Ein Kunde möchte gerne ein Reihenmittelhaus sanieren, hierzu muss von der Kellerdecke ausgehend alles erneuert werden, im Endeffekt bleibt nur die Fassade auf der Straßenseite und hier auch nur im EG stehen. Der Rest wurde entkernt. Gebäudetrennwände müssen komplett neu, Gartenseite Außenwand ebenfalls.
Das Bauamt hat das Bauvorhaben als Sanierung eingestuft.
Wo wird hier eine sinnvolle Grenze zwischen Bestandssanierung und Neubau gezogen? Jetzt kommen Fragen bezüglich Einzelmaßnahmen zur Fassadendämmung, Dachsanierung und Heizungseinbau auf. Für mich schon mehr ein Neubau, als eine Sanierung.
Für Anregungen diesbezüglich wäre ich sehr dankbar!
Viele Grüße!
6 Antworten
Hallo Heiko Robst,
kennst Du für diese Aussage eine offizielle und rechtssichere Quelle?
Vielen Dank
Bundesförderung für effiziente Gebäude - Liste der technischen FAQ - Effizienzhäuser / Effizienzgebäude
Also wenn es Richtung Effizienzhaus gehen soll und die Baugenehmigung als Sanierung ausgestellt ist, ist es eigentlich klar definiert in den Tech. FAQ (Stand Version 4 9/22 eine neuere Version ist ja erst in der Ausarbeitung)
Absatz 1.10 Abriss und Wiederaufbau
@T. Grüdl
👍
Den Absatz kannte ich noch garnicht ! Super, danke für diesen Hinweis
Hallo Heiko Robst,
Du musst mal die FAQ´s der KfW oder eine Seminar mit den dafür zuständigen Leuten der KfW besuchen.
Dem ist , auch nach den gestrigen Aussagen zum Seminar der KfW , eben mit nichten so !!
Ich kann die Beispiele von gestern , gerne einstellen und mal interpretieren.
Fakt ist nach Musterbauordnung ( ich kenne Dein BuLand nicht ,..) ein Dachgeschossausbau - Kaltdach zu neuem
Wohnraum wird kein Bauaufsichtsamt als NEUBAU durchwinken.
Für die KfW ist das ganz klar ein NEUBAUPROGRAMM, selbst wenn eine Nutzungseinheit im Obergeschoss um das Dachgeschoss vergrößert wird, gilt hier die 50 m² Grenze.
Allein für die KfW-Häuser/Gebäude Denkmal oder erhaltenswerte Bausubstanz gilt das nicht als NEUBAU , hier macht die KfW eine AUSSNAHME , und nur hier !
Danke
MFG Rüdiger
Architektur-Sachverständigenbüro
als SV zumeist im Denkmalbereich zu Hause
das ist vom Bauordnungsrecht klar definiert:
Wird das BV als Snierung eingestuft, gelten die Förderprogramme der Bestandssanierung.
mfg
Heiko Robst