Newsletter BAFA
14.06.2023Neuerungen zur Bundesförderung für Energieberatungen für Wohngebäude (EBW): Antragstellung direkt durch Beratungsempfänger und Zulassungsverfahren für Energieberaterinnen und Energieberater geht auf dena über.
Ab dem 01.07.2023 gilt in der EBW eine neue Förderrichtlinie.
In Förderverfahren werden ab dem 01.07.2023 die Zuschüsse direkt an die Beratungsempfänger ausgezahlt. Diese stellen den Förderantrag und erhalten den Zuwendungsbescheid direkt vom BAFA. Das Verfahren in der EBW wird damit dem bei der Bundesförderung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN) angepasst. Die Beratungsempfänger können sich im Förderverfahren durch die Energieberaterin/ den Energieberater vertreten lassen.
Energieberatungen für Wohngebäude können zukünftig nur noch gefördert werden, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan (iSPF) mit der aktuellen iSFP-Druckapplikation erstellt wird. Dies gilt für Förderverfahren mit Antragstellung ab dem 01.07.2023. Damit wird die Vergleichbarkeit und Qualität von Beratungsberichten weiter erhöht.
Eine weitere Änderung betrifft neben der EBW auch die Bundesförderung EBN. Ab dem 01.07.2023 kann in beiden Förderprogrammen eine Energieberatung nur gefördert werden, wenn die Energieberaterin oder der Energieberater in der Expertenliste unter www.energie-effizienz-experten.de in der betreffenden Kategorie gelistet ist. Übergangsweise wird bis zum 31. Dezember 2023 eine Zulassung für das jeweilige Förderprogramm durch das BAFA auch ohne Eintragung in die Expertenliste anerkannt.
In diesem Zusammenhang geht die Zuständigkeit für die Zulassung von Energieberaterinnen und Energieberatern für die Förderprogramme EBW und EBN ab dem 01.07.2023 auf die Deutsche Energie-Agentur (dena) über. Damit liegt die Zulassung für Energieberatungen bei der EBW, EBN und die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) in einer Hand bei der dena. Die Qualifikationsprüfung Energieberatung für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger bleibt weiterhin beim BAFA.
14 Antworten
Wo ist das her?
Das würde ja heißen, der Beratene müsste mit dem Honorar in Vorleistung gehen!
Dann wäre der Markt für Energieberatungen für Privathaushalte ja praktisch tot!
Ja da ist so...der Kunde muss in Vorleistung gehen mit den vollen Betrag und bekommt dann den Zuschuss zurück ( nach xx Wochen )
Macht es für uns EEE einfacher....aber sicherlich wird die Nachfrage nach ISFPs dadurch sinken...
Heute kam per Email wieder der Infoletter der EEE-Liste 2023/02
Energieberatung: Richtlinie und Zuständigkeit beim Zulassungsverfahren geändert
Zum 01.07.2023 tritt für die Bundesförderung der Energieberatung für Wohngebäude (EBW) eine neue Richtlinie in Kraft. Die Richtlinie wird voraussichtlich in der KW 25 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Im Wesentlichen wird es folgende Änderungen geben:
- Das Förderverfahren wird umgestellt. Künftig werden die Zuschüsse an die Beratungsempfänger ausgezahlt. Diese stellen den Förderantrag und erhalten den Zuwendungsbescheid. Sie können sich im Förderverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
- Förderfähig ist eine Energieberatung nur, wenn diese von einer Person durchgeführt wird, die in der Energieeffizienz-Expertenliste unter www.energie-effizienz-experten.de in der Kategorie „Energieberatung für Wohngebäude“ gelistet ist.
- Energieberatungen werden nur noch gefördert, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) unter Verwendung der aktuellen iSFP-Druckapplikation erstellt wird. Dies gilt für Förderverfahren mit Antragstellung ab dem 01.07.2023.
- Übergangsweise wird bis zum 31.12.2023 auch weiterhin die vom BAFA erteilte Zulassung für das Förderprogramm Energieberatung anerkannt.
Die Zuständigkeit für die Zulassung von Energieberaterinnen und Energieberatern für die Bundesförderprogramme Energieberatung für Wohngebäude (EBW) und die Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN) liegt ab dem 01.07.2023 allein bei der Deutschen Energie-Agentur (dena).
Das BAFA wird zum 01.07.2023 einen neuen Internetauftritt für EBW anbieten. Dort steht ein neues Antragsformular bereit, um online Zuschussanträge zu stellen. Auch Verwendungsnachweise können zukünftig über die neue Internetseite eingereicht werden, voraussichtlich ab Ende September. Anträge, die vor dem 01.07.2023 gestellt wurden, können im bestehenden System abgeschlossen werden.
Gibt es schon nähere Infos zum Antragsprozedere? Über welches Portal muss der Kunde den Antrag stellen? Eine Info, das sich was ändert ohne zu schreiben wie genau ist nicht sehr sinnvoll...oder hab ich da was überlesen?
Guten Abend,
also heute kam nochmal eine Nachricht von der Bafa:
Sehr geehrte Energieberaterin,
sehr geehrter Energieberater,
für die neue Antragstellung ab dem 01.07.2023 im Bundesförderprogramm Energieberatung für Wohngebäude (EBW) senden wir Ihnen die beigefügte Kurzanleitung. Diese soll Ihnen den Übergang auf das neue Verfahren erleichtern.
Die neue Richtlinie ist unter folgendem Link einsehbar: https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/amtlicher-teil?10&year=2023&edition=BAnz+AT+21.06.2023
Wichtiger Hinweis:
Die Rechnung ist über das volle Beratungshonorar auszustellen. Für die Zahlung bestehen zwei Möglichkeiten:
Der Beratungsempfänger zahlt das volle Honorar in Vorleistung oder es wird mit Einverständnis des Beratungsunternehmens nur der durch den Zuschuss nicht gedeckte Teil des Honorars (Eigenanteil) gezahlt. In letzterem Fall muss der Beratungsempfänger das BAFA ermächtigen, den Zuschuss an das Energieberatungsunternehmen auszuzahlen. Dafür ist das Formular „Ermächtigung“ zu verwenden.
Also kann die Abrechnung mit dem Kunden wie in der Vergangenheit erfolgen, es wurde jedoch ein Mehraufwand für die Mitarbeiter des Bafas bei der Prüfung der Unterlagen und für uns sowie den Kunden geschaffen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich möchte gerne auf den letzten Beitrag eingehen und einige Gedanken dazu teilen. Die aktuellen Bearbeitungszeiten bei der BAFA für die Auszahlung der iSFPs sind mit 11 Wochen bedauerlich und es ist zu erwarten, dass sich diese Zeiten weiter verlängern. Als Energieberatungsunternehmen stehen wir vor der Aufgabe, den Klimawandel durch unsere Beratung vorzufinanzieren. Dabei besteht der Vorteil mit der neuen Verordnung, dass wir die Vorfinanzierung auf unsere Kunden übertragen können, ähnlich wie bei Einzelmaßnahmen.
Jedoch sollten wir uns bewusst sein, dass Aufträge unser Einkommen bedeuten und der Markt momentan unsicher ist. Es fühlt sich an wie eine gestörte Ampel, die kurz rot blinkt, dann gelb bleibt und wir abwarten, während die grüne Birne komplett defekt ist. An einer Kreuzung, an der alle Ampeln defekt sind, ist ein Crash vorprogrammiert.
Um dieser Situation zu begegnen, sollten wir unsere Verträge entsprechend anpassen und bei Bedarf Vollmachten oder Zahlungsabtretungen von unseren Kunden einholen. Es ist wichtig, dass wir uns auf die weitere und längere Vorfinanzierung der iSFPs einstellen. Zur Gewährleistung einer rechtssicheren Vertragsgestaltung könnten wir möglicherweise Unterstützung von unseren Interessenverbänden bei der Erstellung von ISF-Verträgen sowie Vollmachten und Abtretungen erbitten.
In Bezug auf den Fernsehbericht über einen grünen Abgeordneten, der im Jahr 400 Lobbyisten empfängt stellt sich die Frage, wo unsere Lobbyisten bleiben. Es ist von großer Bedeutung, dass wir als Berufsverband unsere Interessen effektiv vertreten und Einfluss auf die Entwicklungen nehmen.
Zudem habe ich noch eine Frage: Wenn der Kunde den Antrag selbst bei der BAFA stellt, wer ist dann für den Verwendungsnachweis verantwortlich? Es scheint, dass die Verantwortlichen bei der BAFA wohlüberlegte und langfristige Planungen nur in Absprache mit den Energieberaterverbänden durchführen und über umfassendes Wissen verfügen.
Ich freue mich auf eure weiteren Anmerkungen und Ideen. Gemeinsam können wir den Herausforderungen begegnen und unseren Kunden den bestmöglichen Service bieten.
Schöne Grüße aus dem Münsterland
Andreas
Hallo liebe Leidensgenossen und Leidensgenossinnen,
ich habe eine Zuwendungsbescheid nach den neuen EBW Richtlinien vorliegen. Der Antrag wurde nach dem 01. Juli 2023 gestellt.
Den Bericht habe ich soweit fertig gestellt, leider kann ich den Verwendungsnachweis nicht abschließen.
Bei Aufruf des VNW kommt folgendes:
Die elektronische Verwendungsnachweiserklärung finden Sie ab Ende September über diesen Link.
Eine Einreichung des Verwendungsnachweises vor Bereitstellung des Formulars ist leider nicht möglich. Wir bitten um Ihr Verständnis.
Bisher war es so, das erst der Verwendungsnachweis eingereicht sein musste und dann konnte man einen BEG EM Antrag mit 5% iSFP Bonus stellen.
Mein Kunde kann nicht bis Ende September warten. Es muss jetzt ein BEG EM Antrag mit 5% iSFP Bonus gestellt werden.
Wisst Ihr ob es möglich ist, jetzt einen BEG EM Antrag zu stellen ohne das der Verwendungsnachweis EBW eingereicht wurde?
Viele Grüße
Franz L.
Ja, bei mir hat das funktioniert. Ich gehe davon aus, dass ich den VN aber hochgeladen haben muss, um später die Einzelmaßnahme abzuschließen.
Wie dies ablaufen wird, steht ja noch völlig in den "Sternen".
Hallo,
Ja so ist es, der ISFP muss genehmigt u und ausbezahlt worden sein.
Zur Antragstellung im BEG-EM (TPB) ist dies nicht notwendig. dies kann doch einfach ausprobiert werden, in dem Proforma Antrag gestellt wird. Dabei wird kein VN verlangt.
Empfehlung: Nachlesen in den FAQ; dort ist etwas dazu gesagt.
Schönen Tag noch.
BEG EM Antrag stellen ohne iSFP VN geht, aber die Einzelmaßnahme abschließen ohne iSFP VN geht nicht. Soweit mein Kenntnisstand.
Um die Frage aus der Thema Überschrift zu beantwoten...
NEIN....man braucht nicht immer einen ISFP....geht natürlich auch ohne
Wie so oft gibt Missverständnisse und falsche Interpretationen rund um den ISFP
Hm nö wieso ??
Wo steht sowas ?