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Gilt ein nicht beheizbarer Kellerraum nach Installation eines Elektroheizkörpers bilanztechnisch als beheizbar?

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

nach einem iSFP-Erläuterungsgespräch möchte der Hausbesitzer einen bislang unbeheizten Kellerraum mittels Installation eines festverschraubten, verkabelten Elektroheizkörpers (also kein Stellgerät) beheizbar machen:

a) Gilt danach dieser Kellerraum, bei dem ein Elektroheizkörper installiert wird, bilanztechnisch als beheizbar? Oder dürfen nur Heizkörper, die an das Rohrleitungssystem der Heizanlage angeschlossen ist, zum beheizten Volumen gerechnet werden?

b) Ist die Installation des Elektroheizkörpers förderfähig?

Vielen Dank für bitte aussagekräftige Antworten.

7 Antworten

zu a):  "Beheizbar" ist grundsätzlich alles, gemeint ist wahrscheinlich "beheizt". Der EnEV / GEG unterliegen nur Räume / Zonen, die bei Normaußentemperatur auf mehr als 12°C aktiv mit einem fest installierten Heizungssystem beheizt werden können. So führen z.B. "Frostschutzheizkörper" in einer Waschküche nicht automatisch dazu, dass dieser Raum in der Bilanzierung als "beheizt" angesehen wird, vielmehr muß dieser Raum einzeln bilanziell untersucht werden, ob mit der installierten Heizleistung eine Temperatür größer 12°C bei Normaußentemperatur  erreichet werden kann. Im Falle einer hydraulisch eingebundenen Heizfläche geschieht das z.B. mithilfe der Berechnungen zum hydraulischen Abgleich nach Verfahren B für den Raum, äquivalent ist bei einem elektrischen HK zu verfahren.

zu b):  Mir ist kein Grund bekannt warum ein Heizkörper für sich genommen förderfähig sein sollte, egal ob elektrisch oder hydraulisch eingebunden.

nagelneuer ISFP: Da kann man nur hoffen, dass in dem Bericht der zusätzlich beheizte Raum über 12°C, der die Bilanzgrenze  des  Rechenmodelles verändert, bereits in den Varianten enthalten ist, ansonsten wäre die vorgeschlagene Lösung zum EH ja nichtig.

Normalerweise darf man in einen bisher unbeheizten Raum nur dann einen Heizkörper einbauen, wenn bei den umgebenden Bauteilen der Mindestwärmeschutz eingehalten wird. Wenn daraus sogar ein Wohnraum wird muss meistens ein Bauantrag gestellt werden und damit auch für den neuen Raum das GEG eingehalten werden.

Wenn der Heizkörper nur dem Frostschutz dient, kann der Raum auch als außerhalb der thermischen Hülle angenommen werden. Hat man ja öfteres im Keller, dass da ein kleiner Heizkörper ist z. B. im Waschraum

So jedenfalls mein Verständnis.

 

Wie wird sichergestellt, dass die "rausdefinierten" Heizkörper als stillgelegt oder rein zum Frostschutz akzeptiert werden? Heizflächen verkleinern, sodass im Raum nicht mehr als 12°C herrschen können? "Irreversibel drosseln"? Behörden-Thermostat und dann etwa noch verplomben?

Antwort auf von kknebel@web.de

Wenn sich ne Kontrolle ankündigt, dann die Heizkörper abklemmen :) 

Solche 'Vorschriften' gibts es vermutlich nur in Deutschland ...

Ja, es ist echt verrückt.

Wenn Kontrollen angekündigt werden, ist es ok. Ich habe keine Erfahrung in dem Punkt.

Ist doch ansich in den technischen FAQ der KfW gut definiert:

2.14 Systemgrenzen,
Räume mit fest
eingebauten Heizkörpern,
Wohngebäude

Räume, wie z. B. Keller- oder Dachräume, in denen Heizflächen
fest eingebaut sind, müssen beim Nachweis von Effizienzhäusern
im beheizten Gebäudevolumen berücksichtigt werden. Alternativ
müssen diese dauerhaft stillgelegt bzw. ausgebaut werden.
Nach Definition des GEG in § 3 Absatz 1 Nummer 4 ist ein Raum in
einem Wohngebäude, in dem Heizflächen zur Beheizung auf
normale Innentemperaturen eingebaut sind, als "nach seiner
Zweckbestimmung" zum Aufenthalt (Wohnnutzung) beheizter Raum
zu betrachten. Ausnahmen für temporär genutzte Räume in
Wohngebäuden bestehen nach GEG nicht.
Räume mit Heizflächen, die für eine Beheizung auf
Innentemperaturen von weniger als 12 °C ausgelegt sind, wie
beispielsweise zum Frostschutz in einem Technikraum, können
danach als unbeheizte Räume betrachtet werden.

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