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KfW Programm 461 (Zuschuss) (altes Programm)

Hallo zusammen,

ein Kunde hatte vor Auslauf des Programmes 461 noch einen Zuschuss für seinen Neubau gesichert.

Das Haus wird nun gebaut, aber der Bauherr hat gewechselt.

Der Zuschuss ist bestimmt nicht übertragbar, oder?

Falls jetzt aber der alte Bauherr alle förderrelevanten Rechnungen bezahlt, ist der alte Bauherr dann noch als Zuschussempfänger rechtmäßig?

Hat jemand schon mal so einen Fall gehabt?

6 Antworten

Richtig..einen Zuschuss Antrag zu übertragen geht wohl nicht.

Aber es gibt in den FAQs eine Aussage dazu...bitte mal nachlesen 

Danke, in der BEG FAQ des BMWK war ich in der Tat fündig geworden.

Dort steht die Lösung unter 2.8:

 

2.8 Ein Gebäude, für das eine BEG-Förderung genutzt
werden soll, soll während der Umsetzung der geförderten
Maßnahme verkauft werden. Wie kann eine
Antragstellung durch den Verkäufer/die Verkäuferin
erfolgen?
Wenn der Förderantrag vor dem Verkauf gestellt und vom entsprechenden Durchführer
zugesagt wurde, kann die Förderzusage bei Eigentumsübertragung wie folgt an die neuen
Eigentümerinnen/ den neuen Eigentümer übertragen werden:
Im Falle einer Förderung in der Kreditvariante kann der Kreditvertrag inkl.
Tilgungsversprechen und damit die Förderung an die Erwerberin/den Erwerber übertragen
werden. Dies gilt sowohl bei systemischen Maßnahmen (BEG WG und BEG NWG) als auch
bei Einzelmaßnahmen (BEG EM). Die neue Eigentümerin/der neue Eigentümer übernehmen
dabei die verpflichtenden Anforderungen gegenüber der KfW.
Im Falle einer Förderung in der Zuschussvariante verbleibt die Förderzusage und die damit
verbundenen Pflichten bei der Verkäuferin bzw. beim Verkäufer. Bei einer Übertragung des
Eigentums während der Durchführung der zu fördernden Maßnahme ist nur eine Förderung
der Veräußerin bzw. des Veräußerers weiter möglich.
Beispielhaft sind folgende Konstellationen möglich:
1. Die Investitionen werden durch die Veräußerin/ den Veräußerer fertig gestellt sowie
der Verwendungsnachweis und die Rechnungen entsprechend eingereicht.
2. Die Erwerberin/ der Erwerber führt die Investitionen durch, aber die Veräußerin/der
Veräußerer verpflichtet sich vertraglich zur Übernahme der Kosten Der
Verwendungsnachweis inklusive der Kostennachweise wird durch die Veräußerin/den
Veräußerer eingereicht.
Die Veräußerin/der Veräußerer bleibt in beiden Fällen der Zuwendungsempfänger. Die
Veräußerin/ der Veräußerer hat den Käufer bzw. die Käuferin schriftlich über die
Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrages zu
informieren.
Alternativ können sowohl Verkaufende als auch Kaufende einen separaten Förderantrag für
die eigene Investition stellen. Diese haben sich vor Antragstellung über die Aufteilung der
Förderhöchstbeträge zu verständigen.
 

 

Ich hatte mal einen Fall, dass die Bauherrin während der Bauphase geheiratet hat und nochmal in eine andere Mietwohnung umgezogen ist. Korrekterwiese hatte ich es der KfW mitgeteilt und damit einen Rattenschwanz von Papierkrieg ausgelöst. Beim BAFA ist das noch schlimmer. Seitdem weiß ich, dass nur noch unbedingt erforderliche Änderungen mitgeteilt werden. Alles andere lässt sich intern regeln.

Hallo zusammen, 

wir haben den gleichen Fall:  Das Projekt wurde verkauft und im Kaufvertrag mit der Käuferin (= neue Bauherrin) vereinbart, dass sie den KfW-Zuschuss (461) bekommt. 

Ich verstehe leider bei dem Lösungsvorschlag nicht, was genau mit "Investitionen durchführen" und "Übernahme der Kosten" gemeint ist. Es ergibt doch gar keinen Sinn, wenn man etwas verkauft, aber dann die Baumaßnahme zahlt ... ?

  •  "2. Die Erwerberin/ der Erwerber führt die Investitionen durch, aber die Veräußerin/der
    Veräußerer verpflichtet sich vertraglich zur Übernahme der Kosten. Der
    Verwendungsnachweis inklusive der Kostennachweise wird durch die Veräußerin/den
    Veräußerer eingereicht." 

Kann mir bitte jemand erklären (oder sogar aus Erfahrung berichten?), ob/wie genau das funktioniert? Wie muss man es denn regeln, damit der Zuschuss ausgezahlt wird? 
Und wie wird das geprüft?

Ich wär sehr dankbar für jeden Hinweis! 

Viele Grüße

Ansich ist es doch recht verständlich erklärt: Nur derjenige bekommt den Zuschuss, der den Antrag gestellt hat UND auf den die Rechnungen ausgestellt sind.

Daher muss eben im Kaufvertrag geregelt sein, dass der Verkäufer als Antragsteller die Kosten, die später angerechnet werden sollen, bezahlen muss. Bedeutet, dass die anrechenbaren Rechnungen auf den Verkäufer als Antragsteller ausgestellt sein müssen.

Ansonsten warten, bis das Haus fertig ist und dann erst verkaufen.

Der Zuschuss wird nur auf den Antragsteller ausgezahlt, da auch dieser ausschließlich bei Angabe der Bankverbindung ausgewählt werden kann. Hierzu muss ja auch eine Kopie eines Kontoauszugs der KfW vorgelegt werden (ohne Kontostand und Kontobewegungen), aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller auch Besitzer des Kontos ist.

Hallo Michael , 

steht denn irgendwo geschrieben, das der Rechnungsempfänger , also  Rechnungsanschrift des Verkäufers auf den Nachweisen stehen muss ? Oder muss dieser nur einreichen ? 

Gerne würde ich von Ihnen einen Weg geschildert bekommen, wie man realistisch die Übernahme des Zuschusses übertragen kann . 

MfG Gunnar 

 

Antwort auf von energie.michae…

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