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Definition: "eine einzige Einzelmaßnahme"

Liebe Kollegen,

ich bin Dachdeckermeister und seit neuestem auch Energieberater und würde gerne für unsere Kunden sowohl die Energieberatung als auch die Ausführung durchführen. Von vielen Kollegen weiß ich, dass diese dies ebenfalls so umsetzen.

Um mich jedoch abzusichern bin ich gerade dabei mit dem BAFA die "vorhabenbezogene Unabhängigkeit" zu definieren, da ja die Ausnahme gemacht wird, dass man sowohl beraten als auch ausführen darf, sofern es sich nur um eine einzige Einzelmaßnahme handelt:

Auszug TPN: "Ich bestätige, dass ich gemäß der Richtlinie BEG EM 9.3 weder in einem Gesellschafts-, Beschäftigungs- oder Beauftragungsverhältnis mit dem Auftraggeber, dem bauausführenden Unternehmen oder Lieferanten stehe. Dies bestätige ich auch für ggf. beauftragte Dritte. Bei der Umsetzung einer einzigen Einzelmaßnahme muss der Energieeffizienz-Experte nicht vorhabenbezogen unabhängig beauftragt werden. Es darf sich jedoch bei dem Energieeffizienz-Experten und der bauausführenden Person nicht um dieselbe Person handeln. Sofern für mich die Ausnahmeregelungen zur vorhabenbezogenen Unabhängigkeit gemäß 9.3 gelten, bestätige ich, die Kriterien dafür eingehalten zu haben."

 

Wie würdet ihr die "eine einzige Einzelmaßnahme" definieren. Ich habe dazu aktuell vom BAFA 3 Ausführungen vorliegen. 

Würdet Ihr sagen, dass z.B. Dach + Dachfenster als eine einzige Einzelmaßnahme zu werten ist?

Ich bin mir an dieser Stelle sehr unsicher und bekomme auch keine gescheiten Antworten, seitens des BAFAs.

 

Mit freundlichen Grüßen

11 Antworten

Hallo,

steht der zitierte Passus wirklich so im TPN? Dann bezieht sich dies aber wohl auf alte Anträge und deren Bestätigung.

In den neuen Richtlinien wurde dies aber doch geändert.

Da steht doch gar nichts mehr von "einzige Einzelmaßnahme".

Die Diskussion hatten wir aber doch schon einmal hier.

https://www.geb-info.de/forum/frage/foerderungen/energieberatung-als-au…

Und das Bafa schreibt immer noch unterschiedliche Antworten. Evtl zu unterschiedlichen Richtlinien, oder zu was genau gibt es drei verschiedene Aussagen ???

Grüsse

Erst einmal vielen Dank für die Antwort.

Das kann sehr gut sein. Ich habe den Passus aus einer TPN von einem Vorgang Anfang Dezember vergangenen Jahres, also noch auf Basis der davor gültigen Richtlinien. Aktuell habe ich leider kein Vorgang aus diesem Jahr vorliegen, an dem ich prüfen konnte ob dieser Satz immer noch in TPN von Vorgängen nach den neuen Richtlinien vorhanden ist. 
Haben Sie gerade einen Vorgang aus diesem Jahr vorliegen und können bestätigen, dass der Satz auch dort weggestrichen wurde.

Das würde meine Arbeit als Handwerker deutlich erschweren, da ich unsere Maßnahmen nicht mehr begleiten könnte. Das würde ja auch viele Kollegen betreffen, die es wahrscheinlich aber aktuell aufgrund von Unwissenheit weiter so fortführen.


Ich hatte diesbezüglich E-Mail Kontakt mit 3 BAFA-Mitarbeitern und lediglich einer davon bestätigte, dass die Ausnahme mit der einen einzigen Einzelmaßnahme gestrichen wurde. Die beiden anderen Antworten ließen dies nach wie vor zu. Deswegen bin ich aktuell sehr unsicher wie ich weiter verfahren soll, da auch dem GEB und dem Gebäudeforum diese Änderung nicht in dem Ausmaß bewusst sind.

 

Antwort auf von office@sonne-h…

Habe heute vom BAFA zwei Antworten auf die Fragen bekommen:

Antwort 1:

"Als Orientierung, was ist eine einzige Einzelmaßnahme, können Sie die TPB heranziehen.

Sobald Sie einen weiteren Punkt in der TPB ankreuzen, zählt es als weitere Maßnahme.

Prinzipiell müssen Sie vorhabensbezogen unabhängig agieren. Eine einzige Einzelmaßnahme ist jedoch ein kulantes Zugeständnis in der Richtlinie."

--> Also nach wie vor eine Einzelmaßnahme möglich

 

Antwort 2: 

"Aufgrund der Richtlinienänderung ist der der Energieeffizienz-Experte für das Bauvorhaben generell vorhabenbezogen unabhängig zu beauftragen."

--> Also gar nicht mehr möglich

 

 

 

Ich würde mich weiterhin sehr freuen, wenn jemand bei einem Projekt aus 2023 mal im TPN nachschauen könnte ob weiterhin der Zusatz dort vermerkt ist.

Mit freundlichen Grüßen

 

Aktuell vom BAFA bei Erstellung einer TPN:

 * Ich bestätige, dass ich gemäß der Richtlinie BEG EM 9.3 weder in einem Gesellschafts-, Beschäftigungs- oder Beauftragungsverhältnis mit dem Auftraggeber, dem bauausführenden Unternehmen oder Lieferanten stehe. Dies bestätige ich auch für ggf. beauftragte Dritte. Bei der Umsetzung einer einzigen Einzelmaßnahme muss der Energieeffizienz-Experte nicht vorhabenbezogen unabhängig beauftragt werden. Es darf sich jedoch bei dem Energieeffizienz-Experten und der bauausführenden Person nicht um dieselbe Person handeln. Sofern für mich die Ausnahmeregelungen zur vorhabenbezogenen Unabhängigkeit gemäß 9.3 gelten, bestätige ich, die Kriterien dafür eingehalten zu haben.

 

Antwort auf von jonaswilkensun…

Guten Tag,
ich stehe aktuell vor dem gleichen Problem, ich bin Zimmerermeister und möchte eine Dachsanierung umsetzen und gleichzeitig als Energieberater begleiten. Da es vom BAFA anscheinend widersprüchliche Informationen zu dem Thema gibt, wollte ich nachfragen ob jemand aus der Praxis berichten kann? Gibt es hier Handwerker und Energieberater die Sanierungsmaßnahmen erfolgreich umgesetzt haben? Bin gespannt auf eure Erfahrungen.

Viele Grüße

Moin Zimmerer,

Ich habe es damals noch abschließend mit dem BAFA klären können. Es ist also so, dass es sich wirklich nur um eine einzige EM handelt wenn man beim Erstellen der TPB auch nur einen Haken setzt. Sobald man einen zweiten Haken setzt, auch wenn es nur das kleine Dachfenster bei einer großen Dachsanierung ist, handelt es sich um zwei Einzelmassnahmen und man darf es in dem Fall nicht mehr selbst beantragen. Sehr ernüchternd, und bringt uns bei der Energiewende auch nicht voran. Hatten jetzt schon oft den Fall, dass ich dann die Energieberatung nicht durchführen konnte und Kunden sich dann gegen eine Förderung entschieden haben.

 

Danke für die Rückmeldung! Sehr schade, wie du schon sagtest, fallen bei größeren Dachsanierungen in der Regel mehrer Haken in der TPB an. Man müsste dann also an einen anderen EEE-Kollegen verweisen oder einzelne Elemente (Dachfenster, Gaube, etc.) fallen aus der Förderung raus. Oder man stellt für jeden Haken ein eigenen Antrag, aber das ist wohl auch nicht Sinn der Sache...

Antwort auf von jonaswilkensun…

Die FAQ wurden kürzlich aktualisiert, dort ist nun unter Punkt 2.20 zu lesen: 

"Für Anträge seit dem 01.01.2023 gilt ab Veröffentlichung dieser FAQ folgende Regelung:
 
Für Anträge auf Förderung zur Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen der BEG EM ist grundsätzlich keine vorhabenbezogene Unabhängigkeit des EEE gegenüber bauausführenden Unternehmen verpflichtend. Wenn keine Unabhängigkeit besteht, ist aber keine Förderung für die Fachplanung und Baubegleitung nach Nummer 5.5 der Richtlinie BEG EM mit einem Fördersatz von 50 % möglich. Die Förderung der Fachplanung und Baubegleitung ist als Umfeldmaßnahme im Rahmen der förderfähigen Kosten nach den Nummern 5.1 bis 5.4 mit dem entsprechenden Fördersatz möglich. Im Falle einer bestehenden Abhängigkeit ist dies dem Antragsteller vor Vorhabenbeginn mitzuteilen."

Das kommt den Handwerker-Energieberatern sehr entgegen, eine sinvolle Aktualisierung! 

"Für Anträge auf Förderung zur Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen der BEG EM ist grundsätzlich keine vorhabenbezogene Unabhängigkeit des EEE gegenüber bauausführenden Unternehmen verpflichtend."

Da widersprechen sich die Richtlinien und die Aussagen der neuen FAQ 2.20 von gestern.

Richtlinien (vom 30.12.2022 aus dem Bundesanzeiger) 9.3

"Der Energieeffizienz-Experte ist für das Bauvorhaben vorhabenbezogen unabhängig zu beauftragen ... "

und weiter unter 9.1 

"Von KfW und BAFA erstellte Programminformationen, die Gegenstand, Förderkonditionen und Antragsverfahren zur
BEG für Interessierte leicht verständlich zusammenfassen, müssen in ihren Inhalten mit der vorliegenden Richtlinie
übereinstimmen. Inhaltliche Änderungen der Programminformationen müssen mit dem Bund abgestimmt werden.
Widersprechen sich die Programminformationen und die vorliegende Richtlinie, hat letztere Vorrang."

viel Spaß beim Arbeiten

 

Hallo zusammen,

ich bin auf die Frage gestossen weil ich gerade ein ähnliches Problem habe.

Im Sommer 22 habe ich als Energieberater die technische Projektbeschreibung für einen Heizungstausch für einen Kunden erstellt. Vor 2 Monaten habe ich wegen Personalmangel (beim Heizungsbauer) bei einem Heizungsbauer einen 520 € Job angenommen, der überwiegend Telefondienst und Verwaltung von Sozialen Medien betrifft. Jetzt hat aber der gleiche Heizungsbauer die Maßnahme meines Kunden umgesetzt und ich wollte den Förderantrag abschließen und bin über den Satz "Ich bestätige, dass ich gemäß der Richtlinie BEG EM 9.3 weder in einem Gesellschafts-, Beschäftigungs- oder Beauftragungsverhältnis mit dem Auftraggeber, dem bauausführenden Unternehmen oder Lieferanten stehe. Dies bestätige ich auch für ggf. beauftragte Dritte. Bei der Umsetzung einer einzigen Einzelmaßnahme muss der Energieeffizienz-Experte nicht vorhabenbezogen unabhängig beauftragt werden.

gestolpert.

Es handelt sich hierbei nur um eine einzige Einzelmaßnahme, die umgesetzt wurde. Bei Antragstellung war ich ja auch noch nicht im Angestelltenverhältnis von der ausführenden Firma, sondern eigentlich erst nachdem die Maßnahme kurz vor Abschluss stand.

Kann ich dann den Antrag abschließen und den Projektnachweis erstellen?

 

Vielen Dank für eure Hilfe und viele Grüße,
Katharina

 

 

 

 

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