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Stellungnahme des eaD zum EnEG

Der Vorsitzende des Bundesverbands der Energie- und Klimaschutzagenturen Deutschlands, Michael Geißler, hat die EnEG-Novelle im Grundsatz begrüßt, aber wichtige Ergänzungen angemahnt.

Der Vorsitzende des Bundesverbands der Energie- und Klimaschutzagenturen Deutschlands (eaD), Michael Geißler, hat die EnEG-Novelle im Grundsatz begrüßt, aber wichtige Ergänzungen angemahnt. So müssten Energiedienstleistungen (Contracting) gesetzlich verankert werden. Zudem seien die Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen zur Energieeinsparung unklar.

Die Gesetzesänderung ist notwendig, weil die Bundesregierung in ihrem Integrierten Energie- und Klimaprogramm beschlossen hat, dass im Gebäudebereich künftig deutlich mehr Energie eingespart werden soll als bisher. Nach Überzeugung des Bundesverbands der Energie- und Klimaschutzagenturen Deutschlands (eaD) liegt hier ein größeres Potenzial, als die Bundesregierung mit dem Entwurf bisher erschließt.

Die komplette Stellungnahme des eaD finden Sie hier.

Der eaD begrüßt am vorliegenden Entwurf des EnEG:
Die Ermächtigungen für die Bundesregierung zur noch stärkeren Einsparung von Energie im Gebäudebereich werden erweitert.
Nachtspeicheröfen sollen aus dem Verkehr gezogen werden.
Die Bundesregierung stärkt den Vollzug des EnEG, unter anderem durch die verpflichtende Einführung privater Nachweise durch Fachbetriebe.

Überarbeitungsbedarf sieht der eaD vor allem bei folgenden Aspekten des vorliegenden EnEG-Entwurfs:

1. Energiedienstleistungen ermöglichen
Notwendige und weitergehende energetische Verbesserungen lassen sich erst durch Etablierung eines fairen Interessensausgleiches zwischen Vermietern und Mietern erzielen, indem beide Seiten von den Verbesserungen profitieren.

Der eaD sieht in der Einführung von Energiedienstleistungen (Contracting) ein entscheidendes Element, um Einsparpotenziale professionell und dauerhaft gesichert zu heben. Sowohl Vermieter als auch Mieter profitieren im Falle der Sanierung einer ineffizienten Wärmeerzeugungstechnik durch einen spezialisierten Dienstleister, sofern das Dienstleistungsmodell im Rahmen gesicherter Bestandskosten umgesetzt wird.

Der eaD sieht die dringende Notwendigkeit gegeben, die Einführung von Energiedienstleistungen gesetzlich zu verankern.

2. Wirtschaftlichkeit definieren
Die Vorgaben an die Wirtschaftlichkeit unbedingter Nachrüstungspflichten wie etwa den Austausch von Heizkesseln oder die Zusatzdämmung von Dachgeschossen sind unklar. Welche Verminderung des Energiebedarfes muss erreicht werden, damit die Pflichten erfüllt sind? Sind es 30% zum Ausgangszustand oder 50% oder 75%? Dazu bedarf es einer Quantifizierung.

3. Potenziale ausschöpfen
Die Vorgabe, dass die Mehrkosten baulicher Veränderungen zur Energieeinsparung in einer angemessenen Frist erwirtschaftet werden sollen, ist kontraproduktiv. Bei der Beleuchtungssanierung betrifft das zum Beispiel den Einbau elektronischer Vorschaltgeräte. Damit das vorhandene Potenzial ausgeschöpft werden kann, schlägt der eaD vor, im
EnEG eine ähnliche Regelung zu notwendigen Investitionen vorzuschreiben wie im Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG). Nach EEWärmeG sind auch solche Maßnahmen umzusetzen, die gegenwärtig (noch) nicht den strengeren Wirtschaftlichkeitskriterien entsprechen. Mehrbelastungen für den Anwender werden durch Fördermittel ausgeglichen.