In den technischen Mindestanforderungen BEG EM findet sich die Anforderung unter 1.1. "Einzelmaßnahmen"...Fenster, Türen...
Beim Einbau einbruchhemmender Fenster, Balkon- und Terrassentüren müssen diese die
Widerstandsklasse RC2 nach DIN EN 1627 oder besser aufweisen (auch ohne Nachweis
über die Berücksichtigung der Festigkeit und Ausführung der umgebenden Wände).
Im BEG-Infoblatt V 8.0 unter 2.4
Einbruchhemmende Haus- und Wohnungseingangstüren der Widerstandsklasse RC2 nach DIN EN 1627 oder besser, (auch ohne Nachweis über die Berücksichtigung der Festigkeit und Ausführung der umgebenden Wände)
Einbruchhemmende Fenster, Fenstertüren und -rahmen sowie Außentüren der Widerstandsklasse RC2 nach DIN EN 1627 oder besser, auch ohne Einhaltung der sicherheitstechnischen Anforderungen an die umgebenden Wandbauteile.
Nun die Frage: Ist es generell eine Mindestanforderung zur Einhaltung des energetischen Fenstertasuchs oder ist es nur dann erforderlich "wenn " einbruchhemmende Fenster und Türen zur energetischen Ertüchtigung als weitere Maßnahme vom Antragsteller mit gewünscht ist?
gruß
Andreas
3 Antworten
In der Förderrichtlinie auf Seite 18 (mit Erläuterungen auf Seite 19) findet man immer noch die einbruchhemmenden Fenster.
Danke, das habe ich in der Tabelle mit den TMA überlesen.
Ich habe gelesen, wenn RC2 erfüllt wird, dann reicht ein Uw von 1,1 W/m²K um als Fenster förderfähig zu sein. Kann das jemand bestätigen? Oder wird Einbruchhemmung nicht mehr gefördert?
In der steuerlichen Förderung finde ich es auch nicht mehr.
Danke