Hallo zusammen,
in der BEG Einzelmaßnahmen Richtlinie vom 23.12.2023 steht ja folgendes zu förderfähige Kosten bei Nichtwohngebäuden:
"Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben bei Anlagen zur Wärmeerzeugung nach Nummer 5.3 beträgt 30 000 Euro für Gebäude bis 150 Quadratmeter Nettogrundfläche.
Für Gebäude größer 150 Quadratmeter Nettogrundfläche gilt folgende gestaffelte Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben:
– bis 400 Quadratmeter Nettogrundfläche 200 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche;
– für größer als 400 bis 1 000 Quadratmeter Nettogrundfläche zusätzlich 120 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche;
– ab größer als 1 000 Quadratmeter Nettogrundfläche zusätzlich 80 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche."
Wie versteht ihr den unteren Absatz?
Bspw. für ein 2.000 m² Gebäude:
Die ersten 400 m² - > 80.000 € (200 €/m²)
Die nächsten 600 m² -> 72.000 € (120 €/m²)
Die restlichen 1.000 m² -> 80.000 € (80 €/m²)
Gesamt 232.000 € für das Gebäude.
Oder wie folgt?
Grundbetrag: 30.000 €
Zusätzlich für 2.000 m² -> 160.000 € ( 80€/m²)
Gesamt 190.000 € für das Gebäude.
Oder versteht ihr das vielleicht sogar nochmal anders?
2 Antworten
Hallo Tanja,
vielen Dank für die schnelle Rückmeldung!
Gruß
Christos
Hallo,
da ich auch unschlüssig war, wie die Staffelung der Förderung angedacht ist, habe ich bei der KfW nachgefragt und folgende Antwort erhalten:
Richtig, bei der Staffelung des Förderhöchstbetrages wird der Betrag pro Quadratmeter auf die hinzukommende Nichtwohngebäudefläche gerechnet.
Um den Sachverhalt zu verdeutlichen finden Sie eine Beispielrechnung.
Bei einem Nichtwohngebäude mit 1200m² Nettogrundfläche (NGF) teilt sich diese wie folgt auf:
- 30.000 Euro pauschal bis 150m² NGF.
- 150m² bis 400m² je 200 Euro, das heißt 250*200 also 50.000 Euro.
- 400m² bis 1000m² je 120 Euro, das heißt 600*120 also 72.000 Euro.
- 1000m² bis 1200m² je 80 Euro, das heißt 200*80 also 16.000.
Die förderfähige Höchstgrenze bei einem Nichtwohngebäude mit 1200m² NGF beträgt 168.000 Euro.