen und die DIN EN 14336 – Heizungsanlagen in Gebäuden – Installation und Abnahme der Warmwasser-Heizungsanlagen. Eine inhaltliche Vertiefung würde an dieser Stelle den Rahmen sprengen und die Sache nicht verständlicher machen.
Hallo nochmal,
es gibt also keine gesetzliche Pflicht für den Abgleich beim Kesseltausch im Bestand? Am Beispiel Fernwärme: wer wäre überhaupt die Kontrollinstanz, wenn noch nicht Mal ein Schornsteinfeger die Anlage abnehmen muss?
Danke
Hallo,
das Referenzgebäude der EnEV 2014 ist hydraulisch abgeglichen, aber das ist ja deshalb keine generelle Vorschrift. Gleichwohl ist der hydraulische Abgleich für zahlreiche Fälle Vorschrift, z.B. im Rahmen einiger Förderung. Mein Tipp: jede Menge Infos dazu erfahren Sie in unserem Dossier "hydraulischer Abgleich" unter http://www.geb-info.de/Dossiers-Themen/109622.html?UID=B54FDF79F3FBD14FE32487EF080B8E6A1B64BAEF3F8A31BC3C.
Gruß Britta Großmann
Geantwortet am: 14.02.2014 12:54:06 von Britta Großmann