Seit 2011 gelten geänderte Anforderungen an elektronische Rechnungen
Eine Rechnung ist nach § 14 Abs. 1 S. 1 UStG jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Eine solche Rechnung muss nach dem Umsatzsteuergesetz verschiedene Anforderungen erfüllen, um dem Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Dieser ist für das in der EU geltende Umsatzsteuerprinzip von entscheidender Bedeutung. Bei einer Rechnung in Papierform ist dies einfach zu gestalten. Im heutigen Rechtsleben spielt jedoch die elektronische Form eine immer wichtigere Rolle. Um die Rechnungsausstellung auf elektronischem Wege zu vereinfachen, hat der Gesetzgeber im letzten Jahr die Anforderungen an die Rechnungsstellung reduziert: durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurden zum 1. Juli 2011 Änderungen im Umsatzsteuergesetz hinsichtlich der Rechnungsstellung wirksam. Dies betraf insbesondere die elektronische Übermittlung von Rechnungen.
Nachweispflichten
Bislang musste der Nachweis über die Echtheit der Herkunft und der Unversehrtheit des Inhalts mit qualifizierter elektronischer Signatur bzw. zusätzlich mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz erbracht werden. Beides war aufwendig und für mittelständische Unternehmen oder Freiberufler nahezu nicht zu realisieren. Dieser Nachweis muss nun nicht mehr so aufwendig belegt werden wie bisher. Eine bestimmte Technologie wird nicht mehr vorgeschrieben. Der Unternehmer kann dabei selbst bestimmen, auf welchem Wege er die gesetzlichen Erfordernisse erbringt. Wichtig ist dabei, dass der Unternehmer sich ...