Hallo Freunde,
Ausgangslage: Eine Bestandgebäude hat 2 WE plus eine Garage und eine Baufläche.
Ziel: Die Garage soll nun zur Wohnfläche umgebaut werden. Die Baufläche daneben soll bebaut werden und gemeinsam mit der Garage eine Wohneinheit entstehen. Die Versorgung der neuen Wohnung (Garage & Baufläche) soll über die bereits vorhandene Gaskessel im Kellergeschoss der Bestandgebäude erfolgen.
Frage: Reicht hier eine Bauteilnachweis aus? oder muss eine hier eine ausführliche Wärmeschutznachweiß für das gesamte Objekt berechnet werden (Bestandgebäude + Garage+ Baufläche)?
9 Antworten
Das heißt bei der Datenaufnahme wird das Bestandsgebäude gar nicht berücksichtigt nur die Garage und die neu entstehende Wohnfläche?
Das heißt bei der Datenaufnahme wird das Bestandsgebäude gar nicht berücksichtigt nur die Garage und die neu entstehende Wohnfläche?
Ja.
Aber, wenn mehr als 50m², ist der sommerliche Wärmeschutz nachzuweisen !
MEIN HINWEIS
Warum wird hier nicht weiter gedacht oder ist das alles schon abgewählt ... wegen eventueller Kostenüberschreitung bei der Planung.
Das Vorhaben ist genehmigungspflichtig im Sinne der LBO ! Wie soll der NW gegenüber der Prüfbehörde - Vorlage eines
Gebäudeenergiepasses nach Abschluss der Maßnahme - aussehen. Welche Vorgaben vom BH gab es denn dazu !
Hier würd ich nicht lange fackeln - NW einer Energiebilanz nach 18599 und fertig. Eine Datenaufnahme am Altbestand muss doch sowieso der Architekt machen - da Vorlage einer Genehmigungsunterlage mit Ziel GENEHMIGUNGSFÄHIGKEIT .
Oder übersehe ich hier gerade etwas .
MFG Rüdiger
Bitte unterscheiden: Was ist gesetzlich erforderlich? Was ist "nice to have", oder privatrechtlich erforderlich?
Gesetzlich erforderlich ist ein Hüllflächennachweis nach GEG §51(1) für die Erweiterung, und nur für die Erweiterung. Ebenso evtl. der Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes nach GEG §51(2). Dieser ebenso nur für die Erweiterung.
Der Nachweis erfolgt über eine HT'-Berechnung mit den Flächen, geplanten U-Werten, fx-Werten und Wärmebrückenzuschlag für die Erweiterung und eine Gegenüberstellung zum Referenz-HT'-Wert mit den gleichen Flächen, aber den Referenz-U-Werten, Referenz-fx-Werten und Referenz-Wärmebrückenzuschlag. Dafür kann man ein Nachweisprogramm benutzen, es geht aber auch über eine Tabellenkalkulation oder -im Notfall- über eine Handrechnung.
Ein Energieausweis ist für den Nachweis nicht erforderlich, und ist in den meisten Fällen für die Erweiterung auch nicht zulässig (GEG §79(2) ). Ein Energieausweis für das Gesamtgebäude ist rechtlich als Nachweis für die Erweiterung nicht zulässig, da er die Einhaltung von GEG §51(1) und evtl. GEG §51(2) nicht nachweist.
Der Energieausweis wird von den Genehmigungsbehörden in solchen Fällen -in Unkenntnis- manchmal gefordert. Ein kurzer Hinweis und die Erläuterung der Rechtslage hat dies aber bisher -zumindest bei uns- in allen Fällen geklärt.
Ein bestehender Energieausweis für das Gebäude behält seine Gültigkeit bis zu seinem Ablauf (GEG §79(3) ), auch wenn er natürlich das Gebäude incl. Erweiterung nicht mehr repräsentiert. Und hier kommen wir in den Bereich des Privatrechts: Bei Vermietung, Verpachtung und Verkauf ist ein Energieausweis vorzulegen (GEG §80(4) ). Für einen potenziellen Mieter oder Käufer kann es natürlich zu Verwirrung führen, wenn der Energieauweis die Erweiterung ignoriert. Daher kann es für den Bauherren wünschenswert sein, einen neuen Energieausweis für das Gesamtgebäude zu erhalten. Die Erstellung dieses Energieausweises auf Bedarfsbasis für das Gesamtgebäude ist aber nicht Bestandteil der Planungsleistungen für die Erweiterung. Diese Leistung ist extra zu beauftragen und zu vergüten.
Moin RobA,
wo Du "Recht" hast , hast Du "Recht". Unterm Strich wäre das für mich bei dem zu führenden Genehmigungsverfahren - unbefriedigend. Siehe Dein letzter Abschnitt .
MFG Rüdiger
Unterm Strich wäre das für mich bei dem zu führenden Genehmigungsverfahren - unbefriedigend.
Das ist durchaus verständlich. Aber zwei Punkte sind dabei zu beachten:
- Der Energieausweis ist kein Nachweis nach GEG §51. Selbst wenn die Behörde sich mit dem Energieausweis zufrieden gibt, der Nachweis wäre formal nicht erbracht.
- Für die in der Anfrage genannte Größenordnung von 2 auf 3 Wohnungen ist der Nachweis nach DIN 18599 kein riesiger Aufwand. Das gleiche Verfahren gilt aber z.B. auch bei einem Schulgebäude mit 30 Klassenräumen, Mensa und Küche, welches um 2 Klassenräume erweitert wird. Da überlege ich sehr genau, ob ich da "nicht lange fackel". ;-)
... sage ich wieder, Du hast Recht und ein Beispiel mit erheblichem Unterschied angeführt . Für EFH´s habe ich in den letzten Jahren nie nach Berechnungsverfahren der 4108 bilanziert. Da wurde immer mit Kühlung und sportlicher Heizungsauslegung geplant , da war ich dann immer mit dem 1-Zonennmodell der 18599 unterweg´s um die Haustechnik verständlich abzubilden . Aber auch das sind Unterschiede zur "heftigen" Zonierung in einer Schule.
MFG Rüdiger .... der sich über den intensiven Austauscht freut !
Weder Einzelbauteilnachweis noch Gesamtnachweis.
Gefordert ist der HT'-Nachweis für die Erweiterung nach §51 GEG.