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Neues Dachfenster erstmaliger Einbau

Guten Morgen,

ich hätte da eine kurze Frage.

In den Förderrichtlinien Punkt 2 steht: Gefördert werden.....................sowie die Erneuerung, der erstmalige Einbau und die energetische Ertüchtigung von Fenstern und Außentüren von beheizten Räumen.

Demnach wäre der Einbau ( nicht Austausch ) eines neuen, zusätzlichen Dachfensters förderfähig nach BEG EM, wenn der Uw Wert 1,0 oder besser ist. Sehe ich das richtig ?

Da die Dachfläche ja meist einen besseren U-Wert als 1,0 aufweist, wird ja keine energetische Verbesserung erreicht. Daher die Frage.

Gruß

U.Zeiß

8 Antworten

Ja, ist förderfähig.

Gefördert wird ja, weil es besser ist als die gesetzliche Anforderung. Mal als Analogie: Ein Neubau-EH40 verbraucht auch mehr Energie als KEIN Neubau. Trotzdem wurde und wird es (noch) gefördert.

Ein Dachfenster kann tatsächlich helfen, den natürlichen Lichteinfall in einen dachgeschossigen Raum zu verbessern und somit den Stromverbrauch für künstliches Licht zu reduzieren. Eine gute Dachfensterauswahl und -installation kann eine angenehme Wohnatmosphäre schaffen und gleichzeitig Energie sparen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass eine deutliche Planung erforderlich ist, um sicherzustellen, dass das Dachfenster den Wärme- und Schallschutzstandards entspricht und sich harmonisch in das Gesamtbild des Gebäudes einfügt.

Gruß Andreas

aus dem Münsterland

Weiterführend och die Frage: Was gibt man dem Bauherren/Kunden noch beim Dachflächenfenster mit an die Hand? Wärmebrückenkonzept und Luftdichtigkeitskonzept?

 

Viele Grüße!

Guten Tag,

folgende Konstellation: BEG EM Antrag für Fenster in 2022 gestellt, Dachflächenfenster nicht beantragt, soll aber eingebaut werden. Weiß jemand, ob es zulässig ist, im VN das DFF mit aufzuführen, weil es im gleichen "Fördersegment" ist und weil es die TMA einhält? Ich schätze ja: NEIN. Aber vielleicht hat jemand andere Erfahrung gemacht. Danke

Zuwendungsbescheid schon erhalten ?

Falls nicht einen Änderungsantrag stellen und neue TPN hochladen …

Antwort auf von sascha.marmitt…

Guten Morgen,

"Leider" schon erhalten.

Eine Verschiebung der Kosten zwischen zugesagten investiven (energetische Maßnahmen) Ver-
wendungszwecken nach Durchführung des Vorhabens ist unabhängig von der Höhe des Förder-
satzes der Verwendungszwecke zulässig. 
Eine Verschiebung der Kosten zwischen zugesagten nicht-investiven (Fachplanung / Baubegleitung 
und Nachhaltigkeitszertifizierung) Verwendungszwecken nach Durchführung des Vorhabens ist 
ebenfalls zulässig.  
Allerdings wird in beiden Fällen nachträglich weder die Höhe des mit Zusage in Aussicht gestellten 
Gesamttilgungszuschusses noch die Höhe des Gesamtkredits für die investiven bzw. nicht investiven 
Verwendungszwecke erhöht. 
Eine Verschiebung der Kosten zwischen investiven und nicht investiven Verwendungszwecken ist 
nicht zulässig. 

Danke, das war mir soweit bekannt. Die Frage ist, ob ich im VN "DFF" anclicken darf, obwohl ich es nicht beantragt habe. Habe nur Fenster beantragt.

um zu antworten.