In der neuen BEG seht unter 8.3.1 im letzten Absatz des Abschnitts a): "wenn der Eigentümer des Gebäudes nach Nummer 5.2 der Richtlinie für die Bundesförderung für „Energieberatung für Wohngebäude (EBW)“ nicht antragsberechtigt für den iSFP ist."
Für diese gilt dann die Begrenzung der förderfähigen Kosten auf 30.000 € nicht. Wer ist denn nicht angtragsberechtigt?
3 Antworten
Hallo,
können wir als Energieberater dann trotzdem vom iSFP für eine eigene Immobilie profitieren?
Ja, die Fördergrenze ist dann 60.000 statt 30.000 €. iSFP-Bonus gibt es aber nicht.
um zu antworten.
https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/amtliche-veroeffentlichung?1
dort:
5.2 Nicht antragsberechtigt sind:
– für dieses Förderprogramm zugelassene Energieberater, die alleinige Eigentümer, Nießbrauchsberechtigte, Mieter oder Pächter des Beratungsobjekts sind;
– der Bund, die Bundesländer und deren Einrichtungen;
– politische Parteien;
– Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sowie Antragsteller, die zur Abgabe einer Vermögensauskunft gemäß § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies auch, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung als Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 AO treffen;
– Unternehmen, die nicht die Voraussetzungen der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) erfüllen;
– KMU, denen im laufenden Jahr sowie in den vorausgegangenen zwei Steuerjahren einschließlich der Förderung nach dieser Richtlinie De-minimis-Beihilfen in einem Gesamtumfang von mindestens 200 000 Euro (im Fall von Unternehmen, die im gewerblichen Straßengüterverkehr tätig sind, 100 000 Euro) gewährt wurden; der Gesamtbetrag bezieht sich auf die De-minimis-Beihilfen, die einem einzigen Unternehmen im Sinne der De-minimis-Verordnung gewährt wurden;
– KMU, die im Übrigen nach Artikel 1 der De-minimis-Verordnung ausgeschlossen sind;
– KMU als Eigentümer des Gebäudes, die auf eigenes Personal mit der für eine Zulassung erforderlichen Qualifikation zurückgreifen könnten.