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Versorger muss Preiserhöhung vor Gericht beweisen

Ein Gericht muss sich bei Preissteigerungen davon überzeugen, dass die angegebenen Bezugssteigerungen tatsächlich vorliegen. Eine Zeugenvernehmung dazu ist kein zulässiges Beweismittel.


Ein Gericht muss sich bei Preissteigerungen davon überzeugen, dass die angegebenen Bezugssteigerungen tatsächlich vorliegen. Eine Zeugenvernehmung dazu ist kein zulässiges Beweismittel. Zu diesem Schluss kommt das Amtsgericht Lingen in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil (Az 12 C 468/07(X)).
Ein Gaskunde hatte auf die Rückzahlung von bereits bezahlten Gasrechnungen geklagt. Das Gericht hat dem Kunden Recht gegeben und den Gasversorger zur Rückzahlung verurteilt. Das Gericht durfte, so das Urteil, den Ausführungen des Versorgers nicht blind glauben, wie das bedauerlicherweise viele andere Gerichte tun. Auch ein Wirtschaftsprüfergutachten ist nur ein Privatgutachten. Die Richtigkeit der behaupteten Bezugskostensteigerung konnten jedoch weder vom Gericht, noch von einem unabhängigen Sachverständigen geprüft werden. Es kommt nicht darauf an, ob die Zeugen die Zahlen für richtig halten. Es kommt darauf an, so wird in dem Urteil ausgeführt, dass die Richtigkeit der Zahlen geprüft werden kann.
Das Amtsgericht Lingen hat sich mit dem Urteil auch nicht anders als der Bundesgerichtshof in seinem Grundsatzurteil entschieden, denn die streitentscheidenden Fragen sind vom BGH bisher nicht grundsätzlich entschieden worden. In einer ähnlichen Entscheidung hat das Landgericht Osnabrück eine Entscheidung des Amtsgericht Lingen bestätigt und die Berufung des Versorgers gegen das Urteil zurückgewiesen (Urteil vom 3. März 2008, Az 5 S 503/07).
Alle drei Urteile stehen zum Download bereit. www.energieverbraucher.de/seite1700.html