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BEG EM ab 01.01.23: Bei Wärmepumpen müssen beh. Flächen zu mind. 65% duch Erneuerbare Energien beheizt werden

Hallo, die neue Richtlinie mit Ihren Anforderungen bereitet mir Kopfzerbrechen.

Wie kann die oben genannte Anforderung beim Tausch einer Luft-Wasserwärmepumpe erfüllt werden? Ist es die Anforderung nach BEG Erneuerbare Energien, dann komme ich z.B. bei einem bereits gerechnetem Projekt nach DIN 18599 auf 62%. Es müsste hier zwingend zugleich z.B. eine PV_Anlage mitinstalliert werden um über die geforderten 65% zu kommen.

Oder handelt es sich um den Wert für GEG/EEWärmeG Nutzung erneuerbare Energien: da würde in dem Beispiel der Deckungsgrad bei 85% liegen.

Wie seht ihr die Möglichkeiten zur Erfüllung der Vorgabe?

Dateiupload
frage-wp.jpg

37 Antworten

Eigentlich sollte ne Wärmepumpe das von Natur aus erfüllen :) 

Hallo Zusammen,

ich habe im neuen Jahr bereits eine TPB ausgefüllt zum Einbau einer Luft-Wasser Wärmepumpe als Einzelmaßnahme.

Die BAFA hat in dieser TPB nach Eintragung der WP den Hinweis gegeben in heller Schrift, dass laut aktueller Richtlinie die installierte Wärmepumpenanlage eine Jahresarbeitszahl von mindestens 3,0 erreichen soll.

Desweiteren schreibt die BAFA das der netzbezogene Strom vollständig als erneuerbarer anerkannt wird , es sei denn, dieser wird in einem Elektroheizstab genutzt.

Für mich heißt das, nach Berechnung der Heizlast des Gebäudes muss diese Heizlast die Wärmepumpe bei einer Klimazone (beispiel -11 grad C ) alleine das Gebäude versorgen.

Diese Werte kann ich in der Kennlinie der WP herausziehen oder der Hersteller gibt diese Werte in seinen Unterlagen an.

Danach kann ich die Jahresarnbeitszahl monovalent im Jahresarbeitszahlrechner bestimmen.

Was noch interessant ist. Die BAFA hat eigentlich eine JAZ gefordert in diesem Jahr von 2,7 und erst ab 1.1.2024 die 3,0 .

Inwieweit die immer wissen was sie selber festgelgt haben ?

 

 

Antwort auf von kknebel@web.de

Moin, habe eben mal probehalber eine TPB erstellt.... Da besteht die Forderung nach 65% regenerativ und der JAZ von 2,7 .....  wie in der Richtlinie für 2023 auch aufgeführt.   

 

Antwort auf von walter.kirsch@gmx.de

Ja, wie gesagt die Erfüllung nach GEG ist kein Problem. Aber die Fördermittel unterscheiden sich hinsichtlich der BEG Anforderungen in den Berechnungen und nach BEG liegt die Erfüllung nicht vor.

es scheint nicht klar zu sein, wie die 65% EE bei BEG EM nachzuweisen sind. Alles was ich dazu finden konnte beschränkt sich auf eine Verbändekonsultation des BMWK vom 14.7.2022 welche die Frage für das GEG ab 2024 diskutiert. Hier wird vorgeschlagen, dass bei WP grundsätzlich von 65% EE ausgegangen werden kann (siehe Anlage S.4). Wie es für BEG EM gehandhabt wird/werden soll, finde ich keine Infos. Anfrage beim BAFA und GIH haben noch keine Rückmeldung ergeben.

Ja - die Formulierung ist durchaus mehrdeutig. Hottgenroth bietet ja einen Ausdruck nach der Bilanzierung des Gebäudes an " GEG oder BEG/kfW Anforderungen".  Hier wird der "EE"-Anteil als Prozentzahl dargestellt.

Bei einem meiner Projekte sollen die elektronsichen Durchlauferhitzer erhalten bleiben (MFH) und da braucht es neben der Wärmepumpe schon auch einer PV-Anlage, um auf 67% zu kommen. Und beim Wechsel zu 18599 wird es noch enger

Grundsätzlich drängt sich die Frage jetzt bei BEG EM Heizung auf. Da hier in der Regel das Gebäude ja nicht bilanziert wird. Hier ist nicht klar, wie die 65% nachgewiesen werden müssen. Da ein hydraulischer Abgleich nach Verfahren B gefordert ist, muss eine raumweise Heizlast berechnet werden. Dann ist der Weg zu einer Bilanz natürlich auch nicht mehr weit.

Das schlimme dabei ist, dass in der Fachunternehmererklärung auch die 65% bestätigt werden müssen. 

Das bedeutet, die Haftung geht hier auf den Installateur über?!

Das wird keiner unterschreiben befürchte ich....

Datei-Upload
2023-01-18-08_44_31-beg_formular_beg_fachunternehmererklaerung-(6).pdf.jpg

Das kann doch nicht sein,dass wir wieder mal nur im Nebel herumstochern müssen. Gibts noch keine FAQs dazu ?

Nein, ich glaube das ist der aktuelle Stand. Der GIH weiß hier stand Gestern auch nichts dazu. Ich habe eine Anfrage ans Beraternetzwerk gestellt, aber noch keine Rückmeldung.

Ich habe jetzt die Antwort vom BEG-Beraternetzwerk erhalten:

Beachten Sie bitte hierbei die Einhaltung und alle zu erbringenden Nachweise Ihrer TMA, insbesondere Pkt. 3.7.2:

https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/amtliche-veroeffentlichung?1

- Bilanzierung und Nachweis des Anteils erneuerbarer Energien erfolgt in Anlehnung an DIN V 18599 bzw. in Anlehnung an das AGFW-Arbeitsblatt FW 309 Teil 5 zusammen mit der dazugehörigen Musterbescheinigung nach FW 309 Teil 7

Das GEG ist ebenso Grundlage.

 

Bedeutet dies nun, dass bei BEG EM Heizung nach DIN 18599 bilanziert werden muss und nach Hottgenroth der EE-Anteil nach GEG angegeben werden muss?

 

Datei-Upload
geg_eewaeaermeg_nutzung-erneuerbare-energien.jpg

In den TMA neueste Version stehen unter 3.1. nur die "übergreifenden techn.Mindestanforderungen" mit der Ansage, dass 65% regenerativ erzeugt werden müssen.

Unter 3.3. "Biomasse"  steht bei 3.3.2 die Bilanzierung nach 18599

Unter 3.4. "Wärmepumpen"  steht das nicht, sondern nur die jahreszeitbedingte Raumheizung-Energieeffizienz. Hier wird nur die JAZ-Berechnung nach VDI verlangt.

Die Antwort oben vom BAFA ist nicht hilfreich, weil

Unter 3.7.2 es nur um "Gebäudenetze" geht -  auch hier wird wieder die 18599 erwähnt.

was bei 3.8 "Wärmenetze" wiederum nicht verlangt wird.....

Gestern ein Online-Seminar vom DEN -> Die Dozentin war auch überfragt und meinte, hier würde das BAFA sicherlich nochmal Informationen nachlegen....

Maximale Verunsicherung - das kennen wir ja schon...  DIE VERBÄNDE MÜSSEN AKTIV WERDEN !!

Viel Glück :(

canceld ...

Ich würde es einmal so sehen: Wenn eine Wärmepumpe eine Arbeitszahl von 3 hat, dann besteht 2/3 der erzeugten Wärme aus Umweltwärme, also 66%. Damit wird die wärme zumindest aus 65% erneuerbaren Energien hergestellt. Bei einer AZ von 2,7 wären es nur 63%. Was haltet Ihr von dieser Sichtweise?

Ich halte das für einen praktikablen Ansatz. Aber dass die geforderte JAZ von 2,7 nicht ausreicht um die ebenso geforderten 65% EE einzuhalten ist entweder ein Fehler in den Unterlagen bzw. im System oder die 65% dürfen nicht gem. Landgraf nachgewiesen werden.

Dass eine 18599 Gesamtbilanz gemacht werden soll, wäre ja Wahnsinn.

Bei Hybridanlagen habe ich im Seminar von Bosch einen Ansatz über das Verhältnis von Heizlast zu Heizleistung der WP gehört.

Moin,

stehe gerade vor der selben Geschichte....

Ein Kunde hat eine Gas-Heizung, die erst 4 Jahre als ist und möchte diese nun durch eine Wärmepumpe erweitern. Weiß nun schon jemand ob es so gehandhabt wird, dass es ausreicht das min. 65% der Heizlast über die Wärmepumpe abgedeckt werden und die restlichen max.35% über die Gas-Heizung?

Die 65% EE zu erreichen, ist ja teilweise schon nur mit einer Wärmepumpe schwierig, mit einer Hybrid-Lösung sogar fast unmöglich.

Wie seht ihr das, hat schon jemand Erfahrungen/Auskünfte bei dem Thema?

 

Beste Grüße aus dem hohen Norden ;)

Nun der Kunde ´kann doch einfach ne WP dazu stellen...unabhängig von der vorhandenen Gasanlage ..ist ja keine Hybridheizung.

Ich glaube die 65 % beziehen sich nicht auf die Heizlast sondern auf den Wärmebedarf 

Das ist aus meiner Sicht alles widerprüchlich !  In der Richtlinie BEG-EM ( 9.12.22) Steht unter Punkt 3) "übergreifende techn.Mindestanforderungen" NIX von 65%.   In der Richtlinie BEG-WG ( 9.12.22) unter Punkt 3) sind die 65% für das Erreichen der EE-Klasse erforderlich.

Nun hat das BAFA aber nichts mit der BEG-WG zu tun, sondern nur noch mit BEG-EM ! Und trotzdem steht im Antrag für zB eine Wärmepumpe , dass das Gebäude zu 65% mit erneuerbaren beheizt sein muss.  Hier verlangt das BAFA etwas, was in der Richtlinie nicht enthalten ist !  Oder irre ich mich..?.

Auch die Formulierung " die durch die Anlagen versorgten Wohneinheiten oder Flächen nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 % durch erneuerbare Energien beheizt werden." ist uneindeutig, da unklar ist, ob Heizlast oder Wärmebedarf gemeint ist.

Spätestens 2024 wird alles klarer !!  ( Scherz...)

Korrektur: habe gerade gesehen, dass es in der Richtlinie unter 3) ganz unten steht :  65% !!  Sorry

Es geht eher um diesen Satz in der aktuellen Förderrichtlinie für Einzelmaßnahmen:

Bei Errichtung sowie Nachrüstung von Wärmepumpen und Biomasseanlagen zur Raumheizung inkl. der Nachrüstung bivalenter Systeme müssen die durch die Anlagen versorgten Wohneinheiten oder Flächen nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 % durch erneuerbare Energien beheizt werden.

 

denke also nicht das der Kunde einfach eine Wärmepumpe dazustellen kann und dann auch die Förderung dafür bekommt ;)

hier halte die Frage ob gemeint ist das die Wärmepumpe 65% der benötigten Wärme erzeugt, oder ob ein EE-Level von 65% erreicht werden muss...

Bisher scheint es nur den Konzept-Entwurf vom BMWK ( Juli 22) zu geben:

"Einbau einer Hybridheizung (elektrische Wärmepumpe mit weiterem Wärmeerzeuger)
Auf der ersten Stufe ist die Hybridheizung eine Erfüllungsoption, sofern zur Deckung des Wär-
mebedarfs auch eine elektrische Wärmepumpe zum Einsatz kommt, die ggf. ergänzt mit einem
anderen EE-Wärmeerzeuger (z. B. Solarthermie oder einem Heizstab oder Heizpatrone betrie-
ben mit PV-Strom vom Dach des Gebäudes oder aus dem Quartier) mindestens 65 Prozent der
Wärme bereitstellt. Nur der verbleibende Anteil zur Abdeckung von Bedarfsspitzen kann aus
einer Stromdirektheizung, einer Biomasseheizung oder einem Gas- oder Ölkessel stammen.
Auch hier wird die Einhaltung der 65-Prozent-Pflicht angenommen, sofern der Leistungsanteil
der elektrischen Wärmepumpe 30 Prozent oder höher ist
.
2)
Eine Hybridheizung bietet sich an, wenn zwar der Einbau einer Wärmepumpe grundsätzlich
möglich ist, das Gebäude jedoch bis zu einer energetischen Sanierung noch einen höheren
Heizbedarf hat, der insbesondere in Spitzenzeiten schwierig mit der Wärmepumpe gedeckt
werden kann.

2) Die Leistung der Wärmepumpe muss hierfür beim Prüfpunkt A2/W35 mindestens 30 Prozent der Norm-Heizlast des Gebäudes betragen. Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn die Leistung der Wärmepumpe beim Prüfpunkt A2/W35 mindestes 30 Prozent der Leistung des als Spitzenlasterzeugers installierten Brennwertkessels entspricht

Hallo,

in der Richtlinie für Einzelmaßnahmen ist eigentlich unter Nr. 3h eindeutig definiert, dass erneuerbare Energien im Sinne von Artikel 2 Nr.1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 vom 11. Dezember 2018 zu verstehen sind.

Darin steht:

Energie aus erneuerbaren Quellen oder erneuerbare Energie aus erneuerbaren, nicht fossilen Energiequellen, d.h. Wind, Sonne (Solarthermie und PV), geothermische Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft und Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas.

Unter Nummer 2 ist dann die Umgebungsenergie definiert. Im Falle der Luft-Wasser-WP wäre das dann Umgebungsenergie.

Somit zählt der Strom bei der WP nicht. Ist z.B. die Jahresarbeitszahl = 3, so wird für die Bereitstellung von 3 kWh Nutzwärme 1 kWh Strom benötigt, ergo beträgt hier der Anteil der Umgebungsenergie 66,6%.

In der Richtlinie für EM findet man im Teil der technischen Mindestanforderungen unter Nr. 3.1:

Bei Errichtung.....zu mindestens 65% durch erneuerbare Energien BEHEIZT werden. 

Hieraus ist zu schließen, dass es alleine um die Beheizung geht. (Heizung und Warmwasser sind m.E. Wärmeversorgung, nicht Beheizung)

Schwieriger wird es, wenn nicht die Wärmepumpe alleine zur Beheizung ausgelegt ist oder die JAZ kleiner als 3 ist. 

Hier wird dann m.E. eine Bilanzierung notwendig, da ich dann den Arbeitsanteil (nicht den Leistungsanteil) der Wärmepumpe ermitteln muss, um dann den Anteil erneuerbarer Energien nachweisen zu können. Bei WP mit Spitzenlastkessel ohne weitere Maßnahmen, müsste dann die JAZ größer als 3 sein. Bei Zuhilfenahme einer PV-Anlage muss ebenfalls bilanziert werden, hier muss dann die WP nicht zwingend eine JAZ von 3 oder größer aufweisen.

Es ist sehr unschön, wenn für eine Einzelmaßnahme nun eine vollständige Bilanzierung erforderlich wird.

Die Formulierungen sind einfach zu "schwammig"... Für 2023 besteht ja die Forderung nach einer JAZ von mind. 2,7 . Nach vorheriger Berechnung entspräche das einem regenerativen Anteil von 63% und ist damit unter der Anforderung von 65%.  Das widerspricht sich demnach schon mal rechnerisch.

Ich denke, man verfährt am besten nach dem "Konzeptentwurf" vom BMWK -> Prüfpunkt A2/W35 = 30%  der Gebäudeheizlast  oder 30% der installierten Leistung des Sputzenlast-Erzeugers. Also keine Bilanzierung! Die Heizlastberechnung nach DIN12831 ist ja sowieso Pflicht.

Und wenn die Wärmepumpe als monovalentes Gerät eingesetzt wird, ist eh immer von mind. 65% auszugehen-so zumindest steht es im Konzept vom BMWK. Alles andere wäre ja auch widersinnig.

Hi, genau, es wird eine Heizlastberechnung erstellt, z. B. 20 kW, und die Größe der Wärmepumpe muss min 65 % der gesamten Heizlast betragen, also min. 13 kW. Mehr ist das nicht. Das wird beurteilt wie damals die thermischen Solaranlagen bei Gas-Hybrid.

So hat es Buderus in einem Webinar erklärt.

 

VG A. Kiewitt

So sehe ich das nicht. In der TMA  unter Nr. 3.1 steht eindeutig, "zu 65% aus erneuerbaren Energien beheizt wird" 

Wie ich in meiner Antwort oben schon ausgeführt habe, ist in der Richtlinie ebenfalls eindeutig definiert, was unter erneuerbaren Energien zu verstehen ist und das ist nicht die Leistung der Wärmepumpe, denn der Stromanteil zählt dabei nicht.

Antwort auf von andrea_kiewitt…

Moin, nein: Nach Konzeptpapier muss die Wärmepumpe 30% der Gebäudeheizlast leisten ! Und zwar beim Betriebspunkt A2/W35... 

Beispiel: Gebäudeheizlast 15 kW , = 30% =4,5 kW

Datenblatt Viessmann Vitocal 250A-251A10   hat bei A2/W35 eine Leistung von 5,8 kW

= die 65% sind erfüllt. ( 5,8 > 4,5)

Ob die Wärmepumpe zur Gebäudeheizung ausreicht, ist ne andere Sache... Aber die WP ist förderfähig

Das wäre ja ein relativ einfaches Kriterium ganz ohne JAZ. Guter Hinweis

Bei der JAZ habe ich mich nämlich gefragt: was passiert, wenn man die Wärmepumpe mit Solarthermie koppelt. Ich habs in der Software ausprobiert. Wenn ich die Solarthermie abwähle, wird die JAZ besser. Grundsätzlich hätte ich ja erwartet, je mehr brennstofffreie Erzeuger, desto besser in Summe. Eigentlich soll die WP doch froh sein, wenn die Solarthermie die Trinkwarmwasserbereitung macht... Oder nimmt die Solarthermie der WP die Chance während guter Witterungsbedingungen Wärme mit gutem COP zu liefern, weil sie dann vorrangig läuft?

Antwort auf von post@lorenzen…

So ist das. Für die Arbeitszahl wäre Solarthermie nachteilig, denn: Ist es draußen kalt ist der COP niedrig. Ist es draußen warm (Sonnenschein) ist der der COP hoch. Erzeugt bei Wärme die Solaranlage die Energie, dann läuft zwangsläufig die Wärmepumpe weniger zu Zeiten mit gutem COP und in der Summe geht die Arbeitszahl runter. Trotzdem muss man sagen, dass die Solaranlage die Wärme mehr oder weniger kostenlos liefert.

Antwort auf von sascha.marmitt…

Guten Morgen,

in den neuen TFAQ ist unter 8.16 die Vorgehensweise jetzt formuliert:

Bei Errichtung sowie Nachrüstung von Wärmepumpen
und Biomasseanlagen zur Raumheizung inkl. der
Nachrüstung bivalenter Systeme müssen die durch die
Anlagen versorgten Wohneinheiten oder Flächen bzw.
des versorgten Gebäudeteils nach Durchführung der
Maßnahme zu mindestens 65 % durch erneuerbare
Energien beheizt werden.
Die Energiebedarfe für Trinkwarmwasser müssen nicht
berücksichtigt werden. Die Anforderung gilt nicht für
Anlagen, die ausschließlich der
Trinkwarmwasserbereitung dienen.
Die Bilanzierung des EE-Anteils erfolgt nach
DIN V 18599. Maßgeblich für den EE-Anteil von 65 % ist
die über die Dauer einer Heizperiode benötigte
Energiemenge und nicht die Leistung der Anlage. Die
durch bestehende Wärmeerzeuger bereitgestellten
Wärmemengen (erneuerbare und nicht erneuerbare
Energien) sind zu berücksichtigen.
Die Einhaltung der 65-Prozent-Pflicht wird grundsätzlich
als erfüllt angesehen, wenn die Leistung des EE
Wärmeerzeugers mindestens 30 % der gesamten
Heizleistung aller Wärmeerzeuger sowie mindestens
30 % der Norm-Heizlast des Gebäudes bzw. des zu
versorgenden Gebäudeteils beträgt und der EE
Wärmeerzeuger vorrangig (bivalent-parallel) betrieben
wird.
Für Wärmepumpen ist die Leistungsangabe der
Heizleistung am Teillastpunkt „A“ (Tj = -7 °C) nach Verordnung (EU) Nummer 813/2013 bzw. DIN EN 14825
im Klima „gemäßigt“ maßgebend.
Die durch Biomasseanlagen und Wärmepumpen
erzeugten Wärmemengen werden als 100% erneuerbar
angesehen.

Hier hat sich nun auch der Prüfpunkt geändert. Oben ist von A2/W35 die Rede. Hier steht A-7.

 

Hallo zusammen, 

Danke für die Info. Es an mir komplett vorbei gegangen, das es schon wieder eine aktualisierte Ausgabe der FAQ gibt.

Werdet Ihr hier von der BAFA benachrichtigt? 

Ich schaue zwar ab und an mal auf die BAFA Seite, aber alles, bekomme ich doch nicht mit, was eigentlich schade ist. 

Zum Thema Nachweis Leistung der Wärmepumpe stelle ich mir die Frage, auf was das A-7 bezogen ist, auf W35, oder W55, das ist hier nicht aufgeführt, kann das jemand aufklären? 

Schönes Wochenende und Gruß 

W.Wagner 

 

Hallo zusammen,

ich bin gerade die Förderfähigkeit einer Hybridheizung am prüfen. Gibt es mittlerweile eine Aussage, auf welche Wärmesenkentemperatur sich die A/-7 beziehen?

Ich habe mir die EU Verordnung angesehen, die in den TFAQ aus Referenz genannt wird. Ich kann dort einen Prüfpunkt -7°C gar nicht finden.

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32013R0813

 

Danke

Antwort auf von energieberatun…

Dies ist dann eine Anwendung im Mittel-Temperaturbereich, und klar ist dies in der EU-Verordnung 813/2013 angegeben. Ich sage mal: Bezug bei -7° C / 55/47°C.
Dies alles seit ca. 10 Jahren bekannt und dann machen "die" in Berlin und die Medien so einen hipe daraus, alles nur noch lächerlich.

Bitte nachlesen.

Anhang I: Begriffsdefinitionen

Anhang II: Prüfanforderungen an WP; dort ist -7° C aufgeführt; dies sollten dann die Hersteller bitteschön auch rausgeben unter welchen Bedingungen die WP was leisten kann.
 

Gutes Gelingen.

 

Antwort auf von sascha.marmitt…

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Mir war das absolut unbekannt und ich konnte das dort nicht rauslesen.

Sie meinen diesen Abschnitt ?:

54.

„Anwendung im Mitteltemperaturbereich“ bezeichnet eine Anwendung, bei der das Raumheizgerät oder Kombiheizgerät mit Wärmepumpe seine angegebene Heizleistung bei einer Temperatur von 55 °C am Auslass eines Innenraum-Wärmetauschers abgibt.

---

Das gilt bei mir, weil ich "Hybrid-Heizung" geschrieben habe und daraus schließt man "Mitteltemperaturbereich" aufgrund des Spitzenlasterzeugers? Und bei reiner FBH ist klar: 35°C VL also Niedertemperaturbereich?!?

---

Wenn das die richtige Deutung ist, dann finde ich, dass man die TFAQ an der Stelle ruhig hätte etwas ausführlicher beschreiben können. Technisch leuchtet mir das ein, aber nicht jeder kennt diesen Kniff in einer EU Verordnung.

Antwort auf von office@sonne-h…

Dem stimme ich soweit zu. Außer es weiss jemand mehr; dann bitte aufklären.

Ja dies könnte man in den FAQ näher oder besser beschreiben, aber so ist dies nun mal in unserer Förderladschaft weil alles so korrekt im Detail geregelt sein soll (das Bafa hat auch nicht nur die "Elite des Landes" beschäftigt).
Wenn die Leute nicht mehr verstehen was wie gemacht werden soll, dann machen Sie eben irgend etwas oder auch gar nichts, solange bis Sie auf die "Schnauze" fallen (GEG Anforderungen werden ja oft gar nicht eingehalten, unabhängig von Förderungen) oder das Bafa dann eben einen Ablehungsbescheid schickt.

Antwort auf von sascha.marmitt…

Hallo,

wie sieht ihr den Satz:

"wenn die Leistung des EE
Wärmeerzeugers mindestens 30 % der gesamten
Heizleistung aller Wärmeerzeuger sowie mindestens
30 % der Norm-Heizlast des Gebäudes bzw. des zu
versorgenden Gebäudeteils beträgt und der EE
Wärmeerzeuger vorrangig (bivalent-parallel) betrieben
wird."

Bedeutet Heizleistung aller Wärmeerzeuger inkl. der Leistung der geplanten neuen Wärmepumpe oder der bisher verbauten Wärmerzeuger?

Guten Morgen ,

wieder das Thema Wärmequellentemperatur: zu welcher Temperatur gehört die Leistungsangabe in der BAFA Liste der förderfähigen Wärmepumpen? Danke 

Guten Morgen,

in den Anforderungen zum Nachweis der 65% steht  ja explizit "vorrangig bivalent-parallel...". 

Kennt jemand eine Nachweismethode für den bivalent-alternativen Betrieb?

Ich habe vom BAFA die Antwort bekommen, dass der Nachweis bei einem bivalent-alternativen System nicht erbracht werden kann.

 

um zu antworten.