Die EnEV fordert in § 6 (2) einen Mindestluftwechsel. Wie wird dieser nachgewiesen? Für Wohngebäude gibt es die DIN 1946-6. Welche Alternativen gibt es? Wie ist das bei Nichtwohngebäuden?
Gefragt am: 14.10.2019 10:22:45 von Werner Landgraf
6 Antworten
ich würde sagen DIN V 18599-10:2018-09, „Mindestaußenluftvolumenstrom“ (Tabelle 5, Spalte 25)
Geantwortet am: 12.11.2019 07:46:23 von Energieberatung Ring -
...und für Wohngebäude in Tabelle 4.
Grundsätzlich ließe sich behaupten, dass in Wohngebäuden bei Räumen mit Fenstern der nach EnEV geforderte Mindestluftwechsel (welcher auch immer dieser sei) mit Fensterlüftung sichergestellt werden kann?
Geantwortet am: 12.11.2019 11:52:39 von Werner Landgraf
Ja, das ist auch meine Sichtweise: die von der EnEV geforderte Mindestluftwechselrate kann auch durch Fensterlüftung sichergestellt werden.
Ich habe in den von der EnEV zitierten Normen schon lange nicht mehr nachgeschaut: weder die EnEV noch die Normen verweisen m.W. auf die 1946-6.
Oder kennt jemand Verweise dieser Art?
Geantwortet am: 12.11.2019 12:05:03 von Planungsbüro ENTECH
Bei der 1946-6 habe ich bisher auch immer nur gehört, dass sie nur verbindlich ist, wenn man sie vertraglich fixiert.
Geantwortet am: 12.11.2019 12:39:13 von Werner Landgraf
Das stimmt. Die DIN 1946-6 ist nur einzuhalten, wenn sie vereinbart wurde. Je nach Anzahl der Personen in einem Raum und Aufenthaltsdauer im Raum werden CO2-Gehalte von bis zu 2500 ppm erreicht.
Will man eine hygienische Raumluftqualität erreichen, sollte man nach CO2 von ca. 1000 ppm auslegen (s. MindLW auf meiner Homepage www.cse-nadler.de).
Dazu ist aber eine gute Regelung notwendig, die zu trockene Luft im Winter verhindert. Ich empfehle Wohnräume nur nach Feuchteschutz auszulegen, Rest über Fensterlüftung.
Geantwortet am: 16.04.2020 12:24:18 von Norbert Nadler
Das ist ja interessant. Scheinbar hat hierzu kein Forumsteilnehmer eine Antwort....
Geantwortet am: 11.11.2019 11:50:21 von Werner Landgraf