Offensichtlich sind in der Förderrichtlinie Unklarheiten bezüglich der Fördervoraussetzungen.
Gegenwärtig wird häufig noch die Meinung vertreten, dass bei in Betrieb befindlichen Kälteanlagen (Altkälteanlagen) die staatliche Investitionsförderung für energetische Optimierungsmaßnahmen mit dem Ziel einer Effizienzsteigerung von mindestens 35 % nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn jede Einzelanlage über einen elektrischen Energieverbrauch von mindestens 150.000 kWh/Jahr verfügt. Das kann aus dem Wortlaut der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen an gewerblichen Kälteanlagen zwar buchstabengetreu so herausgelesen werden, entspricht aber nicht dem Sinn und dem umweltpolitischen Ziel der Klimaschutz-Förderrichtlinien. Richtig ist – und damit hier auch verbindlich -, dass zum Beispiel der Betreiber von mehreren Kälteanlagen, die bisher dezentral installiert sind, Anträge auf StatusCheck-, Basis und Bonus-Förderung stellen kann, wenn eine sanierte Kälte- oder Verbundkälteanlage die Kühlaufgaben mehrerer vorher betriebener, einzelner Kälteanlagen übernimmt. In diesem Fall setzt sich der Jahresenergieverbrauch von mindestens 150.000 kWh aller Einzelanlagen vor der Sanierung zusammen.
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