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Vertragsumstellung ohne Kundenzustimmung rechtswidrig

Viele Versorgungsunternehmen übersenden ihren Kunden neue Lieferverträge.

Wenn die Kunden sich nicht melden, wird das als Zustimmung interpretiert. Das ist wettbewerbswidrig, hat das Landgericht Leipzig nun entschieden (Aktenzeichen 01HK O 2049/09, Urteil vom 26.6.09). Das Nichtstun, also die weitere Entnahme von Strom, gilt - so das Gerichtsurteil - nicht als Annahmeerklärung. Für das Zustandekommen eines neuen Vertrags bedarf es einer solchen Annahmeerklärung. "Das Nichtstun im Sinne eines Schweigens im Hinblick auf das Vertragsangebot ist im nicht kaufmännischen Verkehr grundsätzlich nicht als konkludente Annahmeerklärung auszulegen. Dies gilt auch für neue Vertragsangebote, die Bestandskunden unterbreitet werden", so das Landgericht Leipzig.

Die betroffenen Verbraucher, die sich auf die neuen Vertragsangebote ihrer Versorger hin nicht gemeldet oder widersprochen haben, können also davon ausgehen, dass der alte Vertrag fortbesteht. Der Bund der Energieverbraucher e.V. rät betroffenen Verbrauchern, sich bei eventuellen Auseinandersetzungen auf das zitierte Urteil des Landgerichts Leipzig zu berufen.
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