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Womit endet eine Maßnahme: Ende der Arbeiten oder Schlussrechnung oder Bezahlung?

Im Zuwendungsbescheid des BAFA heißt es sinngemäß, dass man die Maßnahme bis zum Ende des Bewilligungszeitraums umsetzen muss. Womit endet eigentlich eine Maßnahme:

  • Wenn der Handwerker die lezte Arbeit erledigt hat?
  • Wenn die Schlussrechnung gestellt wurde?
  • Wenn die letzte Bezahlung für die Maßnahme erfolgte?

Betrifft die Frist auch die Baubegleitung?

7 Antworten

Ich denke mal, diese Punkte sollten erledigt sein.

  • Wenn der Handwerker die lezte Arbeit erledigt hat?
  • Wenn die Schlussrechnung gestellt wurde?
  • Wenn die letzte Bezahlung für die Maßnahme erfolgte?

Betrifft die Frist auch die Baubegleitung?

Nein !

Hallo,

die Antwort des Kollegen Vollmer sagt aus, dass die Baubegleitung nicht von der Frist des Bewilligungszeitraums betroffen ist. Die Antwort des Kollegen Michael. sagt aus, dass die Baubegleitung und die dazu gehörende Rechnung des Energieberaters innerhalb der Frist liegen muss. Das ist ein Widerspruch. Kann jemand für Aufklärung sorgen? 

Antwort auf von office@sonne-h…

Ich habe Antwort vom BEG-Beraternetzwerk erhalten: Auch die Zahlung der Rechnung muss innerhalb des Bewilligungszeitraums erfolgen.

Kollege Landgraf schreibt: "...die Zahlung der Rechnung muss innerhalb des Bewilligungszeitraums erfolgen."

Welche Rechnung denn?

Die Rechnung des Handwerkers?

Oder auch die Rechnung des Energieberaters?

Ich spreche nur von Handwerker- bzw. Materialrechnungen bei Eigenleistung. Rechnung für Baubegleitung kann noch nach dem Bewilligungszeitraum erfolgen.

Antwort auf von pbachmann@posteo.de

es können nur Kosten bezuschusst werden, die auch angefallen sind. Wenn also die Rechnung des Energieberaters nicht bezahlt wurde, dann sind die Kosten auch nicht entstanden, also nicht förderfähig.

Ich habe im Juli auf folgende Fragestellung : 

Wir haben, nach Ende des Bewilligungszeitraumes, ein halbes Jahr Zeit für die abschließende Dokumentation und die Erstellung des technischen Projektnachweises. Entsprechend fallen in diesem Zeitraum noch Leistungen an die wir dann erst abrechnen würden. Darf das Datum der Schlußrechnung für die Baubegleitung entsprechend nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes liegen ? 

Folgende Antwort erhalten: 

Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums (BWZ), darf lediglich noch das Erstellen des TPN als Bauplanungsleistung erfolgen.Sämtliche die Maßnahme betreffenden Bauplanungsleistungen müssen innerhalb des Bewilligungszeitraums erfolgt sein.Das Datum der Schlussrechnung kann nach Ende des BWZ liegen.

 

 

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