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Einzelmaßnahmen am eigenen Haus durch Energieberater selber erstellen und bestätigen?

Hallo, darf ich als Energieberater bei meinem eigenen Haus einen Antrag stellen auf Einzelmaßnahmen und diesen auch später bestätigen? Ich habe da mal eine Ausnahme gefunden, finde das jetzt leider nicht wieder. Wer hatte schon mal einen vergleichbaren Fall?

Viele Grüße Matthias Gerdom

7 Antworten

guten Morgen,

aus gegebenem Anlass weiß ich, dass man wohl nur 1 Einzelmaßnahme betreuen darf. Bei mehreren Einzelmaßnahmen muss man einen externen Energieberater hinzuziehen und dafür bezahlen...

Ich verstehe die Logik dahinter überhaupt nicht! Ich bin das aber noch am Abstimmen mit der BAFA. Wahrscheinlich wird das nichts ändern und es ist wieder mal ein weitere Punkt, sich auf die Stirn zu hauen.

Aus eigener Erfahrung:

Als Energieberater kann man selbst  BEG EM Anträge für sich stellen und den Verwendungsnachweis einreichen - allerdings besteht das BAFA darauf dass TPB + TPN von einem anderen Kollegen erstellt werden da diese beiden Punkte ansonsten als nicht förderfähige Eigenleistung eingestuft werden und das gesamte Projekt platzen lassen.

Muss man nicht verstehen - ist mir aber seitens BAFA so schriftlich mitgeteilt worden ...

Antwort auf von s.desch@desch-…

Auch aus eigener Erfahrung:

Die Frage muss man differenzieren.

Ich hatte vor einigen Wochen als Energieberater einen Antrag in der BEG-EM (Fensteraustausch) beim BAFA  für mein eigenes Wohnhaus mit Büronutzung gestellt. Der Antrag wurde durch das BAFA (wohl in Unkenntnis der Rechtslage) durch den anonymen Sachbearbeiter zurückgewiesen mit der Forderung, einen unabhängigen EEE zu beauftragen. Ich hatte nur den Zuschuss für die EM beantragt, keinen Zuschuss für die Kosten der BL durch meine Person als EEE.

Ich habe dem widersprochen und 2 Tage später dann den Bewilligungsbescheid erhalten.

Hier ist zu diffrenzieren:

1) Die Fachplanung und BL incl. TPB + TPN kann der EEE für seine eigene Maßnahme ohne Einschränkungen durchführen / erstellen. Hier greift nur die Regelung des BEG, Pkt. 5.5 (Ausschluss Verhältnisse zu ausführenden Unternehmer etc., Vermittlung Leistungen), aber auch nur bei mehr als 1 EM.

2) Anders sieht es aus, wenn die Kosten der Baubegleitung gefördert werden, also dafür Geld fließen soll. Dann ist der EEE "vorhabenbezogen unabhängig zu beauftragen" (BEG, § 9.3, Abs 2.), es sei denn, es betrifft nur eine einzige EM. Also bei 1 EM kann die eigene BL für die eigene Maßnahme finanziell noch gefördert werden, bei 2 und mehr müsste dann der Kollege eine geförderte BL durchführen. Oder ich müsste mein eigenes (rechtlich eigenständiges Büro) beauftragen, mich als Privatmann zu betreuen. Auch das sollte gehen, wenn ich das richtig verstanden habe, (müsste jedoch überprüft werden, ob am Ende des Tages ein finazieller Nutzen dabei raus kommt).

So einfach ist unser Förderdschungel, dass der EEE dem BAFA aufzeigen muss, wann und wie gefördert werden kann, wenn man die Paragraphen richtig deutet. Ich hatte zunächst überlegt, hier einen anderen Weg zu wählen und den Austausch über die KfW als Kredit laufen zu lassen und promt diese Informationen auch in der Form schriftlich auf eine Voranfrage erhalten (incl. Entschuldigung der KfW, dass meine Anfrage per E-Mail erst 6 Tage später beantwortet wurde).

Nicht verzagen, BAFA fragen!

Ich habe TPB erstellt und meine Frau den Abtrag gemacht  für Dachdämmung an meiner Bude.

Mal sehen was draus wird....Zur Not bleibt der Weg über die Steuer.... 

.... diesen Weg habe ich mir auch schon überlegt, einen "anderen" Antragsteller zu wählen.

Ich finde dazu nichts in den FAQ, aber wie sieht ihr das?

Muss ein Antragsteller Eigentümer, Mieter, Nutzer des Objekts sein? Muss dieser rechtlich irgendwo eingetragen sein (Grundbuch, Mitvertrag, usw.) Kann der Antragsteller jede juristische/natürliche Person sein? Also Bewohner, Nachbar, Freund, usw?

Theoretisch kann ich meinen Nachbarn (der selbst keine BEG Maßnahme macht) bitten, in seinem Namen an meinem Gebäude mehrere Einzelmaßnahmen zu machen, er bezahlt die Rechnungen, er kriegt die Förderung, er bekommt von mir die restlichen Kosten der Rechnung. Fertig.

Antwort auf von kknebel@web.de

Ich finde den Gedanken mit dem Nachbarn ja sehr kreativ. In den Förderrichtlinien Absatz 6 ist es ja klar definiert wer Antragsberechtigt, da ist leider kein Nachbar aufgeführt, es sei denn er ist  Mieter, Pächter, Eigentümer....

Antwort auf von s.desch@desch-…

Das ist ja witzig :) und im Falle von Gewährleistungsansprüchen muss der Nachbar diese gegenüber dem Handwerker durchsetzen?  Oder der Handwerker seine Ansprüche gegenüber dem Nachbarn ? usw.   Aus meiner Sicht ein etwas "merkwürdiges" Konstrukt

um zu antworten.