Will ein Vermieter Renovierungskosten wie den Austausch alter Isolierglasfenster durch neue Wärmeschutzfenster auf die Miete umlegen, muss er den tatsächlichen Spareffekt darlegen, urteilte kürzlich der Bundesgerichtshof. Für eine Mieterhöhung reicht es nach dem Urteil nicht, nur die Beschaffenheit der neuen Fenster zu beschreiben, sondern es muss auch der Zustand der alten Fenster so genau angegeben werden, dass der Mieter einen entsprechenden Vergleich anstellen und den vom Vermieter in der Mieterhöhungserklärung aufgezeigten Energiespareffekt beurteilen kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Mieter keine weiteren Erkenntnisse über die Qualität der alten Fenster hat.
Für bauliche Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie muss ein Vermieter in einer Mieterhöhungserklärung neben der schlagwortartigen Bezeichnung der Maßnahme diejenigen Tatsachen darlegen, anhand derer überschlägig beurteilt werden kann, ob die bauliche Anlage eine nachhaltige Einsparung von Heizenergie bewirkt. Die Vorlage einer Wärmebedarfsrechnung ist dazu nicht notwendig. Ausreichend, aber auch erforderlich für eine plausible Darlegung eines Energieeinspareffektes der durchgeführten Maßnahme ist deren gegenständliche Beschreibung oder die Angabe der alten und neuen Wärmedurchgangs-
(Az. BGH VIII ZR 47/05)