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Lieferungs- oder Leistungsvertrag bei Antragstellung

Mit der neuen BEG-EM muss zum Zeitpunkt der Antragstellung schon ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen. Dieser Vertrag muss eine auflösende oder aufschiebende Bedingung enthalten.

Heißt das, dass der Auftrag nichtig ist, wenn es keine Förderzusage gibt? Wie muss das im Vertrag formuliert werden?

64 Antworten

Hi, ja, stimmt, sorry. Hab den Text nur aus den FAQ des BAFA kopiert  und nicht genau hingeguckt. Da steht es also falsch. 

Antwort auf von kknebel@web.de

Habe jetzt schon den ersten Kunden der seine Sanierung in Eigenleistung ohne Förderung auf das Material durchführt.

Kein Baumarkt oder Online Händler stellt einen Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung aus.....

 

Kann uns EEE eigentlich ja nur recht sein. Dann brauchen wir die leidige Betätigung über die fachgerechte Durchführung nicht mehr ausstellen. So wird durch die Hintertür die Eigenleistung eingeschränkt. Bleiben nur noch Eigenleistungen bei Maßnahmen, wo die Hauptarbeit der Fachunternehmer macht. Und mit dem muss dann der Vertrag mit den Bindungen gemacht werden.

Hallo ,

bei den FAQ  A19 Punkt 5 steht jetzt folgendes:

...Mit der Umsetzung darf auf eigenes Risiko auch direkt nach der Antragsstellung bereits vor der Zusage begonnen werden....

Ich habe gerade mit dem Bafa telefoniert. Da wurde mir bestätigt, das dies jetzt so geändert wurde und auch Zahlungen nach Antragsstellung und vor Zusage geleistet werden dürfen. Das gilt auch für Materialkauf für Eigenleistungen.

Die aufschiebende oder auflösende Wirkung muss aber trotzdem im Vertrag stehen.  Das soll verstehen, wer will.

Genau das wurde mir anders gesagt. Erst Rechnungen zahlen, wenn Zuwendungsbescheid da ist .

Antwort auf von reuschle-stuck…

Hallo,

was ist überhaupt ein Lieferungs- und Leistungsvertrag?

Ist das ein Angebot?

Ich kenne den Begriff gar nicht. Am Anfang steht ein Angebot (hier wird eine Leistung angeboten) und am Ende steht die Rechnung (hier wird die Leistung abgerechnet). Wo liegt zeitlich der Lieferungs- und Leistungsvertrag? Dass jemand einen formalen Lieferungs- und Leistungsvertrag bekommt, nachdem er ein Angebot angenommen hat, habe ich noch nie erlebt.

Danke für die Hilfe.

Hallo nochmals,

nach 20 Minuten Suche habe ich selbst eine Antwort gefunden: Der Liefer- und Leistungsvertrag kommt durch die Auftragsbestätigung bzw. die Annahme des Angebotes zustande. Steht bei https://pronexon.de/assets/Uploads/AGB-2011.pdf

Was meinen die Kollegen? Ist es so, dass der Liefer- und Leistungsvertrag mit o.g. Formulierung Teil des Angebotes sein kann oder muss tatsächlich nach dem Angebot ein eigenes Schriftstück her, also eine Auftragsbestätigung, in dem die Musterformulierung steht? Realitätsnah wäre es schon, am Ende des Angebotes die Musterformulierungen des BAFA einzufügen.

In den Formulierungen steht eine Frist. Sind da Tage oder Monate gemeint, wann der Zuschussantrag gestellt werden soll?

Bin gespannt auf die Antworten....

Antwort auf von pbachmann@posteo.de

Antwort auf von pbachmann@posteo.de

Ein Vertrag wird immer zwischen zwei Parteien mit der jeweiligen Unterschrift besiegelt. Das ist mehr als eine Auftragserteilung. Ich empfehle, die Musterformulierung wortwörtlich zu übernehmen. Ist ein Wort anders kann man schon wieder nicht sicher sein, ob sie das BAFA akzeptiert.

Eine Frist steht in der Musterformulierung eigentlich nicht. Im Vertrag muss nur der ca.-Beginn der Arbeiten drin stehen. 

Hallo,

hat sich jemand schon mal mit dem Wörtchen "oder" befasst? Es geht ja um die Musterformulierung für die Aufschiebende oder Auflösende Bedingung. Reicht es also aus, wenn eine Formulierung davon (z.B. die Aufschiebende) genutzt wird? Wenn ja, welche Bedingung ist besser?

Die aufschiebende Bedingung ist meiner Meinung nach besser für das Handwerksunternehmen, da erst dann der Vertrag gilt und sich der Handwerker tatsächlich um den Auftrag kümmern muss, auch wenn natürlich ein grober Umsetzungszeitraum im Vertrag angeben wird. Wie genau der auch immer sein muss.

Bei der auflösenden Bedingung kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten falls es mal unwahrscheinlicherweise zu einer Förderabsage kommt. Bei der auflösenden Bedingung kann m.M.n. auch auf eigenes Risiko mit den Arbeiten begonnen werden, da der Vertrag ja bereits in Kraft ist. Sehe ich das richtig?

Antwort auf von pbachmann@posteo.de

Aufschiebende Bedingung: Der Vertrag wird erst mit der Förderzusage gültig.

Auflösende Bedingung: Der Vertrag gilt sofort, es könnte also mit den Arbeiten begonnen werden. Kommt aber eine Förderabsage ist der Vertrag sofort ungültig. Dann müsste der Handwerker sofort mit den Arbeiten aufhören?

Antwort auf von a.welger@t-online.de

vielen Dank für Ihren Antrag.

Bitte beachten Sie, dass die Prüfung der Anträge in chronologischer Reihenfolge erfolgt.
Bei komplexeren Anträgen kann die Bearbeitung länger dauern, da dort spezialisierte Teams eingesetzt werden.

Sobald Sie von uns für Ihren Antrag eine Eingangsbestätigung per E-Mail erhalten haben, steht es Ihnen frei, sofort Fachunternehmen zu beauftragen und mit der Maßnahme auf eigenes finanzielles Risiko zu beginnen.

Ebenso können Sie den Status Ihres Antrages jederzeit selbstständig im BAFA Portal prüfen.
Hierfür loggen Sie sich mit Ihrer E-Mailadresse und Ihrem persönlichen Passwort auf https://fms.portal.bafa.de/  ein.

Dieser Schriftverkehr wird zur vollständigen Aktenführung in Ihrer elektronischen Akte gespeichert.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Heike Rieger

Bürosachbearbeiterin

Referat 621 – Energie-Info-Center I (EIC)

 

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) 

Friedrich-Bodelschwingh-Straße 15, 02943 Weißwasser 
Telefon-Hotline: +49 (0) 6196 908-1625; Fax: +49 (0) 6196 908-1800

E-Mail: beg@bafa.bund.de
Internet: http://www.bafa.de

 

Ich habe mich jetzt mal hier angemeldet, weil ich ein Mono-Split-Klimagerät installiert habe lassen, was auch auf der förderfähigen Liste steht und ich jetzt prüfe, ob ich was bekommen könnte.

Ich falle unter die Sonderregelung (Vertrag vor dem 31.08.24), daher kann ich die Anfrage noch bis 30.11.24 stellen.

Ich sehe auch ein Problem beim Liefer- und Leistungsvertrag!

Der Betrieb hat mir ein Angebot geschickt, dieses habe ich per Mail angenommen. Das ist rechtlich ein L&L Vertrag. So wie es aussieht, wollen die aber ein extra Schriftstück haben, siehe:

"Sie benötigen den abgeschlossenen Lieferungs- oder Leistungsvertrag für die neue Heizung als pdf-Dokument. Ein Angebot eines Fachunternehmens ist nicht ausreichend."

Bullshit!

Außerdem ist mir nicht klar, ob mein Gerät irgendwie den Stromverbrauch messen können muss. Das finde ich wenn ich tiefer einsteige auf manchen Formularen, da steht aber anfangs nichts dabei.

Was für ein Beamtenquatsch. Ich glaub ich nutze lieber 35a oder ggf. 35c EStG bei der Steuer.

Dann spart man sich auch das Geld für diese Energieberater oder BzA BzN Aussteller.

Oder nur 35a und gebe den ganzen Betrag an, dann sinds auch 20%, anstatt 35% bei mir.

 

um zu antworten.